Doppelte Haushaltsführung eines Unternehmers

Ein Unternehmer kann ebenso wie ein Arbeitnehmer eine doppelte Haushaltsführung unterhalten. Dies setzt voraus, dass der Schwerpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit außerhalb seines Lebensmittelpunkts liegt und dass er am Schwerpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit eine Zweitwohnung nutzt. Hat ein Unternehmer nur eine einzige Betriebsstätte, liegt dort der Schwerpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit.

Hintergrund: Unternehmer können ebenso wie Arbeitnehmer eine doppelte Haushaltsführung begründen, wenn sie außerhalb ihres Hauptwohnsitzes ihren betrieblichen Schwerpunkt haben und dort eine Zweitwohnung unterhalten. Die Kosten für die wöchentlichen Fahrten zwischen ihrem Hauptwohnsitz und ihrem betrieblichen Tätigkeitsschwerpunkt sind dann – wie bei Arbeitnehmern – nur beschränkt steuerlich abziehbar. Außerdem kann der Unternehmer ebenso wie ein Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate nach der Begründung der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen.

Sachverhalt: Der Kläger war als Berater selbständig tätig und wohnte in K, wo er weder Geschäftsräume noch ein Büro unterhielt, sondern nur ein häusliches Arbeitszimmer nutzte. In den Streitjahren 2016 bis 2018 war er fast ausschließlich für T in H tätig und mietete dort eine Wohnung an. An den Wochenenden fuhr er von H nach K zurück. Hierfür nutzte er ein betriebliches Kfz, das er zu mehr als 50 % für betriebliche Fahrten verwendete. Der Kläger machte die Kfz-Aufwendungen in vollem Umfang geltend. Das Finanzamt ging jedoch von einer doppelten Haushaltsführung aus und berücksichtigte die Aufwendungen für die Fahrten zwischen H und K nur als sog. Familienheimfahrten. Zudem berücksichtigte das Finanzamt die vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate nach der Begründung der doppelten Haushaltsführung im Jahr 2016.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • In den Streitjahren lag eine doppelte Haushaltsführung vor. Daher waren die Aufwendungen für die Fahrten von H nach K nur beschränkt als sog. Familienheimfahrten absetzbar, und der Kläger konnte die Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate nach der Begründung der doppelten Haushaltsführung im Jahr 2016 steuerlich geltend machen.

  • Die doppelte Haushaltsführung ergab sich daraus, dass der Kläger seinen Hauptwohnsitz in K hatte, seine betriebliche Tätigkeit aber schwerpunktmäßig in H erbrachte und dort auch eine Zweitwohnung unterhielt.

  • Bei Unternehmern kommt es im Gegensatz zu Arbeitnehmern nicht auf die erste Tätigkeitsstätte, sondern auf den Schwerpunkt ihrer gesamten betrieblichen Tätigkeit an. Hat ein Unternehmer nur eine einzige Betriebsstätte, befindet sich dort der Schwerpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit. Der Kläger hatte nur eine Betriebsstätte in H, so dass sich dort auch der Schwerpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit befand.

Hinweise: Der BFH legt den Begriff der Betriebsstätte abweichend vom Begriff der ersten Tätigkeitsstätte, der für Arbeitnehmer gilt, aus.

Im Übrigen lässt es der BFH offen, ob es für die doppelte Haushaltsführung eines Unternehmers erforderlich ist, dass er an seinem Tätigkeitsort eine Betriebsstätte haben muss. Der BFH brauchte diese Frage nicht zu beantworten, weil der Kläger eine Betriebsstätte in H hatte und es sich hierbei um seine einzige Betriebsstätte handelte. Damit befand sich dort auch der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Klägers.

Quelle: BFH, Urteil vom 19.5.2026 – VIII R 15/24; NWB