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Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr des Einnahmeausfalls

Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr des Einnahmeausfalls13. February 2026

Ein Unternehmer, der im Jahr 2020 Corona-Hilfen für
Einnahmeausfälle des Jahres 2020 gewinnerhöhend erfasst hat, erhält keine
Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen. Für eine Tarifermäßigung fehlt es an der
erforderlichen Zusammenballung von Einkünften im Jahr 2020.

Hintergrund: Für
außerordentliche Einkünfte gewährt der Gesetzgeber eine sog. Tarifermäßigung,
durch die der Steuersatz gemindert wird. Zu den außerordentlichen Einkünften
gehören u.a. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen und
Entschädigungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit. Die Tarifermäßigung
setzt voraus, dass es aufgrund der außerordentlichen Einkünfte zu einer sog.
Zusammenballung von Einkünften und damit zunächst zu einer Erhöhung des
Steuersatzes gekommen ist.

Sachverhalt: Der Kläger war
Schausteller und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Aufgrund der
Corona-Krise sanken seine Betriebseinnahmen im Jahr 2020 von ca. 480.000
€ in den Vorjahren auf 130.000 €. Dem Kläger wurden im Jahr 2020
Corona-Hilfen in Höhe von ca. 150.000 € gewährt, die er gewinnerhöhend
erfasste. Seine Betriebsausgaben betrugen im Jahr 2020 ca. 170.000 €, so
dass sich sein Gewinn für 2020 auf ca. 110.000 € belief. In den
Vorjahren hatte der Kläger Betriebsausgaben in Höhe von etwa 400.000 €
jährlich getätigt. Der Kläger beantragte für 2020 die Tarifermäßigung für die
Corona-Hilfen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, und der Kläger legte
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung: Der BFH wies die
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet
zurück:

  • Zwar hat der Kläger im Streitjahr 2020 außerordentliche
    Einkünfte erzielt. Die Corona-Hilfen stellten nämlich Entschädigungen für
    entgangene Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer Tätigkeit dar.

  • Es fehlte jedoch an einer Zusammenballung von Einkünften. Denn
    die Betriebseinnahmen des Jahres 2020 betrugen lediglich rund 280.000 €
    (Einnahmen aus dem Schaustellergeschäft zuzüglich Corona-Hilfen) und waren
    damit niedriger als in den Vorjahren, in denen er jeweils ca. 480.000 €
    erzielt hatte.

  • Zwar betrug der Gewinn im Jahr 2020 ca. 110.000 € und
    war damit höher als in den Vorjahren, als er sich durchschnittlich nur auf etwa
    80.000 € belief. Der höhere Gewinn im Jahr 2020 beruhte jedoch nicht auf
    einer Zusammenballung von Einkünften bzw. Einnahmen, sondern auf einer
    Minderung der Betriebsausgaben. Zu einer Zusammenballung wäre es nur dann
    gekommen, wenn der Kläger im Streitjahr 2020 noch Einnahmen erzielt hätte, die
    normalerweise in anderen Jahren angefallen wären. Die im Jahr 2020 gewährten
    Corona-Hilfen betrafen aber das Jahr 2020.

Hinweise: Eine Entschädigung für
entgangene Einnahmen führt dann zu einer Zusammenballung von Einkünften und
damit zu einem höheren Steuersatz, wenn die Entschädigung nicht in dem Jahr
gezahlt wird, in dem die entgangenen Einnahmen an sich erzielt worden wären,
sondern in einem vorherigen Jahr, in dem die Einnahmen noch fließen.

Beispiel: A erzielt jährlich 50.000 € aus der Vermietung
eines Gebäudes an einen Unternehmer; der Mietvertrag endet am 31.12.2030. Im
Jahr 2025 vereinbart A mit dem Unternehmer, dass dieser den Mietvertrag zum
31.12.2025 beenden kann. Hierfür zahlt der Unternehmer dem A im Jahr 2025 eine
Entschädigung von 200.000 €. Bei A kommt es nun im Jahr 2025 zu einer
Zusammenballung von Einkünften, weil er neben der regulären Miete in Höhe von
50.000 € zusätzlich noch eine Entschädigung von 200.000 € im Jahr
2025 versteuern muss und damit einem höheren Steuersatz unterliegt.

Im Streitfall führte die Gewährung von Corona-Hilfen sowie die
Minderung der Betriebsausgaben nur zu einer Schwankung der
Gewinnhöhe
. Der Fall war also nicht anders zu beurteilen, als
wenn der Kläger aus der normalen betrieblichen Tätigkeit als Schausteller einen
ungewöhnlich hohen Gewinn im Jahr 2020 erzielt hätte. Eine solche Schwankung
ist bei gewerblichen Einkünften aber nicht „außergewöhnlich“ und
rechtfertigt daher keine Tarifermäßigung.

Quelle: BFH, Beschluss vom 28.11.2025 – X B 27/25;
NWB

Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen zur Unterstützung der Ukraine

Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen zur Unterstützung der Ukraine12. February 2026

Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert seine steuerlichen
Erleichterungen und Billigkeitsmaßnahmen, die es im Zusammenhang mit dem Krieg
in der Ukraine erlassen hat, bis zum 31.12.2026. Bislang waren die steuerlichen
Erleichterungen bis zum 31.12.2025 befristet.

