Finanzverwaltung kündigt Zinsfestsetzungen auf der neuen
Rechtsgrundlage an9. December 2022
Die bayerische Finanzverwaltung kündigt für November 2022 den
Erlass geänderter Zinsbescheide für Steuernachzahlungen auf der Grundlage des
geminderten Zinssatzes von 1,8 % jährlich statt bislang 6 % an. Zinsbescheide
für Steuererstattungen, die auf der
Grundlage des bislang gültigen Zinssatzes von 6 % erlassen worden sind, bleiben
jedoch wegen des gesetzlichen Vertrauensschutzes bestehen und werden nicht
zuungunsten der Steuerpflichtigen geändert.
Hintergrund: Steuernachzahlungen
und -erstattungen werden grundsätzlich mit Beginn von 15 Monaten nach Ablauf
des Veranlagungszeitraums verzinst. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat
aber im Jahr 2021 entschieden, dass der Zinssatz von 6 % für
Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist
daraufhin tätig geworden und hat rückwirkend ab 1.1.2019 einen Zinssatz von 1,8
% jährlich (= 0,15 % monatlich) eingeführt.
Wesentlicher Inhalt der Veröffentlichung des
Bayerischen Landesamts für Steuern:
-
Ab November 2022 wird die bayerische Finanzverwaltung etwa
zwei Millionen Zinsbescheide ändern, die den Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019
betreffen. -
Dies betrifft Zinsbescheide, in denen Nachzahlungszinsen mit
einem Zinssatz von 6 % jährlich festgesetzt worden sind und die
verfahrensrechtlich offen sind.Hinweis: Die Änderung führt
zu einer Minderung der Zinsen, so dass die Differenz erstattet werden wird,
falls die bisherige Zinsfestsetzung bezahlt worden ist. -
Zinsbescheide, in denen Erstattungszinsen mit einem Zinssatz
von 6 % festgesetzt worden sind, werden aufgrund des gesetzlichen
Vertrauensschutzes nicht geändert –
hier bleibt es bei dem Zinssatz von 6 %.
Hinweise: Werden
Erstattungszinsen für den Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019 erstmalig
festgesetzt, besteht kein gesetzlicher Vertrauensschutz, so dass der neue
Zinssatz von 1,8 % jährlich angewendet werden wird.
Die aktuelle Veröffentlichung gilt nur für Bayern, nicht für die
übrigen Bundesländer. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass dort andere
Grundsätze angewendet werden.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Pressemitteilung v.
3.11.2022; NWB