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	<title>Buchhaltungsbüro Zietmann</title>
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	<description>Lohn- und Gehaltsabrechnung - Buchhaltungsbüro Zietmann</description>
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	<title>Buchhaltungsbüro Zietmann</title>
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	<item>
		<title>Umsatzsteuer-Umrechnungskurse März 2026</title>
		<link>https://www.bhb-zietmann.de/umsatzsteuer-umrechnungskurse-maerz-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Zietmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Apr 2026 05:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<div><p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die
		Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2026 bekannt gegeben.
		</p><p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD -->Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der 
		<a target="_new" href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Umrechnungskurse/2026-04-01-umsatzsteuer-umrechnungskurse-2026.pdf?__blob=publicationFile&#38;v=2">Homepage des BMF</a> abrufen. </p><p>Quelle: BMF, Schreiben v. 2.3.2026 - III C 3 - S
		7329/00014/008/017; NWB</p></div>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span class="news_title_ztm">Umsatzsteuer-Umrechnungskurse März 2026</span><strong>2. April 2026</strong></p>
<div>
<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die<br />
		Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2026 bekannt gegeben.
		</p>
<p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD -->Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der<br />
		<a target="_new" href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Umrechnungskurse/2026-04-01-umsatzsteuer-umrechnungskurse-2026.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2">Homepage des BMF</a> abrufen. </p>
<p>Quelle: BMF, Schreiben v. 2.3.2026 &#8211; III C 3 &#8211; S<br />
		7329/00014/008/017; NWB</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Feier für die Verabschiedung eines Arbeitnehmers kein Arbeitslohn</title>
		<link>https://www.bhb-zietmann.de/feier-fuer-die-verabschiedung-eines-arbeitnehmers-kein-arbeitslohn/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Zietmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 07:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Alle]]></category>
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		<category><![CDATA[Recht: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
		<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.bhb-zietmann.de/feier-fuer-die-verabschiedung-eines-arbeitnehmers-kein-arbeitslohn/</guid>

					<description><![CDATA[<div><p>Die feierliche Verabschiedung eines
		Arbeitnehmers führt bei diesem nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest
		des Arbeitgebers handelt. Arbeitslohn liegt auch insoweit nicht vor, als die
		Kosten auf den Arbeitnehmer und auf seine vom Arbeitgeber eingeladenen
		Familienangehörigen entfallen.</p><p><strong>Hintergrund</strong>: Zum
		Arbeitslohn gehören nicht nur das eigentliche Gehalt bzw. der Arbeitslohn,
		sondern auch Sachbezüge, z.B. eine zur Verfügung gestellte Wohnung, Waren oder
		Dienstleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zukommen lässt. Ein
		Sachbezug kann daher auch darin liegen, dass der Arbeitgeber die Kosten für
		eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt. </p><p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin
		war eine Bank, deren Vorstandsvorsitzender X im Jahr 2019 in den Ruhestand
		ging. Die Bank lud zur „Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden X und
		Einführung des neuen Vorstandsvorsitzenden sowie Übergabe des
		Vorstandsvorsitzes“ 300 Gäste aus den Bereichen öffentliches Leben,
		Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer ein. Außerdem
		wurden acht Familienangehörige des X eingeladen. Die Veranstaltung fand in den
		Räumen der Bank statt. Die Bank trug die Kosten für die gesamte Veranstaltung.
		Das Finanzamt behandelte die gesamten Kosten als Arbeitslohn des X und erließ
		gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Die Bank akzeptierte
		die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid, soweit die Kosten auf X und seine
		acht Familienangehörigen entfielen, und wehrte sich im Übrigen gegen den
		Haftungsbescheid. </p><p><strong>Entscheidung</strong>: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: </p><ul><li><p> Die von der Bank getragenen
			 Kosten führten nicht zu Arbeitslohn des X. Es fehlt nämlich an einer objektiven
			 Bereicherung, weil es sich nicht um eine private Feier des X, sondern um ein
			 <strong>Fest seines Arbeitgebers</strong> (Bank) handelte.
			 </p></li><li><p>Ein Fest des Arbeitgebers ist
			 zu bejahen, wenn der Arbeitgeber als
			 <strong>Gastgeber</strong> auftritt, die
			 <strong>Gästeliste</strong> erstellt, überwiegend
			 <strong>Geschäftsfreunde und -kunden</strong> bzw.
			 <strong>Personen des öffentlichen Lebens</strong> einlädt,
			 das Fest in den Räumen des Arbeitgebers stattfindet und wenn das Fest den
			 <strong>Charakter einer betrieblichen Feier</strong>
			 aufweist. </p></li><li><p> Diese Voraussetzungen waren im
			 Streitfall erfüllt. Die Bank hat eingeladen und die Gästeliste erstellt. Bei
			 den eingeladenen Gästen handelte es sich überwiegend um Geschäftsfreunde sowie
			 um Personen des öffentlichen Lebens. Ferner fand die Feier in den Räumen der
			 Bank statt. Außerdem wurde auf der Veranstaltung der neue Vorstandsvorsitzende
			 vorgestellt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verabschiedung eines
			 Arbeitnehmers in den Ruhestand ganz überwiegend beruflichen Charakter hat, da
			 die Verabschiedung der letzte Akt des Arbeitnehmers in seinem aktiven Dienst
			 ist.</p></li></ul><p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD --><strong>Hinweise</strong>: Als
		unbeachtlich sah es der BFH an, dass auch acht
		<strong>Familienangehörige</strong> des X an der Feier
		teilnahmen. Hierdurch wurde aus der betrieblichen Feier keine private Feier;
		vielmehr stellt eine Teilnahme der Familienangehörigen lediglich eine
		<strong>bloße Begleiterscheinung der betrieblichen
		Feier</strong> dar, wenn die Teilnahme der Angehörigen
		gesellschaftlich üblich ist und die Familienangehörigen vom Arbeitgeber
		eingeladen worden sind. Auch der auf X selbst entfallende Anteil der Kosten war
		nicht als Arbeitslohn zu besteuern, weil die Teilnahme des X ein bloßer Reflex
		der betrieblichen Feier der Klägerin war. </p><p>Der BFH konnte aber nicht den
		gesamten Lohnsteuer-Haftungsbescheid aufheben, weil die Bank die Lohnsteuer
		akzeptiert hatte, soweit sie auf den X und seine acht Familienangehörigen
		entfiel. </p><p>Mit seinem Urteil widerspricht der
		BFH der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass Unternehmen die
		Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne
		lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung objektiv
		als betriebliches Fest des Arbeitgebers ausgestaltet ist.</p><p>Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025
		– VI R 18/24; NWB</p></div>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span class="news_title_ztm">Feier für die Verabschiedung eines Arbeitnehmers kein Arbeitslohn</span><strong>1. April 2026</strong></p>
<div>
<p>Die feierliche Verabschiedung eines<br />
		Arbeitnehmers führt bei diesem nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest<br />
		des Arbeitgebers handelt. Arbeitslohn liegt auch insoweit nicht vor, als die<br />
		Kosten auf den Arbeitnehmer und auf seine vom Arbeitgeber eingeladenen<br />
		Familienangehörigen entfallen.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Zum<br />
		Arbeitslohn gehören nicht nur das eigentliche Gehalt bzw. der Arbeitslohn,<br />
		sondern auch Sachbezüge, z.B. eine zur Verfügung gestellte Wohnung, Waren oder<br />
		Dienstleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zukommen lässt. Ein<br />
		Sachbezug kann daher auch darin liegen, dass der Arbeitgeber die Kosten für<br />
		eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin<br />
		war eine Bank, deren Vorstandsvorsitzender X im Jahr 2019 in den Ruhestand<br />
		ging. Die Bank lud zur „Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden X und<br />
		Einführung des neuen Vorstandsvorsitzenden sowie Übergabe des<br />
		Vorstandsvorsitzes“ 300 Gäste aus den Bereichen öffentliches Leben,<br />
		Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer ein. Außerdem<br />
		wurden acht Familienangehörige des X eingeladen. Die Veranstaltung fand in den<br />
		Räumen der Bank statt. Die Bank trug die Kosten für die gesamte Veranstaltung.<br />
		Das Finanzamt behandelte die gesamten Kosten als Arbeitslohn des X und erließ<br />
		gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Die Bank akzeptierte<br />
		die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid, soweit die Kosten auf X und seine<br />
		acht Familienangehörigen entfielen, und wehrte sich im Übrigen gegen den<br />
		Haftungsbescheid. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: </p>
<ul>
<li>
<p> Die von der Bank getragenen<br />
			 Kosten führten nicht zu Arbeitslohn des X. Es fehlt nämlich an einer objektiven<br />
			 Bereicherung, weil es sich nicht um eine private Feier des X, sondern um ein<br />
			 <strong>Fest seines Arbeitgebers</strong> (Bank) handelte.
			 </p>
</li>
<li>
<p>Ein Fest des Arbeitgebers ist<br />
			 zu bejahen, wenn der Arbeitgeber als<br />
			 <strong>Gastgeber</strong> auftritt, die<br />
			 <strong>Gästeliste</strong> erstellt, überwiegend<br />
			 <strong>Geschäftsfreunde und -kunden</strong> bzw.<br />
			 <strong>Personen des öffentlichen Lebens</strong> einlädt,<br />
			 das Fest in den Räumen des Arbeitgebers stattfindet und wenn das Fest den<br />
			 <strong>Charakter einer betrieblichen Feier</strong><br />
			 aufweist. </p>
</li>
<li>
<p> Diese Voraussetzungen waren im<br />
			 Streitfall erfüllt. Die Bank hat eingeladen und die Gästeliste erstellt. Bei<br />
			 den eingeladenen Gästen handelte es sich überwiegend um Geschäftsfreunde sowie<br />
			 um Personen des öffentlichen Lebens. Ferner fand die Feier in den Räumen der<br />
			 Bank statt. Außerdem wurde auf der Veranstaltung der neue Vorstandsvorsitzende<br />
			 vorgestellt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verabschiedung eines<br />
			 Arbeitnehmers in den Ruhestand ganz überwiegend beruflichen Charakter hat, da<br />
			 die Verabschiedung der letzte Akt des Arbeitnehmers in seinem aktiven Dienst<br />
			 ist.</p>
</li>
</ul>
<p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD --><strong>Hinweise</strong>: Als<br />
		unbeachtlich sah es der BFH an, dass auch acht<br />
		<strong>Familienangehörige</strong> des X an der Feier<br />
		teilnahmen. Hierdurch wurde aus der betrieblichen Feier keine private Feier;<br />
		vielmehr stellt eine Teilnahme der Familienangehörigen lediglich eine<br />
		<strong>bloße Begleiterscheinung der betrieblichen<br />
		Feier</strong> dar, wenn die Teilnahme der Angehörigen<br />
		gesellschaftlich üblich ist und die Familienangehörigen vom Arbeitgeber<br />
		eingeladen worden sind. Auch der auf X selbst entfallende Anteil der Kosten war<br />
		nicht als Arbeitslohn zu besteuern, weil die Teilnahme des X ein bloßer Reflex<br />
		der betrieblichen Feier der Klägerin war. </p>
<p>Der BFH konnte aber nicht den<br />
		gesamten Lohnsteuer-Haftungsbescheid aufheben, weil die Bank die Lohnsteuer<br />
		akzeptiert hatte, soweit sie auf den X und seine acht Familienangehörigen<br />
		entfiel. </p>
<p>Mit seinem Urteil widerspricht der<br />
		BFH der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass Unternehmen die<br />
		Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne<br />
		lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung objektiv<br />
		als betriebliches Fest des Arbeitgebers ausgestaltet ist.</p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025<br />
		– VI R 18/24; NWB</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Aktivierung des Anteils eines Wohnungseigentümers an der Instandhaltungsrücklage</title>
		<link>https://www.bhb-zietmann.de/aktivierung-des-anteils-eines-wohnungseigentuemers-an-der-instandhaltungsruecklage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Zietmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2026 06:52:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Alle]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuern: Kapitalanleger]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
		<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.bhb-zietmann.de/aktivierung-des-anteils-eines-wohnungseigentuemers-an-der-instandhaltungsruecklage/</guid>

					<description><![CDATA[<div><p>Erwirbt ein bilanzierender Unternehmer eine Eigentumswohnung, muss
		er den Anteil des Kaufpreises, der auf die Instandhaltungsrücklage entfällt,
		als Forderung aktivieren. Er darf diesen Anteil des Kaufpreises nicht sofort
		gewinnmindernd auflösen. </p><p><strong>Hintergrund</strong>: Wer eine
		Eigentumswohnung erwirbt, ist an einer Wohnungseigentümergemeinschaft
		beteiligt. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildet für den künftigen
		Instandhaltungsaufwand eine Instandhaltungsrücklage, aus der sie die
		Instandhaltungsmaßnahmen bezahlt. Seit einer Reform der gesetzlichen Regelungen
		für Wohnungseigentümergemeinschaften heißt die Instandhaltungsrücklage nunmehr
		Erhaltungsrücklage; außerdem ist seit dieser Reform geregelt, dass die
		Instandhaltungsrücklage zivilrechtlich zum Gemeinschaftsvermögen der
		Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht (anteilig) dem
		Wohnungseigentümer.</p><p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war
		eine GmbH &#38; Co. KG, die mit Immobilien handelte und bilanzierte. Sie erwarb
		im Jahr 2016 mehrere Eigentumswohnungen zum Kaufpreis von insgesamt 40.000
		€. In dem Kaufpreis war ein Anteil in Höhe von ca. 15.000 €
		enthalten, der auf die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungen entfiel. Die
		Klägerin aktivierte diesen Betrag nicht, sondern buchte ihn gewinnmindernd aus.