Hintergrund: Aufgrund des
russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland
geflohen und werden hier durch Sach- oder Geldleistungen oder bei der Anmietung
von Wohnungen unterstützt. Das BMF hat im Jahr 2022 mehrere Schreiben
veröffentlicht, die steuerliche Erleichterungen für deutsche Unternehmer,
Arbeitnehmer oder Wohnungsunternehmer beinhalten. Diese Erleichterungen waren
ursprünglich bis zum 31.12.2022 befristet, wurden dann jährlich um jeweils ein
Jahr verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2025.

Wesentliche steuerliche
Erleichterungen
: Die wichtigsten steuerlichen
Erleichterungen, die nun bis zum 31.12.2026 weitergelten, betreffen folgende
Bereiche:

1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht

  • Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie
    z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen
    und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf
    Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen
    Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht
    erforderlich.

  • Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal
    für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der
    Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden.

2. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen

  • Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als
    Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als
    Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung
    öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht.

3. Arbeitslohnspenden und
Aufsichtsratsspenden

  • Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also
    auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil
    zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit
    der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt.

    Hinweis: Neben der
    Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug nicht zulässig.

4. Umsatzsteuer

  • Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge
    lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von
    Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als
    unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine
    Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich
    Kriegsflüchtlingen überlässt.

5. Körperschaftsteuerbefreiung für
Vermietungsgenossenschaft

  • Zwar setzt die Körperschaftsteuerbefreiung für
    Vermietungsgenossenschaften nach dem Gesetz voraus, dass die Einnahmen der
    Genossenschaft aus den sonstigen Tätigkeiten wie z.B. der Vermietung von
    Wohnungen an Nicht-Mitglieder 10 % der gesamten Einnahmen nicht übersteigen. In
    die 10 %-Grenze gehen dem zufolge BMF aber Einnahmen aus der Vermietung an
    ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Mitglieder der Genossenschaft sind,
    aus Billigkeitsgründen nicht ein. Daher kann die Vermietung an ukrainische
    Kriegsflüchtlinge, die keine Genossenschaftsmitglieder sind, nicht zu einer
    Überschreitung der 10 %-Grenze führen und damit auch nicht die
    Körperschaftsteuerfreiheit gefährden.

Hinweis: Die vorstehend genannten steuerlichen Erleichterungen
ergeben sich zwar nicht aus dem Gesetz, sondern nur aufgrund der steuerlichen
Erleichterungen, die das BMF gewährt. Da die Finanzämter an die Schreiben des
BMF gebunden sind, ist davon auszugehen, dass die Finanzämter die steuerlichen
Erleichterungen gewähren werden.

Quelle: BMF-Schreiben vom 4.12.2025 – IV D 5 – S 2223/00044/030/052
und vom 5.12.2025 – IV C 2 – S 1900/01934/009/023; NWB

Abfindung einer Pensionszusage eines beherrschenden GmbH-Gesellschafters

Abfindung einer Pensionszusage eines beherrschenden GmbH-Gesellschafters10. February 2026

Verzichtet ein beherrschender GmbH-Gesellschafter auf seinen
Anspruch aus einer ihm erteilten Pensionszusage vor Eintritt des
Versorgungsfalls, führt dies nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei
ihm, wenn der Verzicht aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der GmbH und damit
aus betrieblichen Gründen erfolgt ist.

Hintergrund: Eine verdeckte
Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten
Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen
Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das
Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als
Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte
Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den
Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an
den Gesellschafter.

Sachverhalt: Der Kläger war mit
90 % an der A-GmbH beteiligt. Die A-GmbH erteilte ihm im Jahr 2002 eine
Pensionszusage, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden
sollte; bei Erteilung der Pensionszusage war der Kläger 55 Jahre alt. Die
A-GmbH schloss zur finanziellen Absicherung eine Rückdeckungsversicherung ab.
Im Jahr 2009 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt; seitdem geriet die A-GmbH in
wirtschaftliche Schwierigkeiten. Dies führte ab dem Jahr 2011 zu einer
Reduzierung seines Geschäftsführergehalts sowie zu einer Streichung des
Urlaubs- und Weihnachtsgelds. Als der A-GmbH im Jahr 2012 die
Zahlungsunfähigkeit drohte, beschloss die Gesellschafterversammlung, die
Pensionszusage zum 1.12.2012 gegen Zahlung einer Abfindung aufzuheben. Die
Rückdeckungsversicherung wurde gekündigt, und es gab weitere
Sanierungsmaßnahmen. Das Finanzamt erfasste die Abfindung als verdeckte
Gewinnausschüttung beim Kläger.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Zahlung der Abfindung war keine verdeckte
    Gewinnausschüttung, da sie nicht durch das
    Gesellschaftsverhältnis veranlasst
    war. Die Veranlassung
    durch das Gesellschaftsverhältnis ist zu verneinen, wenn ein ordentlicher und
    gewissenhafter Geschäftsführer den Vorteil auch einem Nichtgesellschafter
    gewährt hätte. Allerdings ist auch der Vertragspartner einzubeziehen, so dass
    eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis vorliegen kann, wenn ein Dritter
    der für die Kapitalgesellschaft vorteilhaften Vereinbarung nicht zugestimmt
    hätte. Bei einer Abfindung einer Pensionsanwartschaft kommt es damit zu einem
    sog. doppelten Fremdvergleich, weil auch die
    Interessenlage des gedachten und objektiven Vertragspartners zu berücksichtigen
    ist.

