Buchhaltungsbüro Zietmann
Montag - Freitag
10.00 - 16.00 Uhr
+49 30 / 65 004 334 info@bhb-zietmann.de
Tietjenstraße 38
12309 Berlin
  • Start
  • Leistungen
    • Buchführung
    • Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • E-Commerce
  • Preise
  • News
  • Kontakt
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Online-Terminkalender
  • Downloads
  • Login
Buchhaltungsbüro Zietmann
  • Start
  • Leistungen
    • Buchführung
    • Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • E-Commerce
  • Preise
  • News
  • Kontakt
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Online-Terminkalender
  • Downloads
  • Login
Allgemein, Recht, Recht: Alle, Steuern, Steuern: Alle Steuerzahler, Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer, Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer, Steuern: Gesetzgebung, Steuern: Kapitalanleger, Steuern: Unternehmer, Steuern: Vermieter, Steuernews, Uncategorized

Berechnungen eines Statikers keine begünstigten Handwerkerleistungen17. March 2022

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt
wird nicht für statische Berechnungen eines Statikers gewährt, auch wenn der
Statiker tätig wird, damit anschließend eine Handwerkerleistung ausgeführt
werden kann. Bei einem Statiker handelt es sich nämlich nicht um einen
Handwerker.

Hintergrund: Der Gesetzgeber
gewährt für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen, die im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen
ausgeführt werden, eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens
1.200 €.

Sachverhalt: Die Kläger waren
Eheleute, die im Jahr 2015 in einem Einfamilienhaus lebten. Die Holzpfeiler des
Hauses waren schadhaft und sollten durch Stahlstützen ersetzt werden. Die
Kläger ließen vorab eine statische Berechnung durchführen; für die Kosten der
statischen Berechnung machten sie eine Steuerermäßigung für
Handwerkerleistungen geltend, die das Finanzamt nicht gewährte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Ein Statiker (Tragwerksplaner) ist kein Handwerker, sondern er
    erbringt Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von
    Bauwerken sowie der Beurteilung der baulichen Gesamtsituation.

  • Es genügt nicht, dass die statische Berechnung die
    Durchführung von Handwerkerleistungen ermöglichen sollte. Es handelt sich
    vielmehr um getrennte Leistungen.

Hinweise: Der Austausch der
Pfeiler dürfte eine Handwerkerleistung darstellen, aber die Kosten hierfür
waren nicht streitig, da sie erst im Folgejahr entstanden.

Eine Steuerermäßigung wird hingegen gewährt, wenn ein Handwerker
die Funktionsfähigkeit einer Anlage überprüft oder wenn ein Handwerker
vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr durchführt.

Die Steuerermäßigung wird direkt von der Steuer abgezogen, mindert
also nicht die Bemessungsgrundlage.

BFH, Urteil v. 4.11.2021 – VI R 29/19; NWB



Kategorien
  • Allgemein (1.009)
  • Recht (1.012)
  • Recht: Alle (1.012)
  • Recht: Arbeitgeber/Arbeitnehmer (598)
  • Recht: Gesetzgebung (598)
  • Steuern (1.058)
  • Steuern: Alle Steuerzahler (1.029)
  • Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer (1.016)
  • Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer (1.018)
  • Steuern: Gesetzgebung (1.013)
  • Steuern: Kapitalanleger (1.013)
  • Steuern: Unternehmer (1.035)
  • Steuern: Vermieter (1.013)
  • Steuernews (1.009)
  • Uncategorized (1.009)
   zurück

Gern stehen wir Ihnen persönlich zur Verfügung - kontaktieren Sie uns!

Kontakt

Informationen

Buchhaltungsbüro
Zietmann GmbH
Tietjenstraße 38
12309 Berlin
Mo – Fr: 10.00 – 16.00 Uhr

Kontakt

030/65 004 334
030/25 741 207
info@bhb-zietmann.de
Facebook

Links

Impressum
Datenschutz
E-Commerce
News
Downloads

Hinweis

Die von uns angebotenen Dienstleistungen beziehen sich ausschließlich auf den Rahmen des § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz.

Copyright © Buchhaltungsbüo Zietmann GmbH