Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Bildung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen Stellung genommen. Dabei geht es um Verpflichtungen des Arbeitgebers, die sich aus Vereinbarungen mit Arbeitnehmern ergeben und aufgrund derer der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit zu einem Zeitpunkt nach dem Bilanzstichtag freistellen, gleichwohl aber noch Gehalt zahlen muss.
Hintergrund: Für ungewisse Verbindlichkeiten sind sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz Rückstellungen zu bilden, die den Gewinn mindern.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:
Dem BMF zufolge sind Arbeitsverträge sog. schwebende Geschäfte, die von den Vertragspartnern noch nicht vollständig erfüllt sind. Der Schwebezustand endet erst mit dem letzten Tag, an dem Arbeitsleistungen zu erbringen sind, z.B. mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzliche Rentenalter erreicht wird. Hinsichtlich der Rückstellungsbildung ist danach zu unterscheiden, ob die Verpflichtung des Arbeitgebers bis zum vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistung zu erbringen ist oder erst danach:
Solange der Arbeitnehmer noch arbeiten muss, ist grundsätzlich keine Rückstellung zu bilden, weil es sich um einen schwebenden Vertrag handelt. Jedoch kann eine Rückstellung unter dem Gesichtspunkt eines Erfüllungsrückstands des Arbeitgebers zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer noch einen Anspruch auf Arbeitsfreistellung gegen Gehaltszahlung hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag für einen bestimmten Zeitraum vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gegen Gehaltszahlung freigestellt wird.
Hinweis: Der Arbeitgeber muss den erforderlichen Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des Arbeitsvertrags und dem Beginn der Zahlung für den Freistellungszeitraum verteilen. Das BMF folgt insoweit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Geht es um eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die er zeitlich nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistung erbringen muss, ist eine Rückstellung zulässig, wenn die Verpflichtung des Arbeitgebers eine ungewisse Verbindlichkeit darstellt, die am Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht worden ist, und wenn der Arbeitgeber tatsächlich in Anspruch genommen werden wird.
Hinweis: Die Rückstellung ist grundsätzlich abzuzinsen, wenn die Verpflichtung am Bilanzstichtag noch mindestens ein Jahr lang bestehen wird. Wird die Verpflichtung des Arbeitgebers kontinuierlich durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers aufgebaut, ist der Rückstellungsbetrag entsprechend der ratierlichen wirtschaftlichen Verursachung anzusammeln.
Das BMF aktualisiert außerdem seine Auffassung zu Rückstellungen für Dienst- oder Firmenjubiläen sowie zu Rückstellungen für Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer und für Altersteilzeitvereinbarungen.
Hinweis: Das neue BMF-Schreiben gilt in allen noch offenen Fällen. Die bisherigen Verwaltungsanweisungen zu Rückstellungen für Vorruhestandsleistungen sowie zu Rückstellungen für Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen werden aufgehoben.
Quelle: BMF, Schreiben vom 4.9.2026 – IV C 6 – S 2137/00025/007/039; NWB