Bei Ausübung mehrerer gewerblicher Tätigkeiten ist zu prüfen, ob es nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder ob es mehrere selbständige Gewerbebetriebe gibt. Dies hängt davon ab, ob die Betätigungen gleichartig oder unterschiedlich sind und ob es einen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang zwischen den Betrieben gibt. Diese Prüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Unternehmer, der bislang nur eine Tätigkeit ausübt, einen anderen Gewerbebetrieb hinzuerwirbt oder erbt.
Hintergrund: Eine natürliche Person kann mehrere Gewerbebetriebe unterhalten. Es ergeht dann für jeden Gewerbebetrieb ein eigener Gewerbesteuermessbescheid. Verluste des einen Gewerbebetriebs können nicht mit den Gewinnen des anderen Gewerbebetriebs ausgeglichen werden. Dafür wird bei jedem Gewerbebetrieb ein Freibetrag in Höhe von 24.500 € vom Gewinn abgezogen.
Sachverhalt: Der Kläger betrieb einen Recyclinghof. Unter derselben Anschrift führte seine Mutter M einen Schrotthandel; beide Betriebe teilten sich einen Betriebshof mit einer gemeinsamen Zufahrt. Im Jahr 2013 starb M, und der Kläger erbte ihren Betrieb, den er fortführte. Die Buch- und Kontoführung blieben getrennt; ebenso blieben die Betriebsschilder bestehen. Der Kläger gab zwei getrennte Gewerbesteuererklärungen ab. Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2017 bis 2019 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb gebe und erließ daher nur einen Gewerbesteuermessbescheid pro Jahr. Hiergegen klagte der Kläger.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Ob ein Unternehmer gewerbesteuerlich einen oder mehrere Betriebe führt, hängt zum einen davon ab, ob es sich um gleichartige oder unterschiedliche Betätigungen handelt. Zum anderen hängt es davon ab, ob es einen sachlichen Zusammenhang zwischen den Betätigungen gibt. Mit einem sachlichen Zusammenhang ist ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang gemeint.
Bei gleichartigen Tätigkeiten besteht eine Vermutung, dass es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt, wenn nicht ganz besondere Umstände dagegensprechen. Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn kein sachlicher Zusammenhang besteht; jedoch müssen die drei Merkmale (wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell) nicht kumulativ vorliegen.
Bei ungleichartigen Tätigkeiten besteht hingegen eine Vermutung, dass es sich um mehrere Betriebe handelt. Allerdings kann ein einheitlicher Betrieb anzunehmen sein, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht. Der wirtschaftliche Zusammenhang als Teilaspekt des sachlichen Zusammenhangs kann zu bejahen sein, wenn eine Tätigkeit die andere ergänzt, indem das Angebot der einen Tätigkeit die andere Tätigkeit ergänzt oder Kunden des einen Betriebs an den anderen Betrieb weitergeleitet werden. Ein organisatorischer Zusammenhang besteht, wenn dieselben Räume genutzt, dieselben Arbeitnehmer beschäftigt werden und der Wareneinkauf ganz oder teilweise gemeinsam erfolgt. Ein finanzieller Zusammenhang ist bei der Führung gemeinsamer Kassen, Aufzeichnungen oder Bankkonten sowie bei einer einheitlichen Gewinnermittlung und beim Ausgleich von Verlusten zu bejahen.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Betrieb von einer Person auf eine andere natürliche Person, die bereits einen Gewerbebetrieb führt, übergeht.
Hinweise: Das FG muss nun in einem ersten Schritt prüfen, ob die Betätigungen gleichartig oder verschieden waren; dies umfasst auch die Prüfung, ob die Tätigkeiten einander ergänzten, ob es Synergieeffekte zwischen beiden Bereichen gab und ob nach dem Tod der M Änderungen der Betriebsführung eingetreten sind. In einem zweiten Schritt ist dann der sachliche Zusammenhang festzustellen und dem Grad der Gleichartigkeit bzw. Ungleichartigkeit gegenüberzustellen.
An sich ist die Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebs, wie dies das Finanzamt getan hat, vorteilhaft, weil dies die gewerbesteuerliche Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen ermöglicht. Im Streitfall ging es aber um die Berücksichtigung zweier Investitionsabzugsbeträge, da der Kläger zweimal, nämlich für jeden Betrieb, den Höchstbetrag ausgeschöpft hatte; jedoch hatte der Kläger während des Revisionsverfahrens beide Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht, so dass es dem Kläger möglicherweise nur noch darum geht, für jeden Betrieb den gewerbesteuerlichen Freibetrag in Höhe von 24.500 € in Anspruch nehmen zu können.
Quelle: BFH, Urteil vom 28.1.2026 – X R 8/23; NWB