Beiträge an einen Schul-Förderverein können ein Entgelt für den Schulbesuch darstellen und daher steuerlich als Sonderausgaben absetzbar sein. Um ein Entgelt handelt es sich, wenn die Beiträge bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Schulbesuch des Kindes gezahlt werden.
Hintergrund: Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen 30 % des Schulgeldes für ihr Kind, das eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule besucht, als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, maximal 5.000 €. Nicht steuerlich absetzbar ist aber der Anteil des Schulgeldes, das auf die Beherbergung, die Betreuung und die Verpflegung des Kindes entfällt.
Sachverhalt: Die Kläger waren Eltern zweier Kinder, die eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft besuchten. Träger der Schule war die P-Stiftung. Die Kläger waren Mitglied des Fördervereins der Schule, der nach seiner Satzung schulische Einrichtungen und Veranstaltungen, Klassenfahrten, Projekte und Arbeitsgemeinschaften unterstützte. Sie zahlten im Streitjahr 2019 Beiträge in Höhe von insgesamt 1.000 € an den Förderverein. Der Förderverein erhielt im Jahr 2019 Beiträge der Eltern in Höhe von insgesamt ca. 25.000 € und stellte der P-Stiftung zweckgebunden ca. 30.000 € zur Verfügung. Die P-Stiftung zahlte ca. 36.000 € an die P-Schule. Die Kläger machten ihre Beiträge für den Förderverein als Schulgeldzahlungen und damit als Sonderausgaben geltend. Der Förderverein stellte den Klägern eine Bescheinigung aus, nach der die Beiträge der Kläger der P-Stiftung zur Aufbringung des Eigenanteils sowie zur Deckung von nicht durch die Ersatzschulfinanzierung übernommenen Betriebskosten zur Verfügung gestellt worden seien und nicht für die Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung der Kinder verwendet worden seien. Das Finanzamt erkannte den Sonderausgabenabzug nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Der Begriff des Entgelts für den Schulbesuch wird im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich nach der Rechtsprechung um den finanziellen Beitrag zu den Kosten des normalen Schulbetriebs einer Privatschule, soweit die Kosten auch beim Schulbetrieb einer staatlichen Schule anfallen.
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung als Schulgeld, sondern die Aufwendungen müssen bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden. Es genügt, wenn die gezahlten Beträge der Finanzierung des Schulbetriebs dienen, der Schulträger (P-Stiftung) tatsächliche Verfügungsgewalt darüber erhält und die Beträge für den Schulbetrieb verwendet.
Der Sonderausgabenabzug ist somit auch dann zuzulassen, wenn die Privatschule zwar kein Schulgeld erhebt, die erforderliche Finanzierung des Schulbetriebs aber zumindest teilweise über einen Förderverein erfolgt, dessen Mitglieder die Eltern sind. Es muss allerdings feststehen, dass die Elternbeiträge für den Förderverein allein der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs dienen.
Die entsprechende Mittelverwendung kann durch Vorgaben der Satzung des Fördervereins sichergestellt werden. Der Steuerpflichtige kann alternativ auch nachweisen, dass die Elternbeiträge vom Förderverein mit dem Ziel der Finanzierung der Kosten des normalen Schulbetriebs weitergegeben und vom Schulträger ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden.
Im Streitfall handelte es sich um Schulgeld, weil der Förderverein die Beiträge der Kläger der P-Stiftung zur Finanzierung des Schulträger-Eigenanteils und damit zur Deckung der Betriebskosten der P-Schule zur Verfügung gestellt hat.
Hinweise: Abzugrenzen sind die Beiträge für den Förderverein von Spenden, die steuerlich allerdings ebenfalls absetzbar sein können. Soweit die Mitgliedsbeiträge für den Förderverein nicht nur die Betriebskosten der Schule decken sollen, sondern darüber hinausgehen, handelt es sich grundsätzlich um steuerlich absetzbare Spenden, wenn der Förderverein gemeinnützig und die Mitgliedschaft im Förderverein freiwillig ist. Spenden können bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 3.6.2026 – X R 27/23; NWB