Gläubigerbenachteiligung bei Nutzung eines geliehenen Kontos3. June 2024
Lässt sich der Arbeitnehmer, der Steuerschulden hat, seinen Lohn
auf ein geliehenes Konto, das seinem Ehegatten gehört, auszahlen, liegt darin
eine Gläubigerbenachteiligung, die das Finanzamt zu einer Anfechtung in Gestalt
eines Duldungsbescheids gegenüber dem Ehegatten berechtigt. Die
Gläubigerbenachteiligung besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein
Pfändungsschutzkonto hätte einrichten können, dies aber unterlassen hat.
Hintergrund: Rechtshandlungen
eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen und mit entsprechendem
Benachteiligungsvorsatz vorgenommen werden, können außerhalb des
Insolvenzverfahrens gegenüber dem Vertragspartner des Schuldners angefochten
werden, wenn der Vertragspartner den Vorsatz des Schuldners kannte. Das
Finanzamt als Gläubiger kann dann die Anfechtung durch einen Duldungsbescheid
vornehmen.
Sachverhalt: Die Klägerin war
die Ehefrau des S, der Steuerschulden hatte. S war Arbeitnehmer im Großhandel
und verdiente monatlich ca. 1.270 € netto. Seit 2009 hatte S kein
eigenes Bankkonto mehr, sondern nutzte das Bankkonto der Klägerin, auf das die
Lohnzahlungen des S vom Arbeitgeber überwiesen wurden. Das Finanzamt erließ im
November 2016 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber der Klägerin.
Die Klägerin erkannte die gepfändeten Forderungen nicht an. Im April 2018
erließ das Finanzamt einen Duldungsbescheid gegenüber der Klägerin, mit dem es
die Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung erklärte und die Klägerin
verpflichtete, die Vollstreckung in ihr Konto so zu dulden, als gehörten die
gutgeschriebenen Beträge noch zum Vermögen des S. Der Duldungsbescheid betraf
Lohnzahlungen im Zeitraum vom November 2016 bis März 2018 in Höhe von ca.
12.000 €. Die Klägerin wehrte sich gegen den Duldungsbescheid.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
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Die Voraussetzungen der Anfechtung wegen
Gläubigerbenachteiligung waren gegeben. Die anfechtbare Rechtshandlung des S
war seine Anweisung an seinen Arbeitgeber, den Lohn auf das Konto der Klägerin
zu überweisen. Auf diese Weise entstanden Forderungen der Klägerin gegen ihre
Bank, da die Löhne dem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurden. -
Eine Gläubigerbenachteiligung lag ebenfalls vor. Denn durch
die Nutzung des Bankkontos der Klägerin konnte das Finanzamt nicht mehr ohne
Weiteres gegen S aufgrund eines gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitels
pfänden. Im Außenverhältnis hatte S nämlich keine Forderungen gegen eine Bank,
sondern nur die Klägerin gegen ihre Bank. -
Unbeachtlich ist, dass die Lohnbeträge dem Pfändungsschutz für
Arbeitseinkommen unterfallen konnten. Denn der Pfändungsschutz gilt nur bis zur
Auszahlung auf ein Konto; ab der Auszahlung greift der Pfändungsschutz nicht
mehr. S hätte allerdings ein Pfändungsschutzkonto einrichten können, so dass er
auch nach der Auszahlung vor einem Gläubigerzugriff geschützt gewesen wäre;
dies hat S aber unterlassen, so dass dies nicht zugunsten der Klägerin
berücksichtigt werden kann. -
S handelte mit dem Vorsatz einer Gläubigerbenachteiligung, und
die Klägerin kannte diesen Vorsatz. S wusste, dass er Steuerschulden hatte, die
er nicht begleichen konnte, und er hat mit der Überweisung seines Lohns auf das
Konto der Klägerin billigend in Kauf genommen, dass die Beträge dem Zugriff des
Finanzamts entzogen werden. Die Klägerin hatte von diesem
Benachteiligungsvorsatz Kenntnis, weil sie aufgrund der Pfändungs- und
Einziehungsverfügung aus dem November 2016 von der Zahlungsunfähigkeit des S
wusste; die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz wird dann vermutet.
Hinweise: Für die Anfechtung
gilt eine Frist von zehn Jahren, die das Finanzamt eingehalten hat. Aufgrund
der Klageabweisung ist die Klägerin nun verpflichtet, einen Wertersatz von ca.
12.000 € an das Finanzamt zu leisten.
Das Urteil macht deutlich, dass die Nutzung eines fremden Kontos
als sog. geliehenem Konto nicht vor einer Vollstreckung schützt. Im Ergebnis
kann die Vollstreckung nämlich im Wege eines Duldungsbescheids gegen den
Kontoinhaber, der sein Konto verleiht, durchgesetzt werden.
Der S hätte sich ein Pfändungsschutzkonto einrichten lassen sollen.
Seit dem 18.6.2016 hat jeder Verbraucher einen Anspruch auf Abschluss eines
sog. Basiskontovertrags; das Basiskonto wird dann als Pfändungsschutzkonto
geführt.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2023 – VII R 11/20;
NWB