		Das Finanzamt hielt jedoch eine Aktivierung für erforderlich.</p><p><strong>Entscheidung</strong>: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: </p><ul><li><p> Die Klägerin musste den auf die Instandhaltungsrücklage
			 entfallenden Anteil des Kaufpreises von ca. 15.000 € als
			 <strong>Forderung aktivieren</strong> und durfte ihn
			 <strong>nicht gewinnmindernd ausbuchen</strong>. Bei dem
			 Anteil an der Instandhaltungsrücklage handelt es sich nämlich um ein
			 Wirtschaftsgut. Der Wohnungseigentümer hat einen geldwerten Anspruch auf
			 Bezahlung von Instandhaltungsaufwendungen aus der Rücklage. Zudem kann er
			 diesen Anspruch jedenfalls zusammen mit seinem Betrieb auf einen Erwerber des
			 Betriebs übertragen. </p></li><li><p> Die Höhe der Aktivierung richtet sich nach den
			 Anschaffungskosten. Dies ist der Betrag der geleisteten und noch nicht
			 verbrauchten Einzahlungen. Im Streitfall waren ca. 15.000 € in die
			 Instandhaltungsrücklage eingezahlt und daher zu aktivieren.
			 </p></li><li><p> Die hier dargestellten Aktivierungsgrundsätze gelten nicht nur
			 für das Streitjahr 2016, sondern auch für den Zeitraum seit der Reform des
			 Gesetzes für Wohnungseigentümergemeinschaften im Jahr 2020. Die Reform hat nur
			 zu einer zivilrechtlichen Änderung geführt, nicht aber zu einer
			 ertragsteuerlichen oder bilanzsteuerlichen Änderung, bei der die
			 wirtschaftliche Betrachtungsweise statt der zivilrechtlichen Betrachtung gilt.
			 Daher ist es bilanzsteuerlich irrelevant, dass seit 2020 die
			 Instandhaltungsrücklage zum Gemeinschaftsvermögen der
			 Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. </p></li></ul><p><strong>Hinweise</strong>: Der BFH hält damit an
		seiner bisherigen Rechtsprechung fest, so dass sich die <strong>Reform
		des Wohnungseigentümergesetzes nicht auf das Bilanzsteuerrecht
		auswirkt</strong>. Erst die Verwendung der Instandhaltungsrücklage
		mindert den Gewinn. Denn erst bei Verwendung der Rücklage zur Bezahlung der
		Instandhaltungsmaßnahmen kann abschließend beurteilt werden, ob die
		Aufwendungen sofort abziehbar sind oder ob es sich um aktivierungspflichtige
		nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder aber um
		anschaffungsnahe Aufwendungen handelt, die sich nur über die jährliche
		Abschreibung auswirken. </p><p>Auch für den Bereich der
		<strong>Vermietungseinkünfte</strong> hat der BFH im letzten
		Jahr entschieden, dass erst die Verwendung der Instandhaltungsrücklage zu
		Werbungskosten führen kann, während sich die Einzahlung steuerlich noch nicht
		auswirkt. </p><p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD -->Eine Teilwertabschreibung auf die Forderung ist zulässig, wenn der
		Wert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Im
		Streitfall gab es hierfür jedoch keine Anhaltspunkte. </p><p>Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 – IV R 19/23;
		NWB</p></div>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span class="news_title_ztm">Aktivierung des Anteils eines Wohnungseigentümers an der Instandhaltungsrücklage</span><strong>31. March 2026</strong></p>
<div>
<p>Erwirbt ein bilanzierender Unternehmer eine Eigentumswohnung, muss<br />
		er den Anteil des Kaufpreises, der auf die Instandhaltungsrücklage entfällt,<br />
		als Forderung aktivieren. Er darf diesen Anteil des Kaufpreises nicht sofort<br />
		gewinnmindernd auflösen. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Wer eine<br />
		Eigentumswohnung erwirbt, ist an einer Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
		beteiligt. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildet für den künftigen<br />
		Instandhaltungsaufwand eine Instandhaltungsrücklage, aus der sie die<br />
		Instandhaltungsmaßnahmen bezahlt. Seit einer Reform der gesetzlichen Regelungen<br />
		für Wohnungseigentümergemeinschaften heißt die Instandhaltungsrücklage nunmehr<br />
		Erhaltungsrücklage; außerdem ist seit dieser Reform geregelt, dass die<br />
		Instandhaltungsrücklage zivilrechtlich zum Gemeinschaftsvermögen der<br />
		Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht (anteilig) dem<br />
		Wohnungseigentümer.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war<br />
		eine GmbH &amp; Co. KG, die mit Immobilien handelte und bilanzierte. Sie erwarb<br />
		im Jahr 2016 mehrere Eigentumswohnungen zum Kaufpreis von insgesamt 40.000<br />
		€. In dem Kaufpreis war ein Anteil in Höhe von ca. 15.000 €<br />
		enthalten, der auf die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungen entfiel. Die<br />
		Klägerin aktivierte diesen Betrag nicht, sondern buchte ihn gewinnmindernd aus.<br />
		Das Finanzamt hielt jedoch eine Aktivierung für erforderlich.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: </p>
<ul>
<li>
<p> Die Klägerin musste den auf die Instandhaltungsrücklage<br />
			 entfallenden Anteil des Kaufpreises von ca. 15.000 € als<br />
			 <strong>Forderung aktivieren</strong> und durfte ihn<br />
			 <strong>nicht gewinnmindernd ausbuchen</strong>. Bei dem<br />
			 Anteil an der Instandhaltungsrücklage handelt es sich nämlich um ein<br />
			 Wirtschaftsgut. Der Wohnungseigentümer hat einen geldwerten Anspruch auf<br />
			 Bezahlung von Instandhaltungsaufwendungen aus der Rücklage. Zudem kann er<br />
			 diesen Anspruch jedenfalls zusammen mit seinem Betrieb auf einen Erwerber des<br />
			 Betriebs übertragen. </p>
</li>
<li>
<p> Die Höhe der Aktivierung richtet sich nach den<br />
			 Anschaffungskosten. Dies ist der Betrag der geleisteten und noch nicht<br />
			 verbrauchten Einzahlungen. Im Streitfall waren ca. 15.000 € in die<br />
			 Instandhaltungsrücklage eingezahlt und daher zu aktivieren.
			 </p>
</li>
<li>
<p> Die hier dargestellten Aktivierungsgrundsätze gelten nicht nur<br />
			 für das Streitjahr 2016, sondern auch für den Zeitraum seit der Reform des<br />
			 Gesetzes für Wohnungseigentümergemeinschaften im Jahr 2020. Die Reform hat nur<br />
			 zu einer zivilrechtlichen Änderung geführt, nicht aber zu einer<br />
			 ertragsteuerlichen oder bilanzsteuerlichen Änderung, bei der die<br />
			 wirtschaftliche Betrachtungsweise statt der zivilrechtlichen Betrachtung gilt.<br />
			 Daher ist es bilanzsteuerlich irrelevant, dass seit 2020 die<br />
			 Instandhaltungsrücklage zum Gemeinschaftsvermögen der<br />
			 Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Der BFH hält damit an<br />
		seiner bisherigen Rechtsprechung fest, so dass sich die <strong>Reform<br />
		des Wohnungseigentümergesetzes nicht auf das Bilanzsteuerrecht<br />
		auswirkt</strong>. Erst die Verwendung der Instandhaltungsrücklage<br />
		mindert den Gewinn. Denn erst bei Verwendung der Rücklage zur Bezahlung der<br />
		Instandhaltungsmaßnahmen kann abschließend beurteilt werden, ob die<br />
		Aufwendungen sofort abziehbar sind oder ob es sich um aktivierungspflichtige<br />
		nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder aber um<br />
		anschaffungsnahe Aufwendungen handelt, die sich nur über die jährliche<br />
		Abschreibung auswirken. </p>
<p>Auch für den Bereich der<br />
		<strong>Vermietungseinkünfte</strong> hat der BFH im letzten<br />
		Jahr entschieden, dass erst die Verwendung der Instandhaltungsrücklage zu<br />
		Werbungskosten führen kann, während sich die Einzahlung steuerlich noch nicht<br />
		auswirkt. </p>
<p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD -->Eine Teilwertabschreibung auf die Forderung ist zulässig, wenn der<br />
		Wert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Im<br />
		Streitfall gab es hierfür jedoch keine Anhaltspunkte. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 – IV R 19/23;<br />
		NWB</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs</title>
		<link>https://www.bhb-zietmann.de/unvollstaendige-anzeige-eines-grunderwerbsteuerbaren-vorgangs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Zietmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Mar 2026 06:47:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Alle]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Kapitalanleger]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
		<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.bhb-zietmann.de/unvollstaendige-anzeige-eines-grunderwerbsteuerbaren-vorgangs/</guid>

					<description><![CDATA[<div><p>Die unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs,
		bei der die erforderlichen Angaben zu den Grundstücken fehlen, führt nicht zu
		einem Beginn der Verjährungsfrist. Vielmehr läuft die sog. Anlaufhemmung bis zu
		maximal drei Jahre weiter, so dass das Finanzamt mehr Zeit für die Festsetzung
		der Grunderwerbsteuer hat. </p><p><strong>Hintergrund</strong>: Die vierjährige
		Festsetzungsverjährung beginnt bei der Grunderwerbsteuer erst dann, wenn der
		grunderwerbsteuerbare Vorgang, z.B. Kaufvertrag, beim Finanzamt angezeigt wird,
		spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem der
		grunderwerbsteuerbare Vorgang stattgefunden hat. </p><p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war im
		Jahr 2009 zu 94,44 % an der grundbesitzenden X-GmbH beteiligt, die ihrerseits
		zu 100 % an der ebenfalls grundbesitzenden Z-KG beteiligt war.
		Grunderwerbsteuerlich schädlich war damals eine Beteiligungsquote von 95 %. Im
		Januar 2010 erwarb die X-GmbH, die bereits eigene Anteile im Umfang von 0,303 %
		hielt, von einer anderen Gesellschafterin weitere Anteile an der X-GmbH, also
		an sich selbst, im Umfang von 0,553 %; hierdurch hielt die X-GmbH eigene
		Anteile im Umfang von 0,856 %, und der Anteil der Klägerin erhöhte sich auf
		95,26 %. Der Notar zeigte den Anteilserwerb beim Finanzamt an, ohne aber die
		Grundstücke, die zum Vermögen der X-GmbH gehörten, näher zu bezeichnen. Das
		Finanzamt setzte im November 2017 Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest.