  • Im Streitfall hätte sowohl ein ordentlicher und gewissenhafter
    Geschäftsführer als auch ein gedachter und objektiver Vertragspartner dem
    Verzicht und der Abfindung zugestimmt. Die A-GmbH befand sich im Streitjahr in
    der wirtschaftlichen Krise, und es drohte die Zahlungsunfähigkeit. Die
    Abfindung samt Verzicht sowie die Auflösung der Rückdeckungsversicherung
    dienten der Abwendung der Zahlungsunfähigkeit und der Milderung der
    wirtschaftlichen Krise. Auch wenn die Abfindung niedriger war als der bereits
    erdiente Anspruch des Klägers aus dem werthaltigen Teil der Anwartschaft, ging
    es dem Kläger auch um den Erhalt der A-GmbH und damit um die Sicherung seines
    Arbeitsplatzes bei der A-GmbH.

Hinweise: Bei einem
beherrschenden Gesellschafter muss eine Vereinbarung zwischen der GmbH und dem
Gesellschafter im Vorhinein getroffen werden, zivilrechtlich wirksam sowie klar
sein; man nennt dies den formellen
Fremdvergleich
. Diese Voraussetzung war im Streitfall
erfüllt; denn die Abfindungsvereinbarung wurde vor der Zahlung getroffen, und
sie war eindeutig, da die Pensionszusage aufgehoben und die Zahlung geregelt
wurde.

In einer früheren Entscheidung hatte der BFH eine Abfindung, die
dem beherrschenden Gesellschafter ohne Abfindungsmöglichkeit in der
Pensionszusage gezahlt wurde, als sog. Spontanabfindung bezeichnet und als
verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft. Dabei handelte es sich jedoch um eine
Einzelfallentscheidung, die darauf beruhte, dass die Abfindung durch einen
geplanten Anteilsverkauf veranlasst war.

Auch wenn die Abfindung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung
besteuert wird, ist sie doch als Arbeitslohn zu besteuern. Wie groß der
steuerliche Unterschied ist, lässt sich dem aktuellen BFH-Beschluss nicht
entnehmen, da sämtliche Beträge anonymisiert wurden.

Quelle: BFH, Beschluss vom 17.9.2025 – VIII R 17/23;
NWB

Schuldner der Grunderwerbsteuer

Schuldner der Grunderwerbsteuer9. February 2026

Vereinbaren Käufer und Verkäufer eines Grundstücks, dass sie die
Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte tragen, und nimmt das Finanzamt jedoch
ausschließlich den Käufer für die gesamte Grunderwerbsteuer in Anspruch, muss
das Finanzamt im Grunderwerbsteuerbescheid begründen, warum es den Verkäufer,
der vertraglich die Grunderwerbsteuer zur Hälfte übernehmen sollte, nicht
anteilig in Anspruch nimmt.

Hintergrund: Nach dem Gesetz
sind die Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrags Gesamtschuldner der
Grunderwerbsteuer. In der Praxis wird im Kaufvertrag meist vereinbart, dass der
Käufer die Grunderwerbsteuer trägt. Dementsprechend richtet das Finanzamt den
Grunderwerbsteuerbescheid dann auch nur gegen den Käufer.

Sachverhalt: Die C-KG erwarb von
der X-GmbH Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken. Nach dem Kaufvertrag
sollten die X-GmbH und die C-KG die Grunderwerbsteuer jeweils hälftig tragen.
Das Finanzamt erließ einen Grunderwerbsteuerbescheid nur gegenüber der C-KG und
setzte die gesamte Grunderwerbsteuer ihr gegenüber fest, ohne zu begründen,
weshalb es nur gegenüber der C-KG einen Grunderwerbsteuerbescheid in voller
Höhe erlassen hat. Auch in der Einspruchsentscheidung erfolgte keine
Begründung. Die C-KG wehrte sich gegen den Grunderwerbsteuerbescheid.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Der Grunderwerbsteuerbescheid war formell rechtswidrig, da
    beide Vertragspartner Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer waren, das
    Finanzamt aber nur die C-KG in Anspruch genommen hat, ohne dies zu
    begründen.

  • Die Entscheidung, gegen welchen der Gesamtschuldner die
    Grunderwerbsteuer festgesetzt wird, ist nach pflichtgemäßem
    Ermessen
    zu treffen. Grundsätzlich ist es
    ermessensfehlerfrei, denjenigen Vertragspartner in Anspruch zu nehmen, der im
    Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer übernommen hat. Gegenüber dem anderen
    Vertragspartner darf ein Grunderwerbsteuerbescheid erst dann ergehen, wenn der
    zuerst in Anspruch genommene Gesamtschuldner die Grunderwerbsteuer nicht
    entrichtet hat oder wenn eine Grunderwerbsteuerfestsetzung gegenüber diesem
    Vertragspartner nicht mehr ergehen kann, z. B. wegen Verjährung.

  • Entspricht der Grunderwerbsteuerbescheid der vertraglichen
    Vereinbarung, muss das Finanzamt sein Ermessen nicht begründen.
    Nimmt das Finanzamt aber – wie im Streitfall –
    einen Vertragspartner in Anspruch, der sich vertraglich nicht zur
    (vollständigen) Übernahme der Grunderwerbsteuer verpflichtet hat, muss es seine
    Auswahlentscheidung begründen.
    Fehlt diese Begründung, ist
    der Bescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben.

