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Steuern, Steuern: Gesetzgebung

Erhöhung Behinderten-Pauschbeträge und Pflege-Pauschbetrag4. August 2020

Das Bundeskabinett hat am
29.7.2020 einen
Gesetzentwurf zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung
weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.

Hintergrund: Nach den
Einkommensteuer-Richtlinien werden mit dem
Pauschbetrag für behinderte Menschen die laufenden und typischen Aufwendungen
für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf
abgegolten. Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen (z. B.
Operationskosten sowie Heilbehandlungen, Kuren, Arznei- und Arztkosten,
Fahrtkosten) können daneben als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden.

Konkret sind im
Gesetzesentwurf die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

  • Eine Verdoppelung der
    Behinderten-Pauschbeträge ist vorgesehen. Alle übrigen behinderungsbedingten
    Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie z. B. Umbau- oder
    Fahrtkosten), können auch weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, soweit
    sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags
    ist weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig.

  • Ein behinderungsbedingter
    Fahrtkosten-Pauschbetrag soll eingeführt werden. Anstelle des bisherigen
    individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt
    entstandenen Fahrtkosten wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher
    geltenden Maximalbeträge (900 bzw. 4.500 Euro) eingeführt. Den
    Steuerpflichtigen wird dadurch der aufwändige Einzelnachweis
    erspart.

  • Das Verfahren für
    Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 wird vereinfacht.
    Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen
    Beweglichkeit müssen nun nicht mehr nachgewiesen werden. Ab dem
    Veranlagungszeitraum 2021 können auch Steuerpflichtige mit einem Grad der
    Behinderung von mindestens 20 und ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung
    eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen.

  • Der derzeitige
    Pflege-Pauschbetrag wird auf 1.800 Euro pro Kalenderjahr angehoben und damit
    nahezu verdoppelt. Zudem wird zukünftig bei dem Pflegegrad 2 ein
    Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und bei dem Pflegegrad 3 ein
    Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.

Hinweis: Bevor das Gesetz in
Kraft tritt, muss es noch das weitere Gesetzgebungsverfahren
durchlaufen.

Bundesfinanzministerium online,
Pressemitteilung v. 29.7.2020, NWB



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