Bundesrat befürwortet verlängerte Sonderregeln beim
Kurzarbeitergeld23. November 2020
Der Bundesrat hat keine Einwände
gegen die Pläne der Bundesregierung, die Corona-bedingten Sonderregelungen beim
Kurzarbeitergeld zu verlängern. Dies ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom
6.11.2020 zum
Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der
COVID-19-Pandemie“ (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG,
BR-Drucks.
558/20).
Hintergrund: Die im März
eingeführten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld laufen Ende 2020 aus, sollen
nun aber verlängert werden, weil die Entwicklung in Wirtschaft und Arbeitsmarkt
in den kommenden Monaten angesichts der COVID-19-Pandemie unsicher sind.
Die geplanten
Regelungen:
-
Die Erhöhung
des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw.77 Prozent (für die
Leistungssätze 3 bzw. 4) ab dem vierten Monat und auf 80 bzw.87 Prozent ab dem
siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis
März 2021 entstanden ist, soll bis Ende des Jahres 2021
verlängert werden. -
Die bestehenden
befristeten Hinzuverdienstregelungen sollen
durch das geplante Gesetz insoweit
verlängert werden, als Entgelt aus einer
geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen
wurde, anrechnungsfrei bleibt. -
Die hälftige
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche
Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls soll
nicht mehr daran geknüpft, dass die
Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen
muss.
Hinweise:
Das Gesetz muss nun noch vom
Bundestag in 2./3. Lesung verabschiedet werden. Danach kommt es noch einmal
abschließend in den Bundesrat.
Im
Verordnungsweg beschlossen wurden bereits die folgenden
Maßnahmen:
-
Verlängerung
der Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld
(Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) bis zum
31.12.2021 für
Betriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen
haben. -
Verlängerung
der Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer bis
zum 31.12.2021
für Verleihbetriebe, die bis zum
31.3.2021 mit der
Kurzarbeit begonnen haben. -
Verlängerung der
vollständigen Erstattung der
Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit bis zum
30.6.2021. Vom
1.7.2021 bis
31.12.2021 werden
die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis
30.6.2021
begonnen wurde. -
Verlängerung
der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die
mit der Kurzarbeit bis zum
31.12.2020
begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum
31.12.2021.
Bundesrat kompakt v.
6.11.2020, „Erste
Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“, BGBl. I S. 2259 sowie
„Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“, BGBl. I S.
2165; NWB