  • Im Streitfall hat das Finanzamt seine Entscheidung, nur die
    C-KG für die Grunderwerbsteuer in Anspruch zu nehmen, obwohl nach dem
    Kaufvertrag die C-KG und die X-GmbH jeweils die Hälfte der Grunderwerbsteuer
    tragen sollten, nicht begründet. Der Bescheid war daher aufzuheben.

Hinweise: Fehlt eine
Ermessensausübung oder die Begründung der Ermessensentscheidung, kann das
Finanzamt dies noch in der Einspruchsentscheidung nachholen. Aber auch dies ist
im Streitfall nicht geschehen. Das Finanzamt hätte spätestens in der
Einspruchsentscheidung darlegen müssen, dass es sein Auswahlermessen, wen der
beiden Vertragspartner es in welchem Umfang in Anspruch nimmt, tatsächlich
ausgeübt hat, und es hätte die Auswahl der Klägerin (C-KG) als Schuldnerin der
gesamten Steuer begründen müssen.

Im Klageverfahren kann das Finanzamt seine Ermessensentscheidung
und die Begründung zur Ermessensausübung nicht mehr nachholen, sondern die
Begründung nur noch ergänzen.

Quelle: BFH, Urteil vom 2.7.2025 – II R 19/22; NWB

Finanzverwaltung: Schreiben zur Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen

Finanzverwaltung: Schreiben zur Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen6. February 2026

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur
Umsatzsteuerbefreiung bei Bildungsleistungen veröffentlicht. Mit dem Schreiben,
das für die Finanzämter verbindlich ist, geht das BMF auf die Neufassung des
Gesetzes ein, die ab dem 1.1.2025 gilt. Dabei beanstandet es das BMF nicht,
wenn der Unternehmer seine Umsätze, die er vor dem 1.1.2028 ausführen wird,
nach der vor dem 1.1.2025 geltenden Rechtslage versteuert.

Hintergrund: Unter bestimmten
Voraussetzungen sind Bildungsleistungen umsatzsteuerfrei. In vielen Fällen
setzt die Umsatzsteuerfreiheit eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde
voraus, dass die Bildungseinrichtung begünstigte Bildungsleistungen erbringt.
Das Gesetz ist zum 1.1.2025 geändert worden. So gilt die Umsatzsteuerfreiheit
nunmehr auch für Schul- und Hochschulunterricht, der von
Privatlehrern erteilt wird. Auch kommt es
bei der Erteilung von Schul-, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und
beruflicher Umschulung nicht mehr auf die Rechtsform des Unternehmers, der die
Bildungsleistung erbringt, an. Weiterhin gilt aber das sog.
Bescheinigungsverfahren, nach dem eine Bescheinigung der zuständigen
Landesbehörde vorliegen muss.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen
BMF-Schreibens:

Das BMF erläutert sehr ausführlich die umsatzsteuerfreien
Bildungsleistungen. Hierzu gehören die folgenden Bereiche:

  • der Schul- und Hochschulunterricht sowie die damit eng
    verbundenen Umsätze,

  • die Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung sowie
    die damit eng verbundenen Umsätze,

  • Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt
    wird.

    Hinweis: Ein mit einer
    Bildungsleistung eng verbundener Umsatz liegt nur dann vor, wenn er für die
    Ausübung der Bildungsleistung unerlässlich ist, z.B. die Bereitstellung von
    Unterrichtsmaterial oder die Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im
    Seminarraum, nicht aber die sonstige Versorgung mit Speisen oder Getränken oder
    die Unterbringung der Teilnehmer.

Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Träger privater Schulen und
anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen bedürfen auch
weiterhin einer Bescheinigung der zuständigen Behörde. Die Bescheinigung muss
zum Ausdruck bringen, dass der Unternehmer mit der bescheinigten Leistung
Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche
Umschulung erbringt.

Hinweis: Nach dem aktuellen
BMF-Schreiben gelten Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde, die bis zum
31.12.2024 ausgestellt wurden, auch nach dem 31.12.2024 weiter. Wird eine
Bescheinigung vom Unternehmer nicht vorgelegt, kann das Finanzamt bei der
zuständigen Landesbehörde eine Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung
anregen und um Erteilung einer Bescheinigung bitten, wenn das Finanzamt
annehmen kann, dass es sich um eine umsatzsteuerfreie Bildungsleistung
handelt.

Das BMF beanstandet es für Umsätze, die vor dem 1.1.2028
ausgeführt werden, nicht, wenn der Unternehmer seine Umsätze aus
Bildungsleistungen nach der Rechtslage, die vor dem 1.1.2025 galt, versteuert.

Hinweis: Im Ergebnis wird damit
die Gesetzesänderung, die zum 1.1.2025 galt, durch das BMF bis zum 31.12.2027
ignoriert.

Hinweise: Soweit das BMF
ausführt, dass das Finanzamt die Erteilung einer Bescheinigung anregen und um
Erteilung einer Bescheinigung bitten kann, bleibt unklar, welche Rechtsbehelfe
der Unternehmer hiergegen einlegen kann. Denn das Verfahrensrecht kennt nur
Verwaltungsakte (z.B. Bescheide), nicht aber Anregungen oder Bitten.

Die Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsumsätze hat nicht nur
Vorteile: Bei einer Umsatzsteuerfreiheit geht dem Unternehmer, der die
Bildungsleistung erbringt, der Vorsteuerabzug verloren. Bei Bildungsleistungen,
die an andere Unternehmer erteilt werden, spielt die Umsatzsteuerfreiheit im
Übrigen keine Rolle, da im Fall der Umsatzsteuerpflicht der Teilnehmer, der
Unternehmer ist, einen Vorsteuerabzug hat.

