Finanzgericht hält Höhe der Aussetzungszinsen ab 2014 für verfassungswidrig

Das Finanzgericht Münster (FG) hält die Höhe der Zinsen, die bei einer Aussetzung der Vollziehung gezahlt werden müssen, wenn der Einspruch bzw. die Klage keinen Erfolg gehabt hat, für Zeiträume ab dem 1.1.2014 für verfassungswidrig. Die Entscheidung des FG ist im einstweiligen Rechtsschutz ergangen.

Hintergrund: Ein Steuerpflichtiger kann gegen einen Bescheid, mit dem er nicht einverstanden ist und der zu einer Nachzahlung führt, Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen. Wird die Vollziehung antragsgemäß ausgesetzt, hat aber später der Einspruch oder die anschließende Klage endgültig keinen Erfolg, wird der ausgesetzte Steuerbetrag verzinst, und zwar mit 0,5 % pro Monat, also 6 % p.a.

Sachverhalt: Die Antragsteller hatten zahlreiche Rechtsstreitigkeiten für Besteuerungszeiträume ab 1995 bis 2007 geführt. Während dieser Rechtsstreitigkeiten hatten sie auch immer wieder erfolgreich Aussetzung der Vollziehung beantragt, so dass die Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde. Nachdem die Verfahren beendet worden waren und die Antragsteller nicht alle Verfahren gewonnen hatten, setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen fest, soweit die Antragsteller endgültig verloren hatten; dabei wandte das Finanzamt den gesetzlichen Zinssatz von 6 % p.a. an. Gegen die entsprechenden Zinsfestsetzungen erhoben die Antragsteller Einspruch und Klage. Außerdem beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung der Zinsbescheide, soweit sie auf Zeiträume ab dem 1.1.2014 entfielen. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung: Das FG gewährte die Aussetzung der Vollziehung des Zinsfestsetzungsbescheids für Zeiträume ab dem 1.1.2014:

  • Aussetzung der Vollziehung ist zu gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids bestehen.

  • Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zinsfestsetzungsbescheids ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 6 % p.a. für Nachzahlungszinsen. Zwar hat das BVerfG sich nur zu Nachzahlungszinsen und nicht zu Auszahlungszinsen geäußert; es hat aber den Zinssatz für Nachzahlungszinsen bereits für Zeiträume ab dem 1.1.2014 als verfassungswidrig angesehen. Diese Überlegungen des BVerfG lassen sich dem FG zufolge auf Aussetzungszinsen übertragen.

Hinweise: Da der Beschluss des FG nur im Eilverfahren ergangen ist, gilt er nur für den konkreten Streitfall. Allein das BVerfG kann verbindlich über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm und damit über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen entscheiden.

Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung zu Nachzahlungszinsen zwar den gesetzlichen Zinssatz von 6 % für Zeiträume ab dem 1.1.2014 als verfassungswidrig angesehen; es hatte den Zinssatz aber für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 aus Gründen des Haushalts noch als anwendbar angesehen. Erst für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 musste der Gesetzgeber eine Neuregelung in Kraft setzen; diese Neuregelung führte zu einem Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von 1,8 % p.a., der allerdings nach den aktuellen Plänen des Gesetzgebers ab 2027 auf 3,6 % p.a. verdoppelt werden soll.

Quelle: FG Münster, Beschluss vom 3.6.2026 – 9 V 583/26; NWB