		Die Klägerin war der Auffassung, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
		</p><p><strong>Entscheidung</strong>: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: </p><ul><li><p> Der Erwerb eigener Anteile im Umfang von 0,553 % durch die
			 X-GmbH führte bei der Klägerin zu einer sog. Anteilsvereinigung, aufgrund derer
			 sie nun mit mindestens 95 %, nämlich mit 95,26 %, an der X-GmbH und Z-KG
			 beteiligt war. </p></li><li><p> Bei der Prüfung, ob ein Gesellschafter einer grundbesitzenden
			 GmbH mit mindestens 95 % (nach der Rechtslage bis zum 30.6.2021) beteiligt ist,
			 bleiben eigene Gesellschaftsanteile der GmbH außer Betracht. Es gab also
			 rechnerisch nicht 100 % Anteile an der X-GmbH, sondern nur 99,144 % (100 -
			 0,856 % [0,303 %, die die X-GmbH von vornherein selbst hielt, zuzüglich 0,553 %
			 aufgrund des Vertrags aus dem Januar 2010]). Hierdurch war die Klägerin, die an
			 sich nur 94,44 % hielt, mit 95,26 % beteiligt und überschritt damit die 95
			 %-Grenze.</p></li><li><p> Zwar hat die Klägerin keine zusätzlichen Anteile erworben, wie
			 es das Gesetz verlangt; der Erwerb eigener Anteile durch die X-GmbH ist aber
			 einem Anteilserwerb durch die Klägerin gleichzusetzen.</p></li><li><p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD --> Bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids war noch keine
			 Verjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist
			 <strong>begann</strong> mangels wirksamer Anzeige des
			 Erwerbsvorgangs erst mit Ablauf von drei Jahren nach dem Jahr 2010, also mit
			 Ablauf des 31.12.2013, und <strong>endete</strong> vier Jahre
			 später am 31.12.2017 um 24.00 Uhr. Der Bescheid ist vor Ablauf der Verjährung
			 erlassen worden, nämlich im November 2017.</p></li><li><p> Zwar hat der Notar den Erwerb der eigenen Anteile durch die
			 X-GmbH angezeigt; diese <strong>Anzeige</strong> war aber
			 <strong>unvollständig</strong> und beendete daher nicht die
			 dreijährige Anlaufhemmung. Die Anzeige verlangt u.a. die Bezeichnung des
			 Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die Größe des
			 Grundstücks und die Art der Bebauung. Bei mehreren Grundstücken sind die
			 Angaben für jedes einzelne Grundstück zu machen. In der Anzeige des Notars
			 fehlten jedoch jegliche Angaben zu den Grundstücken.</p></li></ul><p><strong>Hinweise</strong>: Nach aktueller
		Rechtslage entsteht Grunderwerbsteuer aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung
		bereits dann, wenn ein Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 90 %
		hält.</p><p>Das aktuelle Urteil zeigt, dass auch eine Beteiligung von weniger
		als 90 % schädlich sein kann, wenn die GmbH eigene Anteile hält. Hält die GmbH
		z.B. eigene Anteile im Umfang von 40 %, würde Grunderwerbsteuer entstehen, wenn
		ein Gesellschafter mit mindestens 54 % beteiligt ist; denn dies wären 90 % von
		60 % (100 % Anteile abzüglich 40 % eigene Anteile). </p><p>Der Notar hatte im Übrigen noch einen weiteren Fehler gemacht: Er
		hatte die Anzeige nicht an die für die Grunderwerbsteuer zuständige Abteilung
		des Finanzamts gesandt, sondern an den für die Körperschaftsteuer zuständigen
		Veranlagungsplatz und diesen gebeten, die Anzeige an die
		Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten. Tatsächlich ist diese Weiterleitung
		nicht erfolgt. Wäre die Anzeige vollständig gewesen, hätte der BFH prüfen
		müssen, ob die Anzeige eindeutig (auch) an die für die Grunderwerbsteuer
		zuständige Stelle gerichtet war und ob die Körperschaftsteuerstelle das
		Schreiben hätte weiterleiten müssen. Besser wäre es gewesen, die
		Körperschaftsteuerstelle und die Grunderwerbsteuerstelle mit separaten Anzeigen
		von der Anteilsübertragung zu informieren.</p><p>Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 24/22;
		NWB</p></div>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span class="news_title_ztm">Unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs</span><strong>30. March 2026</strong></p>
<div>
<p>Die unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs,<br />
		bei der die erforderlichen Angaben zu den Grundstücken fehlen, führt nicht zu<br />
		einem Beginn der Verjährungsfrist. Vielmehr läuft die sog. Anlaufhemmung bis zu<br />
		maximal drei Jahre weiter, so dass das Finanzamt mehr Zeit für die Festsetzung<br />
		der Grunderwerbsteuer hat. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Die vierjährige<br />
		Festsetzungsverjährung beginnt bei der Grunderwerbsteuer erst dann, wenn der<br />
		grunderwerbsteuerbare Vorgang, z.B. Kaufvertrag, beim Finanzamt angezeigt wird,<br />
		spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem der<br />
		grunderwerbsteuerbare Vorgang stattgefunden hat. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war im<br />
		Jahr 2009 zu 94,44 % an der grundbesitzenden X-GmbH beteiligt, die ihrerseits<br />
		zu 100 % an der ebenfalls grundbesitzenden Z-KG beteiligt war.<br />
		Grunderwerbsteuerlich schädlich war damals eine Beteiligungsquote von 95 %. Im<br />
		Januar 2010 erwarb die X-GmbH, die bereits eigene Anteile im Umfang von 0,303 %<br />
		hielt, von einer anderen Gesellschafterin weitere Anteile an der X-GmbH, also<br />
		an sich selbst, im Umfang von 0,553 %; hierdurch hielt die X-GmbH eigene<br />
		Anteile im Umfang von 0,856 %, und der Anteil der Klägerin erhöhte sich auf<br />
		95,26 %. Der Notar zeigte den Anteilserwerb beim Finanzamt an, ohne aber die<br />
		Grundstücke, die zum Vermögen der X-GmbH gehörten, näher zu bezeichnen. Das<br />
		Finanzamt setzte im November 2017 Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest.<br />
		Die Klägerin war der Auffassung, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
		</p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: </p>
<ul>
<li>
<p> Der Erwerb eigener Anteile im Umfang von 0,553 % durch die<br />
			 X-GmbH führte bei der Klägerin zu einer sog. Anteilsvereinigung, aufgrund derer<br />
			 sie nun mit mindestens 95 %, nämlich mit 95,26 %, an der X-GmbH und Z-KG<br />
			 beteiligt war. </p>
</li>
<li>
<p> Bei der Prüfung, ob ein Gesellschafter einer grundbesitzenden<br />
			 GmbH mit mindestens 95 % (nach der Rechtslage bis zum 30.6.2021) beteiligt ist,<br />
			 bleiben eigene Gesellschaftsanteile der GmbH außer Betracht. Es gab also<br />
			 rechnerisch nicht 100 % Anteile an der X-GmbH, sondern nur 99,144 % (100 &#8211;<br />
			 0,856 % [0,303 %, die die X-GmbH von vornherein selbst hielt, zuzüglich 0,553 %<br />
			 aufgrund des Vertrags aus dem Januar 2010]). Hierdurch war die Klägerin, die an<br />
			 sich nur 94,44 % hielt, mit 95,26 % beteiligt und überschritt damit die 95<br />
			 %-Grenze.</p>
</li>
<li>
<p> Zwar hat die Klägerin keine zusätzlichen Anteile erworben, wie<br />
			 es das Gesetz verlangt; der Erwerb eigener Anteile durch die X-GmbH ist aber<br />
			 einem Anteilserwerb durch die Klägerin gleichzusetzen.</p>
</li>
<li>
<p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD --> Bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids war noch keine<br />
			 Verjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist<br />
			 <strong>begann</strong> mangels wirksamer Anzeige des<br />
			 Erwerbsvorgangs erst mit Ablauf von drei Jahren nach dem Jahr 2010, also mit<br />
			 Ablauf des 31.12.2013, und <strong>endete</strong> vier Jahre<br />
			 später am 31.12.2017 um 24.00 Uhr. Der Bescheid ist vor Ablauf der Verjährung<br />
			 erlassen worden, nämlich im November 2017.</p>
</li>
<li>
<p> Zwar hat der Notar den Erwerb der eigenen Anteile durch die<br />
			 X-GmbH angezeigt; diese <strong>Anzeige</strong> war aber<br />
			 <strong>unvollständig</strong> und beendete daher nicht die<br />
			 dreijährige Anlaufhemmung. Die Anzeige verlangt u.a. die Bezeichnung des<br />
			 Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die Größe des<br />
			 Grundstücks und die Art der Bebauung. Bei mehreren Grundstücken sind die<br />
			 Angaben für jedes einzelne Grundstück zu machen. In der Anzeige des Notars<br />
			 fehlten jedoch jegliche Angaben zu den Grundstücken.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Nach aktueller<br />
		Rechtslage entsteht Grunderwerbsteuer aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung<br />
		bereits dann, wenn ein Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 90 %<br />
		hält.</p>
<p>Das aktuelle Urteil zeigt, dass auch eine Beteiligung von weniger<br />
		als 90 % schädlich sein kann, wenn die GmbH eigene Anteile hält. Hält die GmbH<br />
		z.B. eigene Anteile im Umfang von 40 %, würde Grunderwerbsteuer entstehen, wenn<br />
		ein Gesellschafter mit mindestens 54 % beteiligt ist; denn dies wären 90 % von<br />
		60 % (100 % Anteile abzüglich 40 % eigene Anteile). </p>
<p>Der Notar hatte im Übrigen noch einen weiteren Fehler gemacht: Er<br />
		hatte die Anzeige nicht an die für die Grunderwerbsteuer zuständige Abteilung<br />
		des Finanzamts gesandt, sondern an den für die Körperschaftsteuer zuständigen<br />
		Veranlagungsplatz und diesen gebeten, die Anzeige an die<br />
		Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten. Tatsächlich ist diese Weiterleitung<br />
		nicht erfolgt. Wäre die Anzeige vollständig gewesen, hätte der BFH prüfen<br />
		müssen, ob die Anzeige eindeutig (auch) an die für die Grunderwerbsteuer<br />
		zuständige Stelle gerichtet war und ob die Körperschaftsteuerstelle das<br />
		Schreiben hätte weiterleiten müssen. Besser wäre es gewesen, die<br />
		Körperschaftsteuerstelle und die Grunderwerbsteuerstelle mit separaten Anzeigen<br />
		von der Anteilsübertragung zu informieren.</p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 24/22;<br />
		NWB</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Versäumte Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs</title>
		<link>https://www.bhb-zietmann.de/versaeumte-anzeige-eines-grunderwerbsteuerbaren-vorgangs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Zietmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Mar 2026 07:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Alle]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Kapitalanleger]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
		<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.bhb-zietmann.de/versaeumte-anzeige-eines-grunderwerbsteuerbaren-vorgangs/</guid>

					<description><![CDATA[<div><p>Wird ein grunderwerbsteuerbarer Erwerb dem Finanzamt nicht
		fristgerecht angezeigt, führt die spätere Rückgängigmachung des Erwerbs nicht
		zum Wegfall der Grunderwerbsteuer. Hat der Notar die Anzeigefrist nicht
		eingehalten, hat er keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
		</p><p><strong>Hintergrund</strong>: Wird ein
		grunderwerbsteuerbarer Erwerb rückgängig gemacht, führt dies unter bestimmten
		Voraussetzungen auch zur Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids.
