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Bundesrat befürwortet verlängerte Sonderregeln beim
Kurzarbeitergeld
23. November 2020

Der Bundesrat hat keine Einwände
gegen die Pläne der Bundesregierung, die Corona-bedingten Sonderregelungen beim
Kurzarbeitergeld zu verlängern. Dies ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom
6.11.2020 zum
Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der
COVID-19-Pandemie“ (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG,
BR-Drucks.
558/20
).

Hintergrund: Die im März
eingeführten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld laufen Ende 2020 aus, sollen
nun aber verlängert werden, weil die Entwicklung in Wirtschaft und Arbeitsmarkt
in den kommenden Monaten angesichts der COVID-19-Pandemie unsicher sind.

Die geplanten
Regelungen:

  • Die Erhöhung
    des Kurzarbeitergeldes
    auf 70 bzw.77 Prozent (für die
    Leistungssätze 3 bzw. 4) ab dem vierten Monat und auf 80 bzw.87 Prozent ab dem
    siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis
    März 2021 entstanden ist, soll bis Ende des Jahres 2021
    verlängert werden.

  • Die bestehenden
    befristeten Hinzuverdienstregelungen sollen
    durch das geplante Gesetz insoweit
    verlängert werden, als Entgelt aus einer
    geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen
    wurde, anrechnungsfrei bleibt.

  • Die hälftige
    Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche
    Weiterbildung
    in Zeiten des Arbeitsausfalls soll
    nicht mehr daran geknüpft, dass die
    Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen
    muss.

Hinweise:

Das Gesetz muss nun noch vom
Bundestag in 2./3. Lesung verabschiedet werden. Danach kommt es noch einmal
abschließend in den Bundesrat.

Im
Verordnungsweg beschlossen wurden bereits die folgenden
Maßnahmen:

  • Verlängerung
    der Zugangserleichterunge
    n zum Kurzarbeitergeld
    (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) bis zum
    31.12.2021 für
    Betriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen
    haben.

  • Verlängerung
    der Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer
    bis
    zum 31.12.2021
    für Verleihbetriebe, die bis zum
    31.3.2021 mit der
    Kurzarbeit begonnen haben.

  • Verlängerung der
    vollständigen Erstattung der
    Sozialversicherungsbeiträge
    während der Kurzarbeit bis zum
    30.6.2021. Vom
    1.7.2021 bis
    31.12.2021 werden
    die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis
    30.6.2021
    begonnen wurde.

  • Verlängerung
    der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
    für Betriebe, die
    mit der Kurzarbeit bis zum
    31.12.2020
    begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum
    31.12.2021.

Bundesrat kompakt v.
6.11.2020, „Erste
Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“, BGBl. I S. 2259 sowie
„Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“, BGBl. I S.
2165; NWB



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