Quelle: BMF-Schreiben vom 4.12.2025 – IV D 5 – S
2223/00044/030/052 und vom 5.12.2025 – IV C 2 – S 1900/01934/009/023;
NWB

Unentgeltlicher Erwerb eigener Anteile der GmbH durch Alleingesellschafter

Unentgeltlicher Erwerb eigener Anteile der GmbH durch Alleingesellschafter4. February 2026

Hält ein GmbH-Gesellschafter 1/3 der GmbH-Anteile, während die
verbleibenden 2/3 der Anteile von der GmbH als eigene Anteile selbst gehalten
werden, führt der unentgeltliche Erwerb der eigenen Anteile durch den
GmbH-Gesellschafter nur dem Grunde nach zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Die verdeckte Gewinnausschüttung beträgt der Höhe nach 0 €, da die
erworbenen Anteile für den Alleingesellschafter keinen Wert haben.

Hintergrund: Eine verdeckte
Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten
Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst
ist und nicht zu einer
offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das
Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als
Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte
Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den
Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an
den Gesellschafter.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH, die 2/3 der Anteile als eigene Anteile hielt. Das verbleibende
Drittel der GmbH-Anteile hielt der Gesellschafter C. Nach der Satzung der
Klägerin bedurfte die Übertragung von GmbH-Anteilen der Zustimmung der
Gesellschafter. Mit notariellem Vertrag vom 20.5.2016 übertrug die Klägerin die
von ihr gehaltenen eigenen Anteile unentgeltlich auf C. Das Finanzamt sah
hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung und setzte gegenüber der Klägerin
Kapitalertragsteuer fest. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Münster (FG) gab der Klage statt:

  • Zwar war dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung
    zugunsten des C zu bejahen, die bei der Klägerin an sich der
    Kapitalertragsteuer unterliegt. Die unentgeltliche Übertragung der eigenen
    Anteile auf den C war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil die
    Klägerin einem Nicht-Gesellschafter die eigenen Anteile nicht unentgeltlich
    übertragen hätte. Bei C kam es dem Grunde nach zu einer Ausschüttung, weil die
    eigenen Anteile für ihn Wirtschaftsgüter darstellten, die er z.B. veräußern
    konnte.

  • Der Wert der unentgeltlich überlassenen Anteile betrug jedoch
    Null, da C bereits vor der Übertragung Alleingesellschafter war. C hielt
    nämlich 1/3 der GmbH-Anteile, während die verbleibenden 2/3 der Anteile von der
    GmbH selbst gehalten wurden. Damit gab es nur den C als Gesellschafter.

  • Sämtliche Gewinnbezugs- und Stimmrechte standen somit schon
    vor der Übertragung dem C zu; eigene Anteile, die eine GmbH selbst hält, sind
    nämlich nicht mit Stimm- und Gewinnbezugsrechten ausgestattet, so dass nur C
    stimm- und gewinnbezugsberechtigt war.

  • Die Übertragung der eigenen Anteile durch die Klägerin auf C
    trug auch nicht dazu bei, dass die Alleingesellschafterstellung des C gesichert
    wird. Denn C musste nicht befürchten, dass die Klägerin ihre eigenen Anteile an
    einen Dritten veräußert. Die Klägerin konnte ihre eigenen Anteile nämlich nicht
    ohne Zustimmung des C, der die alleinigen Stimmrechte hielt, übertragen.
    Aufgrund der Satzung bedurfte die Übertragung von GmbH-Anteilen der Zustimmung
    der Gesellschafterversammlung.

Hinweise: Der Bundesfinanzhof
(BFH) hat vor kurzem einen ähnlichen Fall entschieden, dort eine verdeckte
Gewinnausschüttung dem Grunde nach bejaht, aber die Höhe der verdeckten
Gewinnausschüttung offengelassen, und den Fall an die Vorinstanz
zurückverwiesen. Der BFH hatte angedeutet, dass die verdeckte
Gewinnausschüttung nur einen geringen Wert, ggf. sogar nur 0 €, haben
könnte. Das FG hat im aktuellen Fall, der mit dem vom BFH entschiedenen
Sachverhalt nicht identisch ist, den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung nun
mit 0 € angesetzt. Zwar konnte C die Anteile, die er von der Klägerin
unentgeltlich erhalten hat, veräußern; zugleich sank aber der Wert seiner
bisherigen Beteiligung.

Der Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH stellt wirtschaftlich
betrachtet eine Auskehrung frei verfügbarer Rücklagen an die Gesellschafter dar
und ähnelt daher einer Kapitalherabsetzung. Überträgt die GmbH die eigenen
Anteile später an einen Gesellschafter, ist dies mit einer Kapitalerhöhung
vergleichbar. Ein eigener Anteil hat für die GmbH keinen Wert.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 29.10.2025 – 9 K 1180/22 Kap;
NWB

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Januar 2026

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Januar 20263. February 2026

Das Bundesfinanzministerium hat die
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Januar 2026 bekannt gegeben.

Die monatlich fortgeschriebene
Übersicht 2026 können Sie auf der
Homepage des
BMF
abrufen.

