Bundesländer halten an ihrer Nichtbeanstandungsregelung für
elektronische Registrierkassen fest23. September 2020
Die Bundesländer Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen halten an ihrer
Nichtbeanstandungsregelung bezüglich der Verwendung zertifizierter technischer
Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Registrierkassen fest. Danach
beanstanden sie es nicht, wenn ein Unternehmer bis zum 31.3.2021 keine
zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verwendet, sofern er diese
Sicherheitseinrichtung – je nach Bundesland – bis zum 31.8.2020
oder 30.9.2020 verbindlich bestellt hat. Die Bundesländer widersprechen damit
dem Bundesfinanzministerium (BMF), das eine Verlängerung der
Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus abgelehnt hat.
Hintergrund: Seit dem 1.1.2020
müssen elektronische Registrierkassen und PC-Kassen mit einer zertifizierten
technischen Sicherheitseinrichtung versehen sein, die verhindern soll, dass die
Kasse manipuliert wird. Das Gesetz hierzu wurde bereits im Dezember 2016
verabschiedet und sollte zum 1.1.2020 in Kraft treten. Allerdings waren zum
1.1.2020 die technischen Sicherheitseinrichtungen noch gar nicht entwickelt und
wurden daher auf dem Markt noch nicht angeboten. Das BMF hatte daher eine
Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020 gewährt. Die Bundesländer haben
aber im Sommer 2020 sogar eine Nichtbeanstandung bis zum 31.3.2020 gewährt,
wenn der Unternehmer bis zum 31.8.2020 oder – abhängig vom Bundesland
– bis zum 30.9.2020 eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
verbindlich bestellt hat, diese aber noch nicht geliefert wird. Im August 2020
hat das BMF den Bundesländern widersprochen und mitgeteilt, dass eine
Nichtbeanstandung über den 30.9.2020 hinaus abgelehnt wird.
Aktuelle Mitteilungen der acht
Bundesländer: Die obersten Finanzbehörden der meisten
Bundesländer reagieren nun auf das aktuelle BMF-Schreiben aus dem August 2020.
Die Bundesländer vertreten folgende Auffassung:
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Die Bundesländer halten an ihrer Nichtbeanstandungsregelung bis
zum 31.3.2021 fest. Das bedeutet, dass die Nichtverwendung einer zertifizierten
technischen Sicherheitseinrichtung bis zum 31.3.2021 nicht beanstandet wird,
wenn der Unternehmer diese bis zum 31.8.2020 bzw. – je nach Bundesland
– 30.9.2020 verbindlich bestellt hat. -
Mit dieser Nichtbeanstandung bis zum 31.3.2021 wird die vom BMF
eingeräumte Frist bis zum 30.9.2020 nicht verlängert. Denn bei der
Nichtbeanstandung der Bundesländer handelt es sich um eine Erleichterung der
Buchführungsanforderungen, die zwar grundsätzlich nur auf Antrag erfolgen soll,
aber in einem Massenverfahren wie bei elektronischen Kassen auch ohne Antrag
gewährt werden kann. Die von den Bundesländern ohne Antrag ausgesprochene
Nichtbeanstandung dient daher dem effektiven Ressourceneinsatz der
Finanzverwaltung.
Hinweise: Zwischen dem Bund und
den Bundesländern gibt es offenen Streit über den Umfang der Nichtbeanstandung.
Während das BMF seine Nichtbeanstandung darauf gestützt hat, dass die
zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen am 1.1.2020, d.h. bei
Inkrafttreten des Gesetzes, noch gar nicht am Markt erhältlich waren, begründen
die Bundesländer ihre Nichtbeanstandung mit den Erschwernissen aufgrund der
Corona-Krise.
Da Außenprüfer in der Regel für das jeweilige Bundesland tätig
werden, kann der Unternehmer auf die Nichtbeanstandungsregelung seines
Bundeslandes grundsätzlich vertrauen. Allerdings muss er beachten, dass er die
jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, also bis zum 31.8.2020 bzw. 30.9.2020 eine
neue Kasse mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung bzw. eine
zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verbindlich bestellt hat oder
aber eine entsprechende Cloud-Lösung verbindlich bestellt hat.
Stand: Mitteilungen der obersten Finanzverwaltungen der acht
Bundesländer vom 11.9., 15.9., 16.9. und 17.9.2020, NWB