		Voraussetzung ist nach dem Gesetz aber, dass der Erwerb dem Finanzamt innerhalb
		von zwei Wochen angezeigt worden ist. Die Anzeigepflicht trifft – je nach
		Art des grunderwerbsteuerbaren Vorgangs – den Notar und/oder die
		Beteiligten, d.h. die Vertragspartner. </p><p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war zu
		50 % an einer GmbH mit Grundbesitz beteiligt. Sie erwarb durch einen notariell
		beurkundeten Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 von ihrem Bruder
		die weiteren 50 % hinzu und war damit Alleingesellschafterin. Die Notarin
		zeigte den Erwerb erst am 23.11.2020, also nach Ablauf der zweiwöchigen
		Anzeigefrist, an. Auch die Klägerin und ihr Bruder zeigten den
		Erwerbsvorgangdes teil nicht an. Mit notariell beurkundetem Aufhebungsvertrag
		vom 18.12.2020 hoben die Klägerin und ihr Bruder den
		Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 wieder auf. Die Notarin
		beantragte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine rückwirkende
		Fristverlängerung für die zweiwöchige Anzeigefrist. Außerdem beantragten die
		Klägerin und ihr Bruder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
		begründeten dies damit, dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass der
		Anteilserwerb grunderwerbsteuerbar gewesen sei. Das Finanzamt setzte im April
		2021 Grunderwerbsteuer für den Erwerb vom 27.10.2020 fest. </p><p><strong>Entscheidung</strong>: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ab:
		</p><ul><li><p> Der Hinzuerwerb der weiteren Anteile im Umfang von 50 % an der
			 grundbesitzenden GmbH unterlag der Grunderwerbsteuer, weil die Klägerin nun
			 mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft hielt. Es
			 handelte sich um eine sog. <strong>Anteilsvereinigung, die
			 Grunderwerbsteuer auslöst</strong>. </p></li><li><p> Zwar ist der Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020
			 rückgängig gemacht worden. Dies führt aber nicht zu einer Aufhebung des
			 Grunderwerbsteuerbescheids, <strong>weil der Anteilserwerb aufgrund
			 des Teilerbauseinandersetzungsvertrags vom <time data-search="2020-10-27 " datetime="2020-10-27">27.10.2020</time> nicht innerhalb von zwei
			 Wochen dem Finanzamt angezeigt worden ist.</strong> Weder die Notarin
			 noch die Klägerin oder ihr Bruder haben ihre Anzeigepflichten fristgerecht
			 erfüllt. </p></li><li><p> Die Notarin hätte den Erwerb aufgrund des
			 Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 bis zum 10.11.2020 um 24.00
			 Uhr, also innerhalb von zwei Wochen, anzeigen müssen, hat die Anzeige aber erst
			 am 23.11.2020 beim Finanzamt eingereicht. </p><ul><li><p> Der <strong>Notarin</strong> war
				  <strong>keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand</strong>
				  zu gewähren. Denn einen Wiedereinsetzungsantrag kann nur jemand stellen, der am
				  Steuerverfahren beteiligt, d.h. als Steuerschuldner rechtlich betroffen ist.
				  Der Notar ist jedoch nicht als Steuerschuldner betroffen, sondern erfüllt aus
				  eigenem Recht eine eigene Anzeigepflicht. </p></li><li><p> Der <strong>Notarin</strong> war auch
				  <strong>keine rückwirkende Fristverlängerung</strong> zu
				  gewähren. Zwar ist im Steuerrecht grundsätzlich eine rückwirkende
				  Fristverlängerung möglich. Dies gilt jedoch nicht für die
				  grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht; vielmehr hätte die Notarin innerhalb der
				  Anzeigefrist einen Fristverlängerungsantrag stellen müssen. </p></li></ul></li><li><p> Auch die Klägerin und ihr Bruder wären zu einer Anzeige
			 verpflichtet gewesen, haben diese Anzeige aber nicht bis zum 10.11.2020, 24.00
			 Uhr, beim Finanzamt eingereicht. </p><ul><li><p> Der <strong>Klägerin</strong> war
				  <strong>keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand</strong>
				  zu gewähren, da sie ihre Anzeigepflicht nicht unverschuldet versäumt hat. Sie
				  hätte sich über die Steuer- und Anzeigepflichten informieren müssen.
				  </p></li><li><p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD --> Ebenso wie der Notarin war auch der
				  <strong>Klägerin keine rückwirkende
				  Fristverlängerung</strong> zu gewähren. Denn nach Ablauf der
				  grunderwerbsteuerlichen Anzeigefrist ist eine rückwirkende Fristverlängerung
				  nicht mehr möglich. </p></li></ul></li></ul><p><strong>Hinweise</strong>: Nach aktueller
		Rechtslage würde Grunderwerbsteuer bereits dann entstehen, wenn die Klägerin
		mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf sich
		vereinigen würde (anstatt von damals 95 %). </p><p>Die Entscheidung des BFH ist hart, da nur wenige Vertragsbeteiligte
		wissen, dass sie in bestimmten Fällen neben dem Notar zu einer Anzeige des
		grunderwerbsteuerbaren Vorgangs verpflichtet sind. Erfüllt der Notar seine
		Pflicht fristgerecht, besteht keine Anzeigepflicht der Beteiligten mehr. Kommt
		der Notar seiner Anzeigepflicht allerdings nicht nach, bleibt die
		Anzeigepflicht der Beteiligten bestehen. </p><p>Quelle: BFH, Urteil vom 08.10.2025 - II R 20/23;
		NWB</p></div>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span class="news_title_ztm">Versäumte Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs</span><strong>25. March 2026</strong></p>
<div>
<p>Wird ein grunderwerbsteuerbarer Erwerb dem Finanzamt nicht<br />
		fristgerecht angezeigt, führt die spätere Rückgängigmachung des Erwerbs nicht<br />
		zum Wegfall der Grunderwerbsteuer. Hat der Notar die Anzeigefrist nicht<br />
		eingehalten, hat er keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
		</p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Wird ein<br />
		grunderwerbsteuerbarer Erwerb rückgängig gemacht, führt dies unter bestimmten<br />
		Voraussetzungen auch zur Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids.<br />
		Voraussetzung ist nach dem Gesetz aber, dass der Erwerb dem Finanzamt innerhalb<br />
		von zwei Wochen angezeigt worden ist. Die Anzeigepflicht trifft – je nach<br />
		Art des grunderwerbsteuerbaren Vorgangs – den Notar und/oder die<br />
		Beteiligten, d.h. die Vertragspartner. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war zu<br />
		50 % an einer GmbH mit Grundbesitz beteiligt. Sie erwarb durch einen notariell<br />
		beurkundeten Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 von ihrem Bruder<br />
		die weiteren 50 % hinzu und war damit Alleingesellschafterin. Die Notarin<br />
		zeigte den Erwerb erst am 23.11.2020, also nach Ablauf der zweiwöchigen<br />
		Anzeigefrist, an. Auch die Klägerin und ihr Bruder zeigten den<br />
		Erwerbsvorgangdes teil nicht an. Mit notariell beurkundetem Aufhebungsvertrag<br />
		vom 18.12.2020 hoben die Klägerin und ihr Bruder den<br />
		Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 wieder auf. Die Notarin<br />
		beantragte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine rückwirkende<br />
		Fristverlängerung für die zweiwöchige Anzeigefrist. Außerdem beantragten die<br />
		Klägerin und ihr Bruder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und<br />
		begründeten dies damit, dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass der<br />
		Anteilserwerb grunderwerbsteuerbar gewesen sei. Das Finanzamt setzte im April<br />
		2021 Grunderwerbsteuer für den Erwerb vom 27.10.2020 fest. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ab:
		</p>
<ul>
<li>
<p> Der Hinzuerwerb der weiteren Anteile im Umfang von 50 % an der<br />
			 grundbesitzenden GmbH unterlag der Grunderwerbsteuer, weil die Klägerin nun<br />
			 mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft hielt. Es<br />
			 handelte sich um eine sog. <strong>Anteilsvereinigung, die<br />
			 Grunderwerbsteuer auslöst</strong>. </p>
</li>
<li>
<p> Zwar ist der Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020<br />
			 rückgängig gemacht worden. Dies führt aber nicht zu einer Aufhebung des<br />
			 Grunderwerbsteuerbescheids, <strong>weil der Anteilserwerb aufgrund<br />
			 des Teilerbauseinandersetzungsvertrags vom <time data-search="2020-10-27 " datetime="2020-10-27">27.10.2020</time> nicht innerhalb von zwei<br />
			 Wochen dem Finanzamt angezeigt worden ist.</strong> Weder die Notarin<br />
			 noch die Klägerin oder ihr Bruder haben ihre Anzeigepflichten fristgerecht<br />
			 erfüllt. </p>
</li>
<li>
<p> Die Notarin hätte den Erwerb aufgrund des<br />
			 Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 bis zum 10.11.2020 um 24.00<br />
			 Uhr, also innerhalb von zwei Wochen, anzeigen müssen, hat die Anzeige aber erst<br />
			 am 23.11.2020 beim Finanzamt eingereicht. </p>
<ul>
<li>
<p> Der <strong>Notarin</strong> war<br />
				  <strong>keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand</strong><br />
				  zu gewähren. Denn einen Wiedereinsetzungsantrag kann nur jemand stellen, der am<br />
				  Steuerverfahren beteiligt, d.h. als Steuerschuldner rechtlich betroffen ist.<br />
				  Der Notar ist jedoch nicht als Steuerschuldner betroffen, sondern erfüllt aus<br />
				  eigenem Recht eine eigene Anzeigepflicht. </p>
</li>
<li>
<p> Der <strong>Notarin</strong> war auch<br />
				  <strong>keine rückwirkende Fristverlängerung</strong> zu<br />
				  gewähren. Zwar ist im Steuerrecht grundsätzlich eine rückwirkende<br />
				  Fristverlängerung möglich. Dies gilt jedoch nicht für die<br />
				  grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht; vielmehr hätte die Notarin innerhalb der<br />
				  Anzeigefrist einen Fristverlängerungsantrag stellen müssen. </p>
</li>
</ul>
</li>
<li>
<p> Auch die Klägerin und ihr Bruder wären zu einer Anzeige<br />
			 verpflichtet gewesen, haben diese Anzeige aber nicht bis zum 10.11.2020, 24.00<br />
			 Uhr, beim Finanzamt eingereicht. </p>
<ul>
<li>
<p> Der <strong>Klägerin</strong> war<br />
				  <strong>keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand</strong><br />
				  zu gewähren, da sie ihre Anzeigepflicht nicht unverschuldet versäumt hat. Sie<br />
				  hätte sich über die Steuer- und Anzeigepflichten informieren müssen.
				  </p>
</li>
<li>
<p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD --> Ebenso wie der Notarin war auch der<br />
				  <strong>Klägerin keine rückwirkende<br />
				  Fristverlängerung</strong> zu gewähren. Denn nach Ablauf der<br />
				  grunderwerbsteuerlichen Anzeigefrist ist eine rückwirkende Fristverlängerung<br />
				  nicht mehr möglich. </p>
</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Nach aktueller<br />
		Rechtslage würde Grunderwerbsteuer bereits dann entstehen, wenn die Klägerin<br />
		mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf sich<br />
		vereinigen würde (anstatt von damals 95 %). </p>
<p>Die Entscheidung des BFH ist hart, da nur wenige Vertragsbeteiligte<br />
		wissen, dass sie in bestimmten Fällen neben dem Notar zu einer Anzeige des<br />
		grunderwerbsteuerbaren Vorgangs verpflichtet sind. Erfüllt der Notar seine<br />
		Pflicht fristgerecht, besteht keine Anzeigepflicht der Beteiligten mehr. Kommt<br />
		der Notar seiner Anzeigepflicht allerdings nicht nach, bleibt die<br />
		Anzeigepflicht der Beteiligten bestehen. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 08.10.2025 &#8211; II R 20/23;<br />
		NWB</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rückwirkende Änderung von Einkommensteuerbescheiden wegen Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe</title>
		<link>https://www.bhb-zietmann.de/rueckwirkende-aenderung-von-einkommensteuerbescheiden-wegen-umwandlung-einer-lebenspartnerschaft-in-eine-ehe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Zietmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 24 Mar 2026 08:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Alle]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Kapitalanleger]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
		<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.bhb-zietmann.de/rueckwirkende-aenderung-von-einkommensteuerbescheiden-wegen-umwandlung-einer-lebenspartnerschaft-in-eine-ehe/</guid>

					<description><![CDATA[<div><p>Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis
		2009 können aufgrund einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nur
		dann zum Zweck der Zusammenveranlagung geändert werden, wenn die Umwandlung in
		die Ehe bis zum 31.12.2019 erfolgt ist und der Antrag auf Änderung der
		Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt wurde.</p><p><strong>Hintergrund</strong>: Im Jahr 2017
		beschloss der Gesetzgeber, dass eingetragene Lebenspartnerschaften rückwirkend
		auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt
		werden konnten. Weiterhin wurde gesetzlich geregelt, dass die Lebenspartner die
		Zusammenveranlagung für bereits bestandskräftige Steuerfestsetzungen wählen
		konnten, um von einem günstigeren Steuersatz zu profitieren. Allerdings war
		Voraussetzung, dass die Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 umgewandelt
		worden war und der Antrag auf Änderung der Bescheide bis zum 31.12.2020
		gestellt wurde. </p><p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerinnen
		lebten seit August 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Mai 2020
		wandelten sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe um. Im Juli 2020 beantragten
		sie beim Finanzamt die Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 bis 2009. Das
		Finanzamt lehnte diesen Antrag ab. </p><p><strong>Entscheidung</strong>: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: </p><ul><li><p> Zwar können bestandskräftige Steuerbescheide aufgrund eines
			 <strong>rückwirkenden Ereignisses</strong> geändert werden.
