Handgeldzahlungen an Profi-Sportler

Handgelder, die ein Profi-Sportverein an neue Spieler anlässlich ihres ablösepflichtigen Wechsels für den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags zahlt, sind als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis" zu aktivieren, wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Statuten des entsprechenden Sportverbandes Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Ist der Wechsel des Spielers hingegen ablösefrei, kann das Handgeld grundsätzlich als Betriebsausgabe abgezogen und muss nicht aktiviert werden.

Hintergrund: Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut sind zu aktivieren. Dies gilt auch für Anschaffungsnebenkosten. Für immaterielle Wirtschaftsgüter, die selbst geschaffen werden (z.B. ein Patent, das der Unternehmer entwickelt hat), besteht in der Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Fußball-Lizenzspielerabteilung. Sie zahlte an Spieler, die zu ihr ablösepflichtig oder auch ablösefrei wechselten, Handgelder für den Abschluss des Arbeitsvertrags, sog. Signing fees. Für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung war der jeweilige Spieler nicht zu einer vollständigen oder anteiligen Rückzahlung des Handgelds verpflichtet. Die Klägerin machte die Handgelder als Betriebsausgaben geltend, während das Finanzamt eine Aktivierung für geboten hielt.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Zahlt der Verein bei einem ablösepflichtigen Spielerwechsel eine Transferentschädigung an den bisherigen Verein, muss die Ablösesumme als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert werden. Bei diesem immateriellen Wirtschaftsgut handelt es sich um die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis). Das Wirtschaftsgut ist sodann auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben.

  • Wird im Rahmen eines derartigen ablösepflichtigen Transfers ein Handgeld an den Spieler für dessen Vertragsunterzeichnung gezahlt, gehört das Handgeld zu den Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis", wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Verbandsstatuten Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Das Handgeld wird dann nämlich gezahlt, um das Wirtschaftsgut "Spielerlaubnis" nutzbar zu machen.

  • Ist der Transfer des Spielers nicht ablösepflichtig, besteht keine Aktivierungspflicht, sondern das Handgeld kann grundsätzlich sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Verein darf keine Spielerlaubnis aktivieren, weil die "Spielerlaubnis" ein immaterielles Wirtschaftsgut ist, das unentgeltlich erworben worden ist; daher gilt das gesetzlich Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter.

  • Anders ist dies, wenn der Spieler im Fall der vorzeitigen Beendigung des neuen Vertrags das Handgeld zurückzahlen muss; es ist dann ein sog. Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über die Vertragslaufzeit aufzulösen. Im Streitfall bestand jedoch nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag keine anteilige oder vollständige Rückzahlungspflicht des Spielers.

Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, das nun aufklären muss, ob der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Verbandsstatuten zwingende Voraussetzung für die Einsatzmöglichkeit des Spielers im Spielbetrieb war. Sollte das FG dies bejahen und sollte das Handgeld im Rahmen eines ablösepflichtigen Wechsels gezahlt worden sein, wäre das Handgeld als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zu aktivieren.

Auch die Provision, die im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers an einen Spielervermittler gezahlt wird, gehört zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten. Hingegen stellt die Zahlung eines Handgelds für die vorzeitige Vertragsverlängerung eine Betriebsausgabe dar, weil der Verein das immaterielle Wirtschaftsgut „Spielerlaubnis“ nicht erneut erwirbt.

Der Spieler muss das Handgeld als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit versteuern. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Verein das Handgeld bilanziell behandeln muss.

Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – IX R 33/23; NWB