Quelle:
BMF, Schreiben v. 2.2.2026 – III C 3 – S
7329/00014/008/002; NWB

Verjährung bei der Schenkungsteuer bei Anzeige der Schenkung

Verjährung bei der Schenkungsteuer bei Anzeige der Schenkung2. February 2026

Zeigt ein Steuerpflichtiger eine Schenkung beim Finanzamt an und
fordert ihn das Finanzamt anschließend zur Abgabe einer
Schenkungsteuererklärung auf, beginnt die vierjährige Verjährungsfrist erst mit
Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben wird,
spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem die Schenkung
erfolgt ist. Die Verjährung beginnt indes nicht schon mit Ablauf des Jahres, in
dem die Anzeige erstattet worden ist.

Hintergrund: Grundsätzlich
beträgt die Festsetzungsverjährung vier Jahre und beginnt mit Ablauf des
Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, bei einer Schenkung also mit Ablauf
des Jahres, in dem die Schenkung ausgeführt worden ist. Der Gesetzgeber hat
aber eine sog. Anlaufhemmung geregelt, bei der die Verjährungsfrist erst später
beginnt: Ist eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige (über einen
bestimmten Vorgang) zu erstatten, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf
des Jahres, in dem die Erklärung eingereicht oder die Anzeige erstattet wird,
spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr der
Entstehung der Steuer folgt.

Sachverhalt: Der Kläger war
Alleingesellschafter der A-GmbH. Am 31.7.2014 verpflichtete sich seine Mutter
privatschriftlich, also nicht notariell, ihm 4 Mio. € zu schenken.
Allerdings erfolgte die Schenkung unter der Auflage, dass der Kläger den
Geldbetrag nach Abzug der hierfür entstehenden Schenkungsteuer in die A-GmbH
einlegen musste, damit diese ein bestimmtes Grundstück erwerben kann. Die
A-GmbH erwarb mit Vertrag vom 20.8.2014 das genannte Grundstück zum Preis von
3,25 Mio. €; den Kaufpreis musste die A-GmbH aber erst zum 31.12.2014
entrichten. Der Notar sollte erst nach der Bezahlung des Kaufpreises die
Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt beantragen. Am 22.9.2014 zahlte die
Mutter auf das Konto des Klägers 4 Mio. € ein. Der Kläger überwies
hiervon 3,7 Mio. € auf das Konto der A-GmbH, die am 30.12.2014 den
Kaufpreis an den Verkäufer überwies. Der Kläger behielt die Differenz von
300.000 € für die Bezahlung der Schenkungsteuer ein. Bereits am
17.12.2014 hatte der Kläger die Schenkung beim Finanzamt angezeigt. Das
Finanzamt forderte vom Kläger eine Schenkungsteuererklärung an, die der Kläger
am 26.2.2015 einreichte. Das Finanzamt erließ noch im Jahr 2015 einen
Schenkungsteuerbescheid. Im Jahr 2019 gab der Kläger eine weitere
Schenkungsteuererklärung ab und erklärte Vorschenkungen seiner Mutter in Höhe
von insgesamt 700.000 €, in denen auch der für die Bezahlung der
Schenkungsteuer vorgesehene Betrag von 300.000 € enthalten war. Das
Finanzamt erhöhte daraufhin im November 2019 die Schenkungsteuerfestsetzung
durch einen Bescheid. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Im
Januar 2020 erhöhte das Finanzamt erneut die Schenkungsteuer, nachdem das für
die Bewertung des Grundstücks zuständige Finanzamt den steuerlichen Wert des
Grundstücks durch Feststellungsbescheid erhöht hatte. Der Kläger machte
geltend, dass bei Erlass der Schenkungsteuerbescheide im November 2019 und
Januar 2020 bereits Verjährung eingetreten sei.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verneinte einen Verjährungseintritt und wies die Klage
ab:

  • Die Zahlung der Mutter unter der Auflage, das Geld nach Abzug
    der voraussichtlich entstehenden Schenkungsteuer in die A-GmbH einzuzahlen,
    damit die A-GmbH ein bestimmtes Grundstück erwirbt, stellte eine Schenkung der
    Mutter an den Kläger dar. Denn die Einzahlung in die A-GmbH führte beim Kläger
    zu einer Werterhöhung seiner Beteiligung. Unbeachtlich war, dass die Mutter an
    der A-GmbH nicht selbst beteiligt war.

  • Die Werterhöhung setzte sich aus der Zahlung in Höhe von 3,7
    Mio. € und dem Grundstück mit einem steuerlichen Wert von 2.100.574
    € abzüglich des Grundstückskaufpreises und Anschaffungsnebenkosten in
    Höhe von 3.505.192 € zusammen, so dass sich eine steuerpflichtige
    Werterhöhung der GmbH-Beteiligung des Klägers in Höhe von 2.295.382 €
    ergab. Außerdem waren bei der Höhe der Schenkung auch die Vorschenkungen in
    Höhe von 700.000 € zu berücksichtigen.

  • Eine Verjährung war nicht
    eingetreten
    . Muss der Steuerpflichtige eine Anzeige erstatten
    und wird er anschließend zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert, wird die
    Anlaufhemmung erst mit der Abgabe der Steuererklärung beendet. Dies ergibt sich
    aus den unterschiedlichen Zwecksetzungen der Anzeige und der Steuererklärung.
    Die Anzeige soll dem Finanzamt die Prüfung erleichtern, ob und wen es zur
    Abgabe einer Steuererklärung auffordert. Erst die Steuererklärung ermöglicht
    die Festsetzung der Schenkungsteuer, so dass für die Beendigung der
    Anlaufhemmung auf die Abgabe der Erklärung abzustellen ist.

