Keine Umsatzsteuerfreiheit für Vermietungen im Zusammenhang mit Bestattungsleistungen

Die Vermietung von Kühlräumen für die Aufbewahrung von Toten sowie die Überlassung von Räumlichkeiten für die Durchführung von Trauerfeiern sind keine umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen.

Hintergrund: Die nicht nur kurzfristige Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei.

Sachverhalt: Ein Bestattungsunternehmen nutzte Kühlräume für die Aufbewahrung der Toten und überließ Räume zur Durchführung von Trauerfeiern. Es behandelte die hierfür gezahlten Entgelte als umsatzsteuerfrei. Dem widersprach das Finanzamt und unterwarf die Umsätze der Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Es handelte sich nicht um eine umsatzsteuerfreie Vermietung. Eine Vermietung liegt vor, wenn der Vermieter dem Mieter das Recht einräumt, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jeden anderen von diesem Recht auszuschließen.

  • Die Vermietung ist eine passive Tätigkeit, bei der sich der Vermieter auf die Zurverfügungstellung eines Grundstücks bzw. Raums beschränkt. Erbringt der Vermieter jedoch weitere Zusatzleistungen, wird aus der passiven Tätigkeit eine aktive Tätigkeit, die umsatzsteuerpflichtig ist.

  • So stand bei der Überlassung der Kühlräume bzw. Kühlfächer die Kühlung des Toten und damit die Kühlleistung im Vordergrund, nicht jedoch die Überlassung des (Kühl-)Fachs. Dem Hinterbliebenen, der das Bestattungsunternehmen bezahlte, ging es um das Obhutsverhältnis, d.h. um die ordnungsgemäße Aufbewahrung des Leichnams bis zur Bestattung, so dass der Leichnam in üblicher und würdiger Weise für die Bestattung vorbereitet werden kann.

  • Auch die Überlassung der Räume für die Durchführung von Trauerfeiern stellte keine „passive“ Vermietungstätigkeit dar. Die Hinterbliebenen konnten über den Trauerraum nämlich nicht frei verfügen, sondern in dem Raum nur die Trauerfeier durchführen, die das Bestattungsunternehmen nach Maßgabe des Bestattungsvertrags durchführte.

Hinweise: In vergleichbaren Fällten hat der BFH ebenfalls eine passive und damit umsatzsteuerfreie Vermietung abgelehnt. So liegt z.B. keine umsatzsteuerfreie Vermietung vor, wenn der Mieter z.B. das Recht erlangen will, in dem gemieteten Raum einen Zigarettenautomaten aufzustellen.

Das Bundesfinanzministerium vertritt die Auffassung, dass die Überlassung von Kühlräumen und gekühlten Leichenzellen umsatzsteuerfrei sein kann. Der BFH hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen; die Finanzgerichte, zu denen der BFH gehört, sind an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden. Unklar bleibt jedoch, warum sich das beklagte Finanzamt im Streitfall nicht an die Auffassung des Bundesfinanzministeriums gebunden fühlte.

Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 31/23; NWB