Corona: FAQ zu den sog. Novemberhilfen23. November 2020
Das Bundesfinanzministerium hat
Informationen zu den sog. Novemberhilfen veröffentlicht. Eine Antragstellung
ist derzeit noch nicht möglich (Stand 6.11.2020), die hierfür nötige
Programmierung ist in Arbeit.
Hintergrund: Um
Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die vom
teilweisen Lockdown betroffen sind, zu unterstützen, hat die Bundesregierung
die sog. Novemberhilfen aufgelegt (s. hierzu unsere
Online-Nachricht v.
05.11.2020). Das BMF informiert nun über Detail zu
dieser Maßnahme.
1.
Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein
Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.
2.
Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den
temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine
und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender
Maßgabe:
-
Direkt
betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche),
Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des
Beschlusses des Bundes und der Länder vom
28. Oktober 2020
erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen
mussten. Hotels zählen als direkt betroffene
Unternehmen. -
Indirekt
Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich
und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen
betroffenen Unternehmen erzielen. -
Verbundene
Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren
Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt,
wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder
indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75
Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa
eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und
Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe
gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der
Holdinggesellschaft beitragen.
3. Art der
Förderung: Mit der Novemberhilfe werden
Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent
des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November
2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit
der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt
(Kleinbeihilfenregelung der EU
Zuschüsse über 1 Millionen Euro
bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der
EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der
Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu
erreichen.
Soloselbstständige können als
Vergleichsumsatz alternativ zum
wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen
Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei
Antragsberechtigten, die nach dem
31. Oktober 2019
ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der
durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche
Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
4. Anrechnung
erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für
den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt
vor allem für Leistungen wie
Überbrückungshilfe oder
Kurzarbeitergeld.
5. Anrechnung von
erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz
der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu
einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine
Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden,
erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende
Anrechnung.
Für Restaurants
gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im
Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der
Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem
vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten
Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der
reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden
diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der
Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu
begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz
durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält
daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst
etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür
kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen
2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen,
ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
6.
Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen
über die bundeseinheitliche IT-Plattform der
Überbrückungshilfe gestellt werden
(www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die
elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder
Rechtsanwalt erfolgen. Die Auszahlung soll über die
Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Derzeit erfolgt die nötige Programmierung des
Antragsformulars durch den IT-Dienstleister des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Für
Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000
€ Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über
einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten
direkt antragsberechtigt sein, also ohne die Einschaltung von Steuerberatern,
Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern oder
Rechtsanwälten.
Hinweis:
Das BMF hat einen
Fragen-Antworten-Katalog zu den Novemberhilfen veröffentlicht.
Zu der Seite gelangen Sie
hier.
BMF, Pressemitteilung v.
5.11.2020;
NWB