			 Ein solch rückwirkendes Ereignis ist in dem Erlass des Gesetzes zu sehen, in
			 dem die rückwirkende Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe auf den Tag
			 der Begründung der Lebenspartnerschaft zugelassen wurde.
			 </p></li><li><p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD --> Der Gesetzgeber hat die Anwendung dieser Änderungsnorm aber an
			 bestimmte <strong>Fristen</strong> geknüpft. So muss die
			 Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 umgewandelt und der Antrag auf Änderung
			 der Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt worden sein. </p></li><li><p> Diese Fristen haben die Klägerinnen nicht eingehalten. Es
			 fehlt bereits an einer Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum
			 31.12.2019; denn die Klägerinnen haben die Umwandlung in eine Ehe erst im Mai
			 2020 vorgenommen. Daher war der Antrag auf Änderung der Bescheide für 2006 bis
			 2009 abzulehnen.</p></li></ul><p><strong>Hinweis</strong>: Der BFH hält es für
		verfassungsgemäß, dass der Gesetzgeber die rückwirkende Änderung
		bestandskräftiger Bescheide an die Einhaltung zweier Fristen geknüpft hat,
		nämlich an die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum
		31.12.2019 sowie an die Stellung des Änderungsantrags bis zum 31.12.2020.
		Dahinter steckt die Überlegung, dass die Finanzämter die Steuerakten zeitlich
		nicht unbegrenzt aufbewahren, sondern nach Ablauf einer angemessenen
		Aufbewahrungsfrist vernichten. </p><p>Quelle: BFH, Urteil vom 16.10.2025 – III R 18/23;
		NWB</p></div>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span class="news_title_ztm">Rückwirkende Änderung von Einkommensteuerbescheiden wegen Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe</span><strong>24. March 2026</strong></p>
<div>
<p>Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis<br />
		2009 können aufgrund einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nur<br />
		dann zum Zweck der Zusammenveranlagung geändert werden, wenn die Umwandlung in<br />
		die Ehe bis zum 31.12.2019 erfolgt ist und der Antrag auf Änderung der<br />
		Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt wurde.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Im Jahr 2017<br />
		beschloss der Gesetzgeber, dass eingetragene Lebenspartnerschaften rückwirkend<br />
		auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt<br />
		werden konnten. Weiterhin wurde gesetzlich geregelt, dass die Lebenspartner die<br />
		Zusammenveranlagung für bereits bestandskräftige Steuerfestsetzungen wählen<br />
		konnten, um von einem günstigeren Steuersatz zu profitieren. Allerdings war<br />
		Voraussetzung, dass die Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 umgewandelt<br />
		worden war und der Antrag auf Änderung der Bescheide bis zum 31.12.2020<br />
		gestellt wurde. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerinnen<br />
		lebten seit August 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Mai 2020<br />
		wandelten sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe um. Im Juli 2020 beantragten<br />
		sie beim Finanzamt die Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 bis 2009. Das<br />
		Finanzamt lehnte diesen Antrag ab. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: </p>
<ul>
<li>
<p> Zwar können bestandskräftige Steuerbescheide aufgrund eines<br />
			 <strong>rückwirkenden Ereignisses</strong> geändert werden.<br />
			 Ein solch rückwirkendes Ereignis ist in dem Erlass des Gesetzes zu sehen, in<br />
			 dem die rückwirkende Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe auf den Tag<br />
			 der Begründung der Lebenspartnerschaft zugelassen wurde.
			 </p>
</li>
<li>
<p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD --> Der Gesetzgeber hat die Anwendung dieser Änderungsnorm aber an<br />
			 bestimmte <strong>Fristen</strong> geknüpft. So muss die<br />
			 Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 umgewandelt und der Antrag auf Änderung<br />
			 der Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt worden sein. </p>
</li>
<li>
<p> Diese Fristen haben die Klägerinnen nicht eingehalten. Es<br />
			 fehlt bereits an einer Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum<br />
			 31.12.2019; denn die Klägerinnen haben die Umwandlung in eine Ehe erst im Mai<br />
			 2020 vorgenommen. Daher war der Antrag auf Änderung der Bescheide für 2006 bis<br />
			 2009 abzulehnen.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis</strong>: Der BFH hält es für<br />
		verfassungsgemäß, dass der Gesetzgeber die rückwirkende Änderung<br />
		bestandskräftiger Bescheide an die Einhaltung zweier Fristen geknüpft hat,<br />
		nämlich an die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum<br />
		31.12.2019 sowie an die Stellung des Änderungsantrags bis zum 31.12.2020.<br />
		Dahinter steckt die Überlegung, dass die Finanzämter die Steuerakten zeitlich<br />
		nicht unbegrenzt aufbewahren, sondern nach Ablauf einer angemessenen<br />
		Aufbewahrungsfrist vernichten. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 16.10.2025 – III R 18/23;<br />
		NWB</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme</title>
		<link>https://www.bhb-zietmann.de/erstattungszinsen-zur-gewerbesteuer-als-betriebseinnahme/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Zietmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Mar 2026 07:36:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Alle]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Kapitalanleger]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
		<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.bhb-zietmann.de/erstattungszinsen-zur-gewerbesteuer-als-betriebseinnahme/</guid>

					<description><![CDATA[<div><p>Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer stellen steuerpflichtige
		Betriebseinnahmen dar. Der Gewinn wird daher nicht außerbilanziell um die
		Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer gekürzt. Zwar ist nach dem Gesetz der Abzug
		von Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebsausgaben
		ausgeschlossen; diese Regelung gilt aber nicht umgekehrt für Erstattungszinsen.
		</p><p><strong>Hintergrund</strong>: Nach dem Gesetz
		sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen wie z.B.
		Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Sie werden daher
		außerbilanziell bzw. außerhalb der Einnahmen-Überschussrechnung wieder dem
		Gewinn hinzugerechnet. Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung zur
		Gewerbesteuererstattung oder zu Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer. </p><p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war
		eine Personengesellschaft, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermittelte. Sie
		erhielt in den Streitjahren 2013 bis 2015 Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer.
		Sie erfasste die Zinsen in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung als
		Betriebseinnahme und zog sie in einem zweiten Schritt außerbilanziell ab, so
		dass die Erstattungszinsen ihr steuerpflichtiges Einkommen nicht erhöhten. Das
		Finanzamt folgte dem nicht, sondern unterwarf die Erstattungszinsen der
		Besteuerung. </p><p><strong>Entscheidung</strong>: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: </p><ul><li><p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD --> Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind Betriebseinnahmen, da
			 sie <strong>betrieblich veranlasst</strong> sind. Sie stehen
			 nämlich im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer, die eine Betriebssteuer ist.
			 </p></li><li><p> Zwar ist nach dem Gesetz der Betriebsausgabenabzug für die
			 Gewerbesteuer und für die Nebenleistungen wie Nachzahlungszinsen zur
			 Gewerbesteuer ausgeschlossen. Dies gilt umgekehrt aber nicht für
			 Erstattungszinsen. Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind nämlich nicht das
			 Gegenstück zu Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer, die bei der
			 Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden. Erstattungszinsen gleichen den
			 vorübergehenden Entzug von Kapital aus; der Unternehmer hat zu viel
			 Gewerbesteuer gezahlt, so dass er sein Kapital nicht zur Erzielung von Zinsen
			 nutzen kann; diese Zinsen müsste er aber versteuern. </p></li></ul><p><strong>Hinweise</strong>:
		Gewerbesteuererstattungen werden hingegen als Gegenstück zur
		Gewerbesteuerzahlung behandelt und beeinflussen daher den Gewinn nicht, so dass
		sie außerhalb der Gewinnermittlung wieder vom Gewinn abgezogen werden. Würde
		man Gewerbesteuererstattungen nicht vom Gewinn abziehen, wären überhöhte
		Gewerbesteuervorauszahlungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, während die
		spätere Erstattung der überhöht entrichteten Gewerbesteuer versteuert werden
		müsste.</p><p>Im Ergebnis beeinflussen Gewerbesteuerzahlungen,
		Gewerbesteuererstattungen und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer den Gewinn
		nicht. Anders ist dies aber bei Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer, wie das
		aktuelle Urteil zeigt. Es fehlt an einer Steuerbefreiung für Zinsen auf nicht
		abziehbare Steuern; im Gesetzgebungsverfahren wurde eine Steuerbefreiung für
		Zinsen auf nicht abziehbare Steuern zwar diskutiert, dann aber ausdrücklich
		abgelehnt.</p><p>Das Urteil betrifft Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer.
		Erstattungszinsen zur Körperschaftteuer sind bei einer Kapitalgesellschaft
		ebenfalls steuerpflichtig. Erstattungszinsen zur Einkommensteuer werden kraft
		Gesetzes als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen behandelt. </p><p>Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2025 - IV R 16/23;
		NWB</p></div>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span class="news_title_ztm">Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme</span><strong>23. March 2026</strong></p>
<div>
<p>Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer stellen steuerpflichtige<br />
		Betriebseinnahmen dar. Der Gewinn wird daher nicht außerbilanziell um die<br />
		Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer gekürzt. Zwar ist nach dem Gesetz der Abzug<br />
		von Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebsausgaben<br />
		ausgeschlossen; diese Regelung gilt aber nicht umgekehrt für Erstattungszinsen.
		</p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Nach dem Gesetz<br />
		sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen wie z.B.<br />
		Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Sie werden daher<br />
		außerbilanziell bzw. außerhalb der Einnahmen-Überschussrechnung wieder dem<br />
		Gewinn hinzugerechnet. Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung zur<br />
		Gewerbesteuererstattung oder zu Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Klägerin war<br />
		eine Personengesellschaft, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermittelte. Sie<br />
		erhielt in den Streitjahren 2013 bis 2015 Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer.<br />
		Sie erfasste die Zinsen in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung als<br />
		Betriebseinnahme und zog sie in einem zweiten Schritt außerbilanziell ab, so<br />
		dass die Erstattungszinsen ihr steuerpflichtiges Einkommen nicht erhöhten. Das<br />
		Finanzamt folgte dem nicht, sondern unterwarf die Erstattungszinsen der<br />
		Besteuerung. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: </p>
<ul>
<li>
<p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD --> Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind Betriebseinnahmen, da<br />
			 sie <strong>betrieblich veranlasst</strong> sind. Sie stehen<br />
			 nämlich im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer, die eine Betriebssteuer ist.
			 </p>
</li>
<li>
<p> Zwar ist nach dem Gesetz der Betriebsausgabenabzug für die<br />
			 Gewerbesteuer und für die Nebenleistungen wie Nachzahlungszinsen zur<br />
			 Gewerbesteuer ausgeschlossen. Dies gilt umgekehrt aber nicht für<br />
			 Erstattungszinsen. Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind nämlich nicht das<br />
			 Gegenstück zu Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer, die bei der<br />
			 Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden. Erstattungszinsen gleichen den<br />
			 vorübergehenden Entzug von Kapital aus; der Unternehmer hat zu viel<br />
			 Gewerbesteuer gezahlt, so dass er sein Kapital nicht zur Erzielung von Zinsen<br />
			 nutzen kann; diese Zinsen müsste er aber versteuern. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>:<br />
		Gewerbesteuererstattungen werden hingegen als Gegenstück zur<br />
		Gewerbesteuerzahlung behandelt und beeinflussen daher den Gewinn nicht, so dass<br />
		sie außerhalb der Gewinnermittlung wieder vom Gewinn abgezogen werden. Würde<br />
		man Gewerbesteuererstattungen nicht vom Gewinn abziehen, wären überhöhte<br />
		Gewerbesteuervorauszahlungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, während die<br />
		spätere Erstattung der überhöht entrichteten Gewerbesteuer versteuert werden<br />
		müsste.</p>
<p>Im Ergebnis beeinflussen Gewerbesteuerzahlungen,<br />
		Gewerbesteuererstattungen und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer den Gewinn<br />
		nicht. Anders ist dies aber bei Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer, wie das<br />
		aktuelle Urteil zeigt. Es fehlt an einer Steuerbefreiung für Zinsen auf nicht<br />
		abziehbare Steuern; im Gesetzgebungsverfahren wurde eine Steuerbefreiung für<br />
		Zinsen auf nicht abziehbare Steuern zwar diskutiert, dann aber ausdrücklich<br />
		abgelehnt.</p>
<p>Das Urteil betrifft Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer.<br />
		Erstattungszinsen zur Körperschaftteuer sind bei einer Kapitalgesellschaft<br />
		ebenfalls steuerpflichtig. Erstattungszinsen zur Einkommensteuer werden kraft<br />
		Gesetzes als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen behandelt. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2025 &#8211; IV R 16/23;<br />
		NWB</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Baumaßnahmen</title>
		<link>https://www.bhb-zietmann.de/finanzverwaltung-zur-steuerlichen-behandlung-von-baumassnahmen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Zietmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Mar 2026 08:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Alle]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Kapitalanleger]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
		<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.bhb-zietmann.de/finanzverwaltung-zur-steuerlichen-behandlung-von-baumassnahmen/</guid>

					<description><![CDATA[<div><p>Das BMF hat ein Schreiben zur
		Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten
		und anschaffungsnahen Aufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung
		von Gebäuden veröffentlicht. Dabei geht es um die Frage, ob die Aufwendungen
		steuerlich sofort abgezogen werden können oder ob sie zu aktivieren sind und
		sich lediglich über die jährliche Abschreibung steuerlich auswirken.
