Finanzverwaltung gewährt steuerliche Entlastungen aufgrund des Kriegs
in der Ukraine11. April 2022
Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt aufgrund des russischen
Angriffs auf die Ukraine steuerliche Entlastungen u.a. im Bereich des
Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, beim Betriebsausgabenabzug und bei der
Umsatzsteuer. Diese Entlastungen sollen Steuerpflichtigen helfen, ukrainische
Kriegsflüchtlinge zu unterstützen.
Hintergrund: Aufgrund des
russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland
geflohen und werden hier unterstützt. Mit seinem aktuellen Schreiben will das
BMF sicherstellen, dass hieraus keine nachteiligen steuerlichen Folgen für die
Unterstützer entstehen.
Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:
1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht
-
Für Spenden, die bis zum 31.12.2022 geleistet werden und auf
entsprechende Ukraine-Sonderkonten von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Gemeinden
geleistet werden, gilt für den Sonderausgabenabzug der Spende der sog.
vereinfachte Zuwendungsnachweis. Statt einer Spendenbescheinigung genügt also
der Überweisungsbeleg. -
Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie
z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen
und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf
Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen
Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht
erforderlich. -
Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal
für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der
Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden.
2. Unterbringung ukrainischer Kriegsflüchtlinge
-
Ukrainische Kriegsflüchtlinge können in sog. Zweckbetrieben
gemeinnütziger Vereine untergebracht werden. Die positiven steuerlichen
Vorschriften, die für Zweckbetriebe gelten, gelten dann auch für die
Unterbringung der Kriegsflüchtlinge. -
Die Unterbringung der Kriegsflüchtlinge kann auch in einem
Betrieb gewerblicher Art, der zu einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts gehört, erfolgen, ohne dass dies steuerlich schädliche Folgen auslöst.
3. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen
-
Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als
Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als
Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung
öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht.
4. Arbeitslohnspenden und
Aufsichtsratsspenden
-
Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also
auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil
zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit
der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt. Neben der
Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug jedoch nicht zulässig. -
Ebenso kann ein Mitglied eines Aufsichtsrats auf seine
Vergütung ganz oder teilweise verzichten, damit sie zugunsten ukrainischer
Kriegsflüchtlinge eingesetzt wird. Dieser Teil der Vergütung ist dann
steuerfrei.
5. Umsatzsteuer
-
Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge
lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von
Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als
unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine
Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich
Kriegsflüchtlingen überlässt.
Hinweise: Die hier
wiedergegebenen Erleichterungen sind oft noch an weitere Voraussetzungen
geknüpft.
Das BMF spricht von einer Unterstützung „der vom Krieg in
der Ukraine Geschädigten“. Aktuell sind damit wohl insbesondere
Unterstützungsleistungen für ukrainische Flüchtlinge gemeint, aber auch die
Unterstützung der nicht geflüchteten Ukrainer z.B. durch Lebensmittel dürfte
von dem BMF-Schreiben erfasst sein; denn das BMF spricht in einem Vorwort auch
von der humanitären Unterstützung „der im Krisengebiet
Bleibenden“.
BMF-Schreiben v. 17.3.2022 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :013;
NWB