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Steuern, Steuern: Alle Steuerzahler, Steuern: Gesetzgebung, Steuern: Unternehmer

Finanzverwaltung äußert sich zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes13. July 2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat zur befristeten Senkung des Umsatzsteuersatzes ab dem
1.7.2020 Stellung
genommen. Das Schreiben des BMF enthält zahlreiche Hinweise zur Anwendung des
richtigen Umsatzsteuersatzes bei Anzahlungen, bei langfristigen Verträgen und
zu den Folgen des Ausweises eines falschen Umsatzsteuersatzes.

Hintergrund: Mit Wirkung
vom 1.7.2020 ist
der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % gesenkt und der
ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % gemindert worden. Diese
Absenkung der beiden Steuersätze gilt bis zum
31.12.2020. Ab
dem 1.1.2021
gelten wieder die bisherigen Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 %; nur
für den Speisenverkauf durch gastronomische Betriebe gilt ab dem
1.1.2021 bis zum
30.6.2021 ein
ermäßigter Steuersatz von 7 %, bevor dieser zum
1.7.2021 wieder
auf 19 % erhöht wird (s. hierzu auch unsere Nachricht v.
7.7.2020:
„Handhabung der Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie“).

Die wesentlichen
Aussagen des BMF:

  • Die neuen, geminderten
    Umsatzsteuersätze gelten, wenn die Leistung im Zeitraum vom 1.7.2020 bis
    31.12.2020 ausgeführt wird. Es kommt weder auf den Zeitpunkt der Bezahlung des
    Entgelts noch auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder auf das
    Rechnungsdatum an.

  • Hat der Unternehmer vor dem
    1.7.2020 Anzahlungen mit 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuer in Rechnung
    gestellt und erbringt er seine Leistung erst nach dem 30.6.2020 und bis zum
    31.12.2020, ist die Anzahlungsrechnung nicht zu berichtigen. In der Endrechnung
    ist aber der richtige Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % auszuweisen.
    Außerdem ist in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat der
    Leistungsausführung (Juli bis Dezember 2020) eine negative Bemessungsgrundlage
    bezüglich der Anzahlung einzutragen, weil die Umsatzsteuer für die Anzahlung
    mit 19 % bzw. 7 % versteuert worden war. Dementsprechend muss auch der
    Leistungsempfänger seine Vorsteuer aus der Anzahlung korrigieren.

    Hinweis: Das BMF
    beanstandet es nicht, wenn in der Anzahlungsrechnung bereits eine Umsatzsteuer
    von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen worden ist, weil die Leistung im
    Zeitraum Juli bis Dezember 2020 erbracht werden wird.

  • Stellt der Unternehmer im
    Zeitraum Juli bis Dezember 2020 eine Anzahlung mit Umsatzsteuer in Rechnung,
    muss er eine Umsatzsteuer von 16 % bzw. 7 % ausweisen. Wird die Leistung aber
    erst im Jahr 2021 ausgeführt, muss dann eine Nachversteuerung in Höhe von
    3 % bzw. 2 % erfolgen, weil der Umsatzsteuersatz im Jahr 2021
    19 % bzw. 7 % betragen wird.

  • Ob bei Verträgen, die vor dem
    1.7.2020 geschlossen worden sind, aber nach dem 30.6.2020 bis zum 31.12.2020
    ausgeführt werden, eine Anpassung des Bruttopreises erfolgen muss, ist eine
    zivilrechtliche Frage, die relevant wird, wenn der Leistungsempfänger nicht zum
    Vorsteuerabzug berechtigt ist (z. B. eine Privatperson).

    Hinweis: Der Gesetzgeber
    hat allerdings einen Fall geregelt, und zwar den Vertragsschluss mehr als vier
    Monate vor dem Inkrafttreten des neuen Umsatzsteuersatzes (Vertragsschluss vor
    dem 1.3.2020). In diesem Fall besteht ein Anspruch des Kunden auf Ausgleich,
    sofern dieser Ausgleichsanspruch nicht vertraglich ausgeschlossen worden ist.
    Der Ausgleichsanspruch ist allerdings nur bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten
    Kunden von Bedeutung.

  • Weist der Unternehmer für eine
    Leistung im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 noch die alte, zu hohe Umsatzsteuer
    von 19 % bzw. 7 % aus, schuldet er diese Umsatzsteuer auch und darf
    nicht lediglich 16 % bzw. 5 % an das Finanzamt abführen. Dies gilt
    auch bei Kleinbetragsrechnungen, die bis zu einem Gesamtbetrag von
    250 € zulässig sind.

    Hinweis: Ist der
    Rechnungsempfänger ein zum Vorsteuerabzug berechtigter
    Unternehmer
    , darf er nur die korrekte Umsatzsteuer von
    16 % bzw. 5 % geltend machen. Das BMF beanstandet es aber bei
    Rechnungen, die Leistungen im Juli 2020
    betreffen, nicht, wenn der Unternehmer die Rechnung nicht berichtigt und der
    Rechnungsempfänger die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer
    abzieht.

  • Bei Dauerleistungen wie z.B.
    Leasing- oder Telefonverträgen gilt im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 der
    geminderte Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 %. Gibt es einen Vertrag,
    der als Rechnung gilt, so ist der Vertrag durch ergänzende Unterlagen
    anzupassen, in denen auf den geänderten Umsatzsteuersatz und das geänderte
    Entgelt (Nettobetrag) Bezug genommen wird.

    Hinweis: Dies bedeutet
    nicht, dass auch der Bruttopreis zu mindern ist; denn dies ist eine
    zivilrechtliche Frage. Es geht nur darum, dass der Unternehmer nicht die
    erhöhte Umsatzsteuer von 19 % bzw. 7 % an das Finanzamt abführen
    muss. Ob eine einseitige Anpassung des Vertrags durch den leistenden
    Unternehmer ausreicht, ergibt sich aus dem BMF-Schreiben nicht. Empfehlenswert
    ist daher eine Anpassung des Vertrags durch beide Vertragspartner.

  • Versteuert der Unternehmer
    seine Umsätze nach der sog. Ist-Versteuerung und erhält er sein Geld erst nach
    dem 30.6.2020, obwohl er seine Leistung vor dem 1.7.2020 erbracht hat, gilt
    noch der alte Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 %. Hat er hingegen das
    Geld schon vor dem 1.7.2020 erhalten und erbringt er seine Leistung erst nach
    dem 30.6.2020, aber bis zum 31.12.2020, muss er die neuen Umsatzsteuersätze von
    16 % bzw. 5 % anwenden.

Hinweis: Das Schreiben
enthält noch eine Vielzahl weiterer Einzelheiten wie z. B. die Besteuerung von
Pfandgeldern, Gutscheinen oder Fahrausweisen. Insgesamt umfasst das Schreiben
26 Seiten und ist erst am 30.6.2020, einen Tag vor der Umstellung der
Steuersätze veröffentlicht worden. Das zeigt, wie kompliziert die Umstellung
der Umsatzsteuersätze für ein halbes Jahr ist.

BMF-Schreiben v. 30.6.2020
– III C 2 – S 7030/20/10009 :004;
NWB



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