		</p><p><strong>Hintergrund</strong>: Aufwendungen
		für die Instandhaltung, Modernisierung oder Sanierung eines Gebäudes können
		steuerlich <strong>sofort abziehbare
		Erhaltungsaufwendungen</strong> darstellen, oder sie können zu
		aktivieren sein und sich damit nur über die
		<strong>Abschreibung</strong> steuerlich auswirken. Eine
		Aktivierung ist vorzunehmen, wenn es sich um <strong>nachträgliche
		Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder um anschaffungsnahe
		Aufwendungen</strong> handelt. Anschaffungsnahe Aufwendungen liegen
		nach dem Gesetz vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren nach
		dem Nutzen- und Lastenwechsel mehr als 15 % des Gebäudekaufpreises in
		Baumaßnahmen investiert. </p><p><strong>Wesentlicher
		Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: </strong></p><p> Zu aktivierende
		<strong>Anschaffungskosten</strong> liegen vor, wenn das
		Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird, weil wesentliche Teile
		des Gebäudes bislang nicht nutzbar sind oder weil die Nutzung des Gebäudes
		geändert werden soll. </p><p><strong>Beispiel</strong>: Das Gebäude
		wurde bislang zu Wohnzwecken genutzt, soll künftig aber als Büro genutzt
		werden. Die Umbaukosten hierfür führen zu Anschaffungskosten. </p><p> Anschaffungskosten, die sich nur
		über die Abschreibung auswirken, liegen auch vor, wenn der Standard des
		Gebäudes in mindestens drei von vier Kernbereichen von sehr einfach auf mittel
		oder von mittel auf sehr anspruchsvoll gehoben wird. Die vier Kernbereiche sind
		die Heizungsinstallation, Sanitärinstallation, Elektroinstallation und Fenster.
		</p><p><strong>Hinweis</strong>: In dem
		BMF-Schreiben werden zahlreiche Beispiele für die einzelnen Standards genannt.
		So ist z.B. eine Einfachverglasung ein Beispiel für einen sehr einfachen
		Standard im Bereich der Fenster, während sog. Smart-Glass-Fenster mit tönbaren
		Verglasungen oder Fensterfronten für einen sehr anspruchsvollen Standard im
		Bereich der Fenster sprechen. </p><p> Kommt es nur in zwei Kernbereichen
		zu einer Standardhebung, können gleichwohl Anschaffungskosten vorliegen, wenn
		zusätzlich noch Baumaßnahmen durchgeführt werden, die zu Herstellungskosten
		führen, z.B. eine Erweiterung der Fläche durch einen Anbau.</p><p> Zu
		<strong>Herstellungskosten</strong> kommt es, wenn ein
		vollverschlissenes Gebäude durch ein „neues“ Gebäude ersetzt wird,
		wenn das Gebäude erweitert wird oder wenn das Gebäude über den ursprünglichen
		Zustand hinaus wesentlich verbessert wird. </p><ul><li><p> Eine Erweiterung kann durch
			 Vergrößerung der nutzbaren Fläche (z.B. Aus- oder Anbau) oder durch eine
			 Substanzmehrung, durch die die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert wird,
			 erfolgen. Letzteres ist beim Einbau neuer Bestandteile möglich, z.B. durch den
			 Einbau einer Außentreppe oder Sauna. Das Anbringen einer zusätzlichen
			 Fassadenverkleidung genügt nicht. </p></li><li><p> Eine wesentliche Verbesserung
			 richtet sich nach dem Vergleich des Gebäudes nach Durchführung der Baumaßnahmen
			 und dem ursprünglichen Zustand bei Erwerb oder Herstellung durch den
			 Steuerpflichtigen. </p></li><li><p> Eine wesentliche Verbesserung
			 ist zu bejahen, wenn sich der Gebrauchswert des Gebäudes erhöht; allerdings
			 genügt eine deutliche Minderung des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs nicht.
			 Außerdem kann es aufgrund einer Standardanhebung in mindestens drei von vier
			 Kernbereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) zu einer wesentlichen
			 Verbesserung kommen. </p><p><strong>Hinweis</strong>: Auch durch eine
			 deutliche Verlängerung der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes kann
			 es zu einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts kommen. </p></li></ul><p><strong> Anschaffungsnahe
		Aufwendungen</strong> (zum Begriff s. Abschnitt
		„Hintergrund“) können durch jede Baumaßnahme (ausgenommen sind
		nach dem Gesetz Erweiterungskosten und jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten)
		entstehen, z.B. auch durch Schönheitsreparaturen. </p><ul><li><p> Es genügt für die Aktivierung,
			 wenn die Baumaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Nutzen- und
			 Lastenwechsel durchgeführt werden. Es kommt nicht darauf an, dass sie auch
			 innerhalb von drei Jahren abgerechnet oder bezahlt werden.
			 </p></li><li><p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD --> Wird die Grenze von 15 % im
			 Dreijahreszeitraum nicht überschritten, ist für die ersten drei Jahre nach der
			 Anschaffung nicht zu prüfen, ob eine Standardanhebung vorliegt.
			 </p></li></ul><p> Ist ein Teil der Baumaßnahmen als
		aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizieren,
		während der andere Teil bei isolierter Betrachtung sofort abziehbare
		Erhaltungsaufwendungen darstellt, kann es dazu kommen, dass alle Aufwendungen
		zu aktivieren sind, wenn die Baumaßnahmen bautechnisch
		ineinandergreifen.</p><p><strong>Beispiel</strong>: Um eine
		Überbauung zwischen zwei Gebäuden durchführen zu können, muss zunächst das
		Fundament ausgebessert werden. Daher sind auch die Ausbesserungsarbeiten, die
		an sich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellen, zu aktivieren und
		wirken sich nur über die Abschreibung aus. </p><p> Das Finanzamt trägt die
		Feststellungslast (Beweislast) für die Zuordnung der Aufwendungen zu den
		Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Allerdings trifft den Steuerpflichtigen
		eine erhöhte <strong>Mitwirkungspflicht</strong>, wenn es
		darum geht, den Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Anschaffung oder den
		ursprünglichen Gebäudezustand festzustellen. </p><p><strong>Hinweis</strong>: Bei Verletzung
		der Mitwirkungspflicht kann sich das Finanzamt auf Indizien stützen und zur
		Annahme aktivierungspflichtiger Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelangen,
		wenn</p><ul><li><p> ein Gebäude in zeitlicher Nähe
			 zum Erwerb von Grund auf modernisiert wird, </p></li><li><p> hohe Aufwendungen für die
			 Sanierung der zentralen Ausstattungsmerkmale getätigt werden oder
			 </p></li><li><p> im Anschluss an die
			 Baumaßnahmen die Miete erheblich erhöht wird.</p></li></ul><p><strong>Hinweise</strong>: Die Abgrenzung
		ist sowohl bei einem betrieblich genutzten Gebäude als auch bei einem Gebäude,
		mit dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, relevant.
		</p><p>Das Institut der Wirtschaftsprüfer
		(IDW) hat Ende 2024 eine Stellungnahme zur handelsrechtlichen Behandlung
		energetischer Baumaßnahmen veröffentlicht. Das IDW gelangt dabei in
		verschiedenen Fällen zu einer Aktivierung, etwa beim Einbau von
		Photovoltaikanlagen, wenn eine Einbaupflicht besteht oder der produzierte Strom
		nahezu ausschließlich im betreffenden Gebäude verbraucht wird, oder bei einer
		deutlichen Minderung des Energiebedarfs oder -verbrauchs um mindestens 30 %.
		Hier bleibt abzuwarten, ob diese handelsbilanzrechtlichen Grundsätze auch auf
		das Steuerrecht durchschlagen. Das BMF geht in seinem aktuellen Schreiben nicht
		auf die Stellungnahme des IDW ein. </p><p>Quelle: BMF-Schreiben vom 26.1.2026
		– IV C 1 – S 2253/00082/001/064; NWB</p></div>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span class="news_title_ztm">Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Baumaßnahmen</span><strong>20. March 2026</strong></p>
<div>
<p>Das BMF hat ein Schreiben zur<br />
		Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten<br />
		und anschaffungsnahen Aufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung<br />
		von Gebäuden veröffentlicht. Dabei geht es um die Frage, ob die Aufwendungen<br />
		steuerlich sofort abgezogen werden können oder ob sie zu aktivieren sind und<br />
		sich lediglich über die jährliche Abschreibung steuerlich auswirken.
		</p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Aufwendungen<br />
		für die Instandhaltung, Modernisierung oder Sanierung eines Gebäudes können<br />
		steuerlich <strong>sofort abziehbare<br />
		Erhaltungsaufwendungen</strong> darstellen, oder sie können zu<br />
		aktivieren sein und sich damit nur über die<br />
		<strong>Abschreibung</strong> steuerlich auswirken. Eine<br />
		Aktivierung ist vorzunehmen, wenn es sich um <strong>nachträgliche<br />
		Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder um anschaffungsnahe<br />
		Aufwendungen</strong> handelt. Anschaffungsnahe Aufwendungen liegen<br />
		nach dem Gesetz vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren nach<br />
		dem Nutzen- und Lastenwechsel mehr als 15 % des Gebäudekaufpreises in<br />
		Baumaßnahmen investiert. </p>
<p><strong>Wesentlicher<br />
		Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: </strong></p>
<p> Zu aktivierende<br />
		<strong>Anschaffungskosten</strong> liegen vor, wenn das<br />
		Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird, weil wesentliche Teile<br />
		des Gebäudes bislang nicht nutzbar sind oder weil die Nutzung des Gebäudes<br />
		geändert werden soll. </p>
<p><strong>Beispiel</strong>: Das Gebäude<br />
		wurde bislang zu Wohnzwecken genutzt, soll künftig aber als Büro genutzt<br />
		werden. Die Umbaukosten hierfür führen zu Anschaffungskosten. </p>
<p> Anschaffungskosten, die sich nur<br />
		über die Abschreibung auswirken, liegen auch vor, wenn der Standard des<br />
		Gebäudes in mindestens drei von vier Kernbereichen von sehr einfach auf mittel<br />
		oder von mittel auf sehr anspruchsvoll gehoben wird. Die vier Kernbereiche sind<br />
		die Heizungsinstallation, Sanitärinstallation, Elektroinstallation und Fenster.
