Erhöhung Behinderten-Pauschbeträge und Pflege-Pauschbetrag4. August 2020
Das Bundeskabinett hat am
29.7.2020 einen
Gesetzentwurf zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung
weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.
Hintergrund: Nach den
Einkommensteuer-Richtlinien werden mit dem
Pauschbetrag für behinderte Menschen die laufenden und typischen Aufwendungen
für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf
abgegolten. Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen (z. B.
Operationskosten sowie Heilbehandlungen, Kuren, Arznei- und Arztkosten,
Fahrtkosten) können daneben als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden.
Konkret sind im
Gesetzesentwurf die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
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Eine Verdoppelung der
Behinderten-Pauschbeträge ist vorgesehen. Alle übrigen behinderungsbedingten
Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie z. B. Umbau- oder
Fahrtkosten), können auch weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, soweit
sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags
ist weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig. -
Ein behinderungsbedingter
Fahrtkosten-Pauschbetrag soll eingeführt werden. Anstelle des bisherigen
individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt
entstandenen Fahrtkosten wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher
geltenden Maximalbeträge (900 bzw. 4.500 Euro) eingeführt. Den
Steuerpflichtigen wird dadurch der aufwändige Einzelnachweis
erspart. -
Das Verfahren für
Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 wird vereinfacht.
Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen
Beweglichkeit müssen nun nicht mehr nachgewiesen werden. Ab dem
Veranlagungszeitraum 2021 können auch Steuerpflichtige mit einem Grad der
Behinderung von mindestens 20 und ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung
eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen. -
Der derzeitige
Pflege-Pauschbetrag wird auf 1.800 Euro pro Kalenderjahr angehoben und damit
nahezu verdoppelt. Zudem wird zukünftig bei dem Pflegegrad 2 ein
Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und bei dem Pflegegrad 3 ein
Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.
Hinweis: Bevor das Gesetz in
Kraft tritt, muss es noch das weitere Gesetzgebungsverfahren
durchlaufen.
Bundesfinanzministerium online,
Pressemitteilung v. 29.7.2020, NWB