  • Da die Schenkungsteuererklärung im Jahr 2015 abgegeben worden
    war, begann die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2015 und
    endete am 31.12.2019. Daher war der Schenkungsteuerbescheid aus dem November
    2019 nicht verjährt.

  • Auch der Bescheid aus dem Jahr 2020 war nicht verjährt; denn
    der Kläger hatte noch im November 2019 Einspruch gegen den geänderten
    Schenkungsteuerbescheid eingelegt, so dass der Einspruch eine Ablaufhemmung
    auslöste, die Verjährung also bis zu einer Entscheidung über den Einspruch
    nicht eintreten konnte.

Hinweise: Zu Recht hat das
Finanzamt als Bewertungsstichtag für das Grundstück den 31.12.2014 zugrunde
gelegt. Denn am 31.12.2014 ist das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück
auf die A-GmbH übergegangen. Erst mit der Bezahlung des Kaufpreises, die am
30.12.2014 erfolgt ist, durfte der Notar den Antrag auf Eigentumseintragung
beim Grundbuchamt stellen; es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Folgetag
(31.12.2014) als Tag des wirtschaftlichen Übergangs angesetzt wurde.

Quelle: BFH, Urteil vom 27.8.2025 – II R 1/23; NWB

Steuerbefreiung für Arbeitnehmer für das elektrische Aufladen eines Elektro- bzw. Hybrid-Kfz

Steuerbefreiung für Arbeitnehmer für das elektrische Aufladen eines Elektro- bzw. Hybrid-Kfz30. January 2026

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Steuerbefreiung für
das vom Arbeitgeber gewährte elektrische Aufladen eines Elektro- oder
Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers geäußert. Der Schwerpunkt des
aktuellen BMF-Schreibens betrifft die steuerliche Behandlung der vom
Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten und ihre Erstattung durch den
Arbeitgeber.

Hintergrund: Vom Arbeitgeber
neben den ohnehin gezahlten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische
Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder
Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des
Arbeitgebers
oder eines verbundenen Unternehmens und für die
zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung an den
Arbeitnehmer sind steuerfrei. Außerdem ist nach dem Gesetz der Ersatz der vom
Arbeitnehmer für den Arbeitgeber getragenen
Auslagen steuerfrei.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:

Die Steuerbefreiung für das vom Arbeitgeber gewährte Aufladen im
Betrieb gilt sowohl für private Elektro- oder Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers
als auch für Dienstwagen, die der Arbeitnehmer privat nutzen darf.

Hinweis: Ermittelt der
Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens
nach der 1 %-Regelung, ist der geldwerte Vorteil für den gestellten Ladestrom
abgegolten. Die Steuerbefreiung wirkt sich hierauf nicht aus. Bei Anwendung der
Fahrtenbuchmethode bleibt der Vorteil aus dem Aufladen bei der Ermittlung des
geldwerten Vorteils ebenfalls außer Ansatz und wird nicht als Kosten des
Fahrzeugs mitgerechnet.

Die Steuerbefreiung gilt auch
für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen sind, z.
B. bei einer Geschwindigkeit des Elektrofahrrads von mehr als 25 km/h.

Lädt der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu Hause auf, also nicht im
Betrieb des Arbeitgebers, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten
unter dem Gesichtspunkt des Auslagenersatzes
steuerfrei ersetzen, wenn es sich um einen
Dienstwagen handelt, der auch privat genutzt
werden kann.

Hinweis: Lädt der Arbeitnehmer
seinen Privatwagen zu Hause auf, ist ein steuerfreier Auslagenersatz nicht
möglich.

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für das
Aufladen eines Dienstwagens, können die dem Arbeitnehmer entstandenen
Stromkosten wie folgt ermittelt werden:

  • Der Arbeitnehmer kann die für das Laden des Dienstwagens
    tatsächlich entstandenen Kosten mittels Stromzähler ermitteln, z.B. durch den
    Stromzähler in der Wallbox oder im Dienstwagen. Hat der Arbeitnehmer einen
    Stromvertrag mit dynamischem Stromtarif abgeschlossen, können die
    durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem
    Grundpreis angesetzt werden.

    Hinweis: Verwendet der Arbeitnehmer zum Aufladen eine häusliche
    Ladevorrichtung, die durch eine private Photovoltaikanlage gespeist wird, kann
    auf den vertraglichen bzw. – bei Nutzung eines dynamischen Stromtarifs
    – auf den durchschnittlichen Stromtarif des Stromanbieters für den
    Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt werden; ein ggf. zu zahlender Grundpreis
    kann anteilig mitberücksichtigt werden.

  • Alternativ kann ab 1.1.2026 bis 31.12.2030 der vom
    Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis angesetzt
    werden. Anzusetzen ist dabei der für das 1. Halbjahr des Vorjahrs
    veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis (sog. Strompreispauschale).

Hinweise: Das Wahlrecht zwischen
Ansatz der tatsächlich entstandenen Stromkosten und der Stromkostenpauschale
muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.

Steuerfrei ist auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung
einer betrieblichen Ladevorrichtung durch den Arbeitgeber. Dabei handelt es
sich jedoch nicht um die Übereignung einer Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer,
sondern um das Verleihen bzw. um die verbilligte Vermietung der
Ladevorrichtung.

Sowohl die verbilligte bzw. unentgeltliche Überlassung einer
betrieblichen Ladevorrichtung als auch die Überlassung von Ladestrom im Betrieb
müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die
steuerlichen Vorteile greifen daher nicht im Fall eines Gehaltsverzichts oder
einer Gehaltsumwandlung.