		</p>
<p><strong>Hinweis</strong>: In dem<br />
		BMF-Schreiben werden zahlreiche Beispiele für die einzelnen Standards genannt.<br />
		So ist z.B. eine Einfachverglasung ein Beispiel für einen sehr einfachen<br />
		Standard im Bereich der Fenster, während sog. Smart-Glass-Fenster mit tönbaren<br />
		Verglasungen oder Fensterfronten für einen sehr anspruchsvollen Standard im<br />
		Bereich der Fenster sprechen. </p>
<p> Kommt es nur in zwei Kernbereichen<br />
		zu einer Standardhebung, können gleichwohl Anschaffungskosten vorliegen, wenn<br />
		zusätzlich noch Baumaßnahmen durchgeführt werden, die zu Herstellungskosten<br />
		führen, z.B. eine Erweiterung der Fläche durch einen Anbau.</p>
<p> Zu<br />
		<strong>Herstellungskosten</strong> kommt es, wenn ein<br />
		vollverschlissenes Gebäude durch ein „neues“ Gebäude ersetzt wird,<br />
		wenn das Gebäude erweitert wird oder wenn das Gebäude über den ursprünglichen<br />
		Zustand hinaus wesentlich verbessert wird. </p>
<ul>
<li>
<p> Eine Erweiterung kann durch<br />
			 Vergrößerung der nutzbaren Fläche (z.B. Aus- oder Anbau) oder durch eine<br />
			 Substanzmehrung, durch die die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert wird,<br />
			 erfolgen. Letzteres ist beim Einbau neuer Bestandteile möglich, z.B. durch den<br />
			 Einbau einer Außentreppe oder Sauna. Das Anbringen einer zusätzlichen<br />
			 Fassadenverkleidung genügt nicht. </p>
</li>
<li>
<p> Eine wesentliche Verbesserung<br />
			 richtet sich nach dem Vergleich des Gebäudes nach Durchführung der Baumaßnahmen<br />
			 und dem ursprünglichen Zustand bei Erwerb oder Herstellung durch den<br />
			 Steuerpflichtigen. </p>
</li>
<li>
<p> Eine wesentliche Verbesserung<br />
			 ist zu bejahen, wenn sich der Gebrauchswert des Gebäudes erhöht; allerdings<br />
			 genügt eine deutliche Minderung des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs nicht.<br />
			 Außerdem kann es aufgrund einer Standardanhebung in mindestens drei von vier<br />
			 Kernbereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) zu einer wesentlichen<br />
			 Verbesserung kommen. </p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Auch durch eine<br />
			 deutliche Verlängerung der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes kann<br />
			 es zu einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts kommen. </p>
</li>
</ul>
<p><strong> Anschaffungsnahe<br />
		Aufwendungen</strong> (zum Begriff s. Abschnitt<br />
		„Hintergrund“) können durch jede Baumaßnahme (ausgenommen sind<br />
		nach dem Gesetz Erweiterungskosten und jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten)<br />
		entstehen, z.B. auch durch Schönheitsreparaturen. </p>
<ul>
<li>
<p> Es genügt für die Aktivierung,<br />
			 wenn die Baumaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Nutzen- und<br />
			 Lastenwechsel durchgeführt werden. Es kommt nicht darauf an, dass sie auch<br />
			 innerhalb von drei Jahren abgerechnet oder bezahlt werden.
			 </p>
</li>
<li>
<p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD --> Wird die Grenze von 15 % im<br />
			 Dreijahreszeitraum nicht überschritten, ist für die ersten drei Jahre nach der<br />
			 Anschaffung nicht zu prüfen, ob eine Standardanhebung vorliegt.
			 </p>
</li>
</ul>
<p> Ist ein Teil der Baumaßnahmen als<br />
		aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizieren,<br />
		während der andere Teil bei isolierter Betrachtung sofort abziehbare<br />
		Erhaltungsaufwendungen darstellt, kann es dazu kommen, dass alle Aufwendungen<br />
		zu aktivieren sind, wenn die Baumaßnahmen bautechnisch<br />
		ineinandergreifen.</p>
<p><strong>Beispiel</strong>: Um eine<br />
		Überbauung zwischen zwei Gebäuden durchführen zu können, muss zunächst das<br />
		Fundament ausgebessert werden. Daher sind auch die Ausbesserungsarbeiten, die<br />
		an sich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellen, zu aktivieren und<br />
		wirken sich nur über die Abschreibung aus. </p>
<p> Das Finanzamt trägt die<br />
		Feststellungslast (Beweislast) für die Zuordnung der Aufwendungen zu den<br />
		Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Allerdings trifft den Steuerpflichtigen<br />
		eine erhöhte <strong>Mitwirkungspflicht</strong>, wenn es<br />
		darum geht, den Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Anschaffung oder den<br />
		ursprünglichen Gebäudezustand festzustellen. </p>
<p><strong>Hinweis</strong>: Bei Verletzung<br />
		der Mitwirkungspflicht kann sich das Finanzamt auf Indizien stützen und zur<br />
		Annahme aktivierungspflichtiger Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelangen,<br />
		wenn</p>
<ul>
<li>
<p> ein Gebäude in zeitlicher Nähe<br />
			 zum Erwerb von Grund auf modernisiert wird, </p>
</li>
<li>
<p> hohe Aufwendungen für die<br />
			 Sanierung der zentralen Ausstattungsmerkmale getätigt werden oder
			 </p>
</li>
<li>
<p> im Anschluss an die<br />
			 Baumaßnahmen die Miete erheblich erhöht wird.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Die Abgrenzung<br />
		ist sowohl bei einem betrieblich genutzten Gebäude als auch bei einem Gebäude,<br />
		mit dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, relevant.
		</p>
<p>Das Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
		(IDW) hat Ende 2024 eine Stellungnahme zur handelsrechtlichen Behandlung<br />
		energetischer Baumaßnahmen veröffentlicht. Das IDW gelangt dabei in<br />
		verschiedenen Fällen zu einer Aktivierung, etwa beim Einbau von<br />
		Photovoltaikanlagen, wenn eine Einbaupflicht besteht oder der produzierte Strom<br />
		nahezu ausschließlich im betreffenden Gebäude verbraucht wird, oder bei einer<br />
		deutlichen Minderung des Energiebedarfs oder -verbrauchs um mindestens 30 %.<br />
		Hier bleibt abzuwarten, ob diese handelsbilanzrechtlichen Grundsätze auch auf<br />
		das Steuerrecht durchschlagen. Das BMF geht in seinem aktuellen Schreiben nicht<br />
		auf die Stellungnahme des IDW ein. </p>
<p>Quelle: BMF-Schreiben vom 26.1.2026<br />
		– IV C 1 – S 2253/00082/001/064; NWB</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rückwirkender Widerruf von Corona-Hilfe für Unternehmer</title>
		<link>https://www.bhb-zietmann.de/rueckwirkender-widerruf-von-corona-hilfe-fuer-unternehmer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Zietmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Mar 2026 10:51:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Alle]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Kapitalanleger]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
		<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.bhb-zietmann.de/rueckwirkender-widerruf-von-corona-hilfe-fuer-unternehmer/</guid>

					<description><![CDATA[<div><p>Widerruft eine Behörde einen Bewilligungsbescheid über
		„Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ mit Rückwirkung, führt dies bei
		der Einnahmen-Überschussrechnung nicht rückwirkend zum Wegfall der
		steuerpflichtigen Betriebseinnahme im Jahr der Auszahlung. Erst die Rückzahlung
		der Corona-Soforthilfe löst eine Gewinnminderung aus. </p><p><strong>Hintergrund</strong>: Während der
		Corona-Krise wurden verschiedene Corona-Hilfen gewährt. Bei Unternehmern stellt
		sich die Frage der Steuerpflicht der Corona-Hilfen sowie die Frage, wie sich
		ein späterer Widerruf des Bewilligungsbescheids auswirkt. </p><p><strong>Sachverhalt</strong>: Der Kläger war
		Freiberufler und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung,
		also nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Er erhielt für den Zeitraum April
		bis Juni 2020 die sog. „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ in Höhe
		von ca. 10.500 €, die ihm für den Ausgleich seiner betrieblichen
		Fixkosten bewilligt und noch im Jahr 2020 ausbezahlt wurde. Der Kläger erfasste
		die Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme. Im Mai 2023 forderte die Behörde
		die Corona-Soforthilfe in Höhe von ca. 9.200 € zurück und hob die
		Bewilligung insoweit rückwirkend auf. Der Kläger machte geltend, dass insoweit
		eine Betriebseinnahme für 2020 rückwirkend entfalle, da der Betrag in Höhe von
		9.200 € nur als Darlehen ausbezahlt worden sei. </p><p><strong>Entscheidung</strong>: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: </p><ul><li><p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD --> Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 in Höhe von
			 ca. 10.500 € stellte eine
			 <strong>Betriebseinnahme</strong> dar. Denn sie diente dem
			 Ausgleich der betrieblichen Fixkosten des Klägers und wies somit einen
			 <strong>wirtschaftlichen Bezug zur freiberuflichen Tätigkeit des
			 Klägers</strong> auf.</p></li><li><p> Die Erfassung der Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 als
			 Betriebseinnahme entfällt nicht deshalb, weil die Corona-Soforthilfe überhöht
			 gewährt und im Jahr 2023 rückwirkend aufgehoben wurde. Insbesondere stellte die
			 – überhöht gewährte – Corona-Hilfe <strong>kein
			 Darlehen</strong> dar; denn nach der Begründung des
			 Bewilligungsbescheids handelte es sich bei der Corona-Hilfe um einen
			 Aufwandszuschuss und nicht um ein rückzahlbares Darlehen.
			 </p></li><li><p> Der rückwirkende Widerruf des Bewilligungsbescheids im Jahr
			 2023 ist auch kein rückwirkendes Ereignis, das eine Änderung des Bescheids für
			 2020 rechtfertigt. Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe war unabhängig davon
			 als Betriebseinnahme zu erfassen, ob die Auszahlung auf einem rechtmäßigen oder
			 aber rechtswidrigen Bescheid beruht. Die Erfassung als Betriebseinnahme im Jahr
			 2020 bleibt damit bestehen. </p></li></ul><p><strong>Hinweis</strong>: Der BFH macht deutlich,
		dass eine Betriebseinnahme nicht voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die
		Einnahme endgültig behalten darf. Somit führt erst die Rückzahlung der
		Corona-Soforthilfe zu einer Betriebsausgabe. </p><p>Auch bei der Bilanzierung dürfte sich eine rückwirkende
		Rückforderung nicht rückwirkend auf das Jahr des ursprünglichen
		Bewilligungsbescheids auswirken, sondern erst dann, wenn mit der Bekanntgabe
		des Rückforderungsbescheids zu rechnen ist, spätestens mit der Bekanntgabe des
		Rückforderungsbescheids, so dass dann eine Verbindlichkeit gewinnmindernd zu
		passivieren ist.</p><p>Eine Steuerbefreiung der „Niedersachsen-Soforthilfe
		Corona“ hat der BFH abgelehnt, weil die Steuerbefreiung eine Notlage im
		Sinne einer Existenzgefährdung verlangt hätte. Die Corona-Soforthilfe wurde
		aber auch ohne Notlage gewährt, da sie nur an die Entstehung betrieblicher
		Fixkosten anknüpfte. </p><p>Quelle: BFH, Urteil vom 16.12.2025 – VIII R 4/25;
		NWB</p></div>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span class="news_title_ztm">Rückwirkender Widerruf von Corona-Hilfe für Unternehmer</span><strong>17. March 2026</strong></p>
<div>
<p>Widerruft eine Behörde einen Bewilligungsbescheid über<br />
		„Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ mit Rückwirkung, führt dies bei<br />
		der Einnahmen-Überschussrechnung nicht rückwirkend zum Wegfall der<br />
		steuerpflichtigen Betriebseinnahme im Jahr der Auszahlung. Erst die Rückzahlung<br />
		der Corona-Soforthilfe löst eine Gewinnminderung aus. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Während der<br />
		Corona-Krise wurden verschiedene Corona-Hilfen gewährt. Bei Unternehmern stellt<br />
		sich die Frage der Steuerpflicht der Corona-Hilfen sowie die Frage, wie sich<br />
		ein späterer Widerruf des Bewilligungsbescheids auswirkt. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Der Kläger war<br />
		Freiberufler und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung,<br />
		also nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Er erhielt für den Zeitraum April<br />
		bis Juni 2020 die sog. „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ in Höhe<br />
		von ca. 10.500 €, die ihm für den Ausgleich seiner betrieblichen<br />
		Fixkosten bewilligt und noch im Jahr 2020 ausbezahlt wurde. Der Kläger erfasste<br />
		die Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme. Im Mai 2023 forderte die Behörde<br />
		die Corona-Soforthilfe in Höhe von ca. 9.200 € zurück und hob die<br />
		Bewilligung insoweit rückwirkend auf. Der Kläger machte geltend, dass insoweit<br />
		eine Betriebseinnahme für 2020 rückwirkend entfalle, da der Betrag in Höhe von<br />
		9.200 € nur als Darlehen ausbezahlt worden sei. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Der<br />
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: </p>
<ul>
<li>
<p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD --> Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 in Höhe von<br />
			 ca. 10.500 € stellte eine<br />
			 <strong>Betriebseinnahme</strong> dar. Denn sie diente dem<br />
			 Ausgleich der betrieblichen Fixkosten des Klägers und wies somit einen<br />
			 <strong>wirtschaftlichen Bezug zur freiberuflichen Tätigkeit des<br />
			 Klägers</strong> auf.</p>
</li>
<li>
<p> Die Erfassung der Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 als<br />
			 Betriebseinnahme entfällt nicht deshalb, weil die Corona-Soforthilfe überhöht<br />
			 gewährt und im Jahr 2023 rückwirkend aufgehoben wurde. Insbesondere stellte die<br />
			 – überhöht gewährte – Corona-Hilfe <strong>kein<br />
			 Darlehen</strong> dar; denn nach der Begründung des<br />
			 Bewilligungsbescheids handelte es sich bei der Corona-Hilfe um einen<br />
			 Aufwandszuschuss und nicht um ein rückzahlbares Darlehen.
