Auch die Halter von E-Scootern – etwa Verleihfirmen – müssen künftig für Schäden aufkommen: Die vom Bundestag am 9.7.2026 beschlossenen neuen Regeln zur Haftung bei Unfällen mit elektrischen Tret- und Stehrollern (E-Scooter) haben am 25.9.2026 den Bundesrat passiert.
Halterhaftung auch bei E-Scootern
Künftig gelten für E-Scooter die gleichen Haftungsregeln wie für andere Kraftfahrzeuge. Bei einem Unfall haftet dann nicht mehr nur der Fahrer oder die Fahrerin, wenn er oder sie den verschuldet hat, sondern – unabhängig von einem Verschulden – auch der Halter des Fahrzeugs. Bislang ist die Halterhaftung für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ausgeschlossen. E-Scooter fallen künftig nicht mehr unter diese Ausnahme.
Schadensersatz auch von Vermietern
Für Opfer von Verkehrsunfällen mit E-Scootern ist es bislang oft schwierig, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Häufig könnten sie weder die Identität des Fahrers oder der Fahrerin, noch ein Verschulden feststellen und nachweisen, begründet die Bundesregierung die Neuregelung. Dies sei besonders bei gemieteten E-Scootern der Fall. Wenn diese künftig der Halterhaftung unterliegen, können Geschädigte auch die vermietenden Unternehmen in Anspruch nehmen.
Hinweis: Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Quelle: Bundesrat online, Meldung v. 25.9.2026; NWB