Das Schreiben ist für den Arbeitnehmerbereich ergangen. Es
behandelt nicht das Aufladen von Geschäftswagen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 11.11.2025 – IV C 5 – S
2334/00087/014/013; NWB

Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Vermietung eines Kaufhauses mit Lastenaufzug

Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Vermietung eines Kaufhauses mit Lastenaufzug29. January 2026

Vermietet eine Immobiliengesellschaft ein Kaufhaus, in dem sich
u.a. ein Lastenaufzug befindet, führt die Mitvermietung des Lastenaufzugs nicht
zur Versagung der erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer. Zwar stellt der
Lastenaufzug eine Betriebsvorrichtung dar, deren Mitvermietung an sich
kürzungsschädlich ist; bei der Vermietung eines Kaufhausgrundstücks gehört die
Mitvermietung eines Lastenaufzugs aber zu einer wirtschaftlich sinnvoll
gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung notwendig dazu.

Hintergrund: Unternehmen, die
nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer
gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind,
tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen,
können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der
Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Die
Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen kann aber zur Versagung der erweiterten
Kürzung führen, weil Betriebsvorrichtungen steuerlich gesehen bewegliche
Wirtschaftsgüter sind und daher keinen Grundbesitz darstellen.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH & Co. KG, die bis zum Jahr 2005 mehrere Kaufhäuser auf jeweils
eigenen Grundstücken betrieb. Seit dem Jahr 2006 vermietete sie ihre
Grundstücke; die jeweiligen Mieter betrieben nunmehr das Kaufhaus. Eines der
Kaufhäuser bestand aus zwei Geschossen und war mit einer Laderampe, einem
Personenfahrstuhl sowie einem Lastenaufzug ausgestattet. Die Herstellungskosten
des Kaufhausgebäudes betrugen ca. 2,6 Mio. €; hiervon entfielen ca.
20.000 € auf den Lastenaufzug. Das Finanzamt erkannte die erweiterte
Kürzung bei der Gewerbesteuer 2016 bis 2020 mit der Begründung, dass die
Klägerin auch Betriebsvorrichtungen, nämlich den Lastenaufzug, mitvermietet
habe, nicht an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) bejahte eine erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer dem
Grunde nach, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das
Finanzgericht (FG) zurück:

  • Zwar war nach der Rechtslage in den Streitjahren 2016 bis 2020
    die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung gewerbesteuerlich schädlich, weil
    eine Betriebsvorrichtung steuerlich als bewegliches Wirtschaftsgut angesehen
    wird. Bei einer Betriebsvorrichtung handelt es sich um einen
    Gebäudebestandteil, der keine Gebäudefunktion hat, sondern dem ausschließlich
    eine rein betriebliche Funktion zukommt. Der Lastenaufzug stellte eine
    Betriebsvorrichtung dar, weil er im Gegensatz zu einer Rolltreppe oder einem
    Personenfahrstuhl nur eine rein betriebliche Funktion hatte.

  • Allerdings ist die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung
    gewerbesteuerlich unschädlich, wenn sie als zwingend
    notwendiger Teil einer wirtschaftlichen sinnvoll gestalteten eigenen
    Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen
    ist. Hierfür
    kann eine feste bauliche Verbindung der Betriebsvorrichtung mit dem Gebäude ein
    Indiz sein. Im Fall einer baulichen Verbindung kann auch die
    objektiv-funktionale Beschaffung des Gebäudes relevant sein, also der
    Gebäudetypus, die Lage, Ausstattung und sonstige Eigenarten, die für eine
    bestimmte Nutzung sprechen. Gehört eine fest mit dem Gebäude verbundene
    Betriebsvorrichtung zur typischen Infrastruktur, die vom Vermieter gestellt
    wird, ist die Mitvermietung in der Regelung steuerlich
    unschädlich.

  • Im Streitfall waren diese Voraussetzungen erfüllt. Der
    Lastenaufzug war mit dem Gebäude fest verbunden. Und aufgrund der
    objektiv-funktionalen Beschaffung des Gebäudes war die Mitvermietung des
    Lastenaufzugs ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvollen
    Grundstücksverwaltung. Das Gebäude war nämlich aufgrund seiner Innenstadtlage
    und Ausstattung für die Nutzung als Kaufhaus prädestiniert. Zu einer Nutzung
    als Kaufhaus gehört aber auch ein vom Vermieter gestellter Lastenaufzug, um die
    Waren vom Anlieferungsbereich in die Verkaufsräume zu transportieren.

Hinweise: Nach neuer Rechtslage
dürfen nunmehr auch Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden. Allerdings
dürfen die Mieteinnahmen aus der Vermietung der Betriebsvorrichtungen nicht
höher sein als 5 % der Mieteinnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes.

Zwar steht der Klägerin die erweiterte Kürzung zu, so dass ihr
Gewinn an sich gewerbesteuerfrei ist. Dies gilt jedoch nicht für denjenigen
Anteil der Miete, der auf die Vermietung des Lastenaufzugs entfällt, da es sich
hierbei um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt. Der BFH hat die Sache an das
FG zurückverwiesen, das nun diesen Mietanteil ermitteln muss. Sollte sich der
Anteil nicht aus dem Mietvertrag ergeben, wird das FG ihn schätzen müssen.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2025 – IV R 31/23; NWB

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