			 </p>
</li>
<li>
<p> Der rückwirkende Widerruf des Bewilligungsbescheids im Jahr<br />
			 2023 ist auch kein rückwirkendes Ereignis, das eine Änderung des Bescheids für<br />
			 2020 rechtfertigt. Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe war unabhängig davon<br />
			 als Betriebseinnahme zu erfassen, ob die Auszahlung auf einem rechtmäßigen oder<br />
			 aber rechtswidrigen Bescheid beruht. Die Erfassung als Betriebseinnahme im Jahr<br />
			 2020 bleibt damit bestehen. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweis</strong>: Der BFH macht deutlich,<br />
		dass eine Betriebseinnahme nicht voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die<br />
		Einnahme endgültig behalten darf. Somit führt erst die Rückzahlung der<br />
		Corona-Soforthilfe zu einer Betriebsausgabe. </p>
<p>Auch bei der Bilanzierung dürfte sich eine rückwirkende<br />
		Rückforderung nicht rückwirkend auf das Jahr des ursprünglichen<br />
		Bewilligungsbescheids auswirken, sondern erst dann, wenn mit der Bekanntgabe<br />
		des Rückforderungsbescheids zu rechnen ist, spätestens mit der Bekanntgabe des<br />
		Rückforderungsbescheids, so dass dann eine Verbindlichkeit gewinnmindernd zu<br />
		passivieren ist.</p>
<p>Eine Steuerbefreiung der „Niedersachsen-Soforthilfe<br />
		Corona“ hat der BFH abgelehnt, weil die Steuerbefreiung eine Notlage im<br />
		Sinne einer Existenzgefährdung verlangt hätte. Die Corona-Soforthilfe wurde<br />
		aber auch ohne Notlage gewährt, da sie nur an die Entstehung betrieblicher<br />
		Fixkosten anknüpfte. </p>
<p>Quelle: BFH, Urteil vom 16.12.2025 – VIII R 4/25;<br />
		NWB</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verkauf einer Eigentumswohnung nach Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers</title>
		<link>https://www.bhb-zietmann.de/verkauf-einer-eigentumswohnung-nach-entnahme-eines-haeuslichen-arbeitszimmers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Zietmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 08:43:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Alle]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Recht: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuern: Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Kapitalanleger]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Unternehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern: Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Steuernews]]></category>
		<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.bhb-zietmann.de/verkauf-einer-eigentumswohnung-nach-entnahme-eines-haeuslichen-arbeitszimmers/</guid>

					<description><![CDATA[<div><p>Wird eine vermietete Eigentumswohnung mehr als zehn Jahre nach dem
		Erwerb verkauft und ist innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf ein
		häusliches Arbeitszimmer aus dem Betriebs- in das Privatvermögen entnommen
		worden, entsteht kein anteiliger Spekulationsgewinn im Umfang des auf das
		Arbeitszimmer entfallenden Gewinns. </p><p><strong>Hintergrund</strong>: Ein
		Spekulationsgewinn entsteht, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach
		ihrer Anschaffung mit Gewinn verkauft wird. Nach dem Gesetz gilt als
		Anschaffung aber auch die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem
		Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme.
		Mit der Entnahme einer Eigentumswohnung aus dem Betriebsvermögen in das
		Privatvermögen beginnt also eine neue Zehnjahresfrist. </p><p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Kläger waren
		Eheleute und kauften im April 2003 eine Eigentumswohnung, die ihnen je zur
		Hälfte gehörte. Der Ehemann war unternehmerisch tätig und nutzte im Zeitraum
		April 2003 bis November 2006 ein häusliches Arbeitszimmer (18,04 % der
		Wohnfläche) für betriebliche Zwecke. Das Arbeitszimmer erfasste er in seiner
		Bilanz. Am 1.11.2006 entnahm er das häusliche Arbeitszimmer aus dem
		Betriebsvermögen in sein Privatvermögen. Seit 2011 vermieteten die Kläger die
		Wohnung. Im November 2013 verkauften die Kläger die Wohnung mit Gewinn. Das
		Finanzamt ging hinsichtlich des auf das Arbeitszimmer entfallenden Gewinn von
		einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus, weil nach seiner Auffassung die
		Entnahme des Arbeitszimmers als Anschaffung galt. </p><p><strong>Entscheidung</strong>: Das Finanzgericht
		(FG) gab der Klage statt: </p><ul><li><p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD --> Die Kläger haben nicht innerhalb von zehn Jahren die
			 Eigentumswohnung angeschafft und mit Gewinn verkauft. Denn sie haben die
			 Wohnung im April 2003 erworben und erst im November 2013 verkauft, also nach
			 Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist. </p></li><li><p> Auch das Arbeitszimmer ist nicht innerhalb der zehnjährigen
			 Spekulationsfrist gekauft und mit Gewinn verkauft worden. Zwar gilt die
			 Entnahme des Arbeitszimmers am 1.11.2006 als Anschaffung, und die Wohnung ist
			 im November 2013 veräußert worden. Allerdings ist nicht das häusliche
			 Arbeitszimmer verkauft worden, sondern die gesamte Eigentumswohnung. Das
			 Arbeitszimmer ist mit der verkauften Eigentumswohnung jedoch wirtschaftlich
			 nicht identisch, da es sich um <strong>zwei verschiedene
			 Wirtschaftsgüter</strong> handelt. </p></li></ul><p><strong>Hinweise</strong>: Das FG hätte anderes
		entschieden, wenn die Kläger die gesamte Wohnung dem Betriebsvermögen
		zugeordnet und dann am 1.11.2006 in das Privatvermögen entnommen hätten. Dann
		nämlich wäre die Wohnung – und nicht nur das Arbeitszimmer – am
		1.11.2006 erworben und im November 2013 verkauft worden, also innerhalb der
		zehnjährigen Spekulationsfrist. </p><p>Die Ehefrau hat das Arbeitszimmer ohnehin nicht entnommen, da das
		Arbeitszimmer nur vom Ehemann entnommen worden ist. Daher hätte allenfalls der
		Kläger – die Richtigkeit der Argumentation des Finanzamts unterstellt
		– einen Spekulationsgewinn versteuern müssen, also im Umfang von 9,02 %
		(Anteil des Arbeitszimmers an der Wohnung 18,04 % x ½). </p><p>Da das Gesetz eine Entnahme als Anschaffung fingiert, besteht in
		den zehn Jahren nach Entnahme einer Immobilie aus dem Betriebsvermögen in das
		Privatvermögen die Gefahr eines Spekulationsgewinns. Ein Spekulationsgewinn bei
		Immobilien kann nach dem Gesetz jedoch nicht entstehen, wenn die Immobilie im
		Zeitraum zwischen Anschaffung (oder Fertigstellung) und Veräußerung
		ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den
		beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.
		</p><p>Quelle: FG München, Urteil vom 16.10.2025 - 13 K 1234/22; Rev.
		bislang nicht eingelegt; NWB</p></div>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span class="news_title_ztm">Verkauf einer Eigentumswohnung nach Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers</span><strong>16. March 2026</strong></p>
<div>
<p>Wird eine vermietete Eigentumswohnung mehr als zehn Jahre nach dem<br />
		Erwerb verkauft und ist innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf ein<br />
		häusliches Arbeitszimmer aus dem Betriebs- in das Privatvermögen entnommen<br />
		worden, entsteht kein anteiliger Spekulationsgewinn im Umfang des auf das<br />
		Arbeitszimmer entfallenden Gewinns. </p>
<p><strong>Hintergrund</strong>: Ein<br />
		Spekulationsgewinn entsteht, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach<br />
		ihrer Anschaffung mit Gewinn verkauft wird. Nach dem Gesetz gilt als<br />
		Anschaffung aber auch die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem<br />
		Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme.<br />
		Mit der Entnahme einer Eigentumswohnung aus dem Betriebsvermögen in das<br />
		Privatvermögen beginnt also eine neue Zehnjahresfrist. </p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>: Die Kläger waren<br />
		Eheleute und kauften im April 2003 eine Eigentumswohnung, die ihnen je zur<br />
		Hälfte gehörte. Der Ehemann war unternehmerisch tätig und nutzte im Zeitraum<br />
		April 2003 bis November 2006 ein häusliches Arbeitszimmer (18,04 % der<br />
		Wohnfläche) für betriebliche Zwecke. Das Arbeitszimmer erfasste er in seiner<br />
		Bilanz. Am 1.11.2006 entnahm er das häusliche Arbeitszimmer aus dem<br />
		Betriebsvermögen in sein Privatvermögen. Seit 2011 vermieteten die Kläger die<br />
		Wohnung. Im November 2013 verkauften die Kläger die Wohnung mit Gewinn. Das<br />
		Finanzamt ging hinsichtlich des auf das Arbeitszimmer entfallenden Gewinn von<br />
		einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus, weil nach seiner Auffassung die<br />
		Entnahme des Arbeitszimmers als Anschaffung galt. </p>
<p><strong>Entscheidung</strong>: Das Finanzgericht<br />
		(FG) gab der Klage statt: </p>
<ul>
<li>
<p><!-- NWB WebNews 5EK456ZYWD --> Die Kläger haben nicht innerhalb von zehn Jahren die<br />
			 Eigentumswohnung angeschafft und mit Gewinn verkauft. Denn sie haben die<br />
			 Wohnung im April 2003 erworben und erst im November 2013 verkauft, also nach<br />
			 Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist. </p>
</li>
<li>
<p> Auch das Arbeitszimmer ist nicht innerhalb der zehnjährigen<br />
			 Spekulationsfrist gekauft und mit Gewinn verkauft worden. Zwar gilt die<br />
			 Entnahme des Arbeitszimmers am 1.11.2006 als Anschaffung, und die Wohnung ist<br />
			 im November 2013 veräußert worden. Allerdings ist nicht das häusliche<br />
			 Arbeitszimmer verkauft worden, sondern die gesamte Eigentumswohnung. Das<br />
			 Arbeitszimmer ist mit der verkauften Eigentumswohnung jedoch wirtschaftlich<br />
			 nicht identisch, da es sich um <strong>zwei verschiedene<br />
			 Wirtschaftsgüter</strong> handelt. </p>
</li>
</ul>
<p><strong>Hinweise</strong>: Das FG hätte anderes<br />
		entschieden, wenn die Kläger die gesamte Wohnung dem Betriebsvermögen<br />
		zugeordnet und dann am 1.11.2006 in das Privatvermögen entnommen hätten. Dann<br />
		nämlich wäre die Wohnung – und nicht nur das Arbeitszimmer – am<br />
		1.11.2006 erworben und im November 2013 verkauft worden, also innerhalb der<br />
		zehnjährigen Spekulationsfrist. </p>
<p>Die Ehefrau hat das Arbeitszimmer ohnehin nicht entnommen, da das<br />
		Arbeitszimmer nur vom Ehemann entnommen worden ist. Daher hätte allenfalls der<br />
		Kläger – die Richtigkeit der Argumentation des Finanzamts unterstellt<br />
		– einen Spekulationsgewinn versteuern müssen, also im Umfang von 9,02 %<br />
		(Anteil des Arbeitszimmers an der Wohnung 18,04 % x ½). </p>
<p>Da das Gesetz eine Entnahme als Anschaffung fingiert, besteht in<br />
		den zehn Jahren nach Entnahme einer Immobilie aus dem Betriebsvermögen in das<br />
		Privatvermögen die Gefahr eines Spekulationsgewinns. Ein Spekulationsgewinn bei<br />
		Immobilien kann nach dem Gesetz jedoch nicht entstehen, wenn die Immobilie im<br />
		Zeitraum zwischen Anschaffung (oder Fertigstellung) und Veräußerung<br />
		ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den<br />
		beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.
		</p>
<p>Quelle: FG München, Urteil vom 16.10.2025 &#8211; 13 K 1234/22; Rev.<br />
		bislang nicht eingelegt; NWB</p>
</div>
]]></content:encoded>
					
		
		
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