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Rückwirkendes Ereignis berechtigt nicht automatisch zur Änderung des Einkommensteuerbescheids

Rückwirkendes Ereignis berechtigt nicht automatisch zur Änderung des
Einkommensteuerbescheids
29. June 2021

Zwar stellt ein sog. Einbringungsgewinn II, der im Anschluss an
einen qualifizierten Anteilstausch entsteht, nach dem Gesetz ein rückwirkendes
Ereignis dar, so dass der Einkommensteuerbescheid des einbringenden
Gesellschafters aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses grundsätzlich geändert
werden kann. Diese Änderung setzt aber voraus, dass der Einbringungsgewinn II
erst nach Erlass des zu ändernden Einkommensteuerbescheids entstanden ist.

Hintergrund: Ein
Einbringungsgewinn II entsteht, wenn ein Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft seine Beteiligung in eine Kapitalgesellschaft zu einem Wert
unterhalb des gemeinen Wertes einbringt, also ohne Aufdeckung aller stillen
Reserven, die übernehmende Gesellschaft die Stimmrechtsmehrheit an der
eingebrachten Kapitalgesellschaft hat und anschließend die eingebrachte
Beteiligung innerhalb von sieben Jahren veräußert. Der einbringende
Gesellschafter wird dann rückwirkend so behandelt, als habe er seine
Beteiligung zum gemeinen Wert, also unter Aufdeckung aller stillen Reserven,
eingebracht, und muss einen sog. Einbringungsgewinn II versteuern. Nach dem
Gesetzeswortlaut gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis. Damit ist
grundsätzlich eine Änderung des Einkommensteuerbescheids aufgrund eines
rückwirkenden Ereignisses zulässig.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine natürliche Person und alleinige Gesellschafterin der C-GmbH. Im Jahr 2007
brachte sie ihre Beteiligung in die B-GmbH ein, und zwar zu einem Wert
unterhalb des gemeinen Wertes. Außerdem brachte auch der D seine 100%ige
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in die B-GmbH ein. Im August 2008
wurde die B-GmbH in die B-OHG und damit in eine Personengesellschaft im Wege
des Formwechsels umgewandelt, wobei die Buchwerte angesetzt wurden. Im
September 2008 wurde der Formwechsel im Handelsregister eingetragen. Am
16.4.2010 erließ das Finanzamt erstmalig einen Einkommensteuerbescheid
gegenüber der Klägerin, ohne dabei einen Einbringungsgewinn II zu
berücksichtigen. Am 18.7.2014 erließ das Finanzamt einen geänderten
Einkommensteuerbescheid und setzte nun den Einbringungsgewinn II an. Es sah in
dem Formwechsel der B-GmbH in die B-OHG eine Veräußerung der Beteiligung an der
C-GmbH innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist. Die Änderung stützte das
Finanzamt auf die Korrekturvorschrift für Änderungen aufgrund eines
rückwirkenden Ereignisses.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine Änderung aufgrund eines rückwirkenden
Ereignisses für rechtswidrig, verwies die Sache aber an das Finanzgericht (FG)
zur weiteren Prüfung zurück, damit dieses nun andere Korrekturvorschriften
prüfen kann:

  • Ein Einbringungsgewinn II ist entstanden. Die Umwandlung der
    B-GmbH in eine B-OHG ist als Veräußerung der Anteile an der C-GmbH durch die
    B-GmbH anzusehen. Ein Formwechsel ist nämlich tauschähnlich und damit ein
    Veräußerungsvorgang. Die Anteile an der C-GmbH stehen nach der formwechselnden
    Umwandlung der B-OHG zu und damit mittelbar den Gesellschaftern der B-OHG und
    nicht mehr der B-GmbH. Die Gesellschafter der B-OHG (die Klägerin und der D)
    verlieren zugleich ihre Beteiligung an der B-GmbH.

  • Zwar sieht der Gesetzgeber eine zum sog. Einbringungsgewinn II
    führende Veräußerung als rückwirkendes Ereignis an. Dies bedeutet aber nicht,
    dass damit auch eine Änderung des Bescheids zulässig ist. Vielmehr müssen die
    weiteren Voraussetzungen der Änderungsnorm erfüllt sein. Das bedeutet, dass die
    zum Einbringungsgewinn II führende Veräußerung nach dem Erlass des zu ändernden
    Bescheids entstanden sein muss. Ist sie hingegen vor dem Erlass des
    Steuerbescheids erfolgt, kann sie nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des
    Steuerbescheids zurückwirken.

  • Denkbar ist allerdings, dass das Finanzamt der Klägerin erst
    nach dem Erlass des Einkommensteuerbescheids vom 16.4.2010 von der
    formwechselnden Umwandlung in die B-OHG erfahren hat. In diesem Fall könnte es
    sich um eine neue Tatsache handeln, die ebenfalls zu einer Änderung des
    Bescheids berechtigen würde.

  • Das FG muss nun aufklären, wann das Finanzamt von der
    formwechselnden Umwandlung erfahren hat: vor Erlass des Bescheids vom
    16.4.2010, so dass eine Änderung des Einkommensteuerbescheids ebenfalls
    ausscheiden würde, oder erst nach dem Erlass des Bescheids vom 16.4.2010, so
    dass eine Änderung wegen neuer Tatsachen in Betracht kommen könnte.

Hinweise: Das BFH-Urteil ist für
Steuerpflichtige positiv, weil es die Änderung von Steuerbescheiden zu
Ungunsten der Steuerpflichtigen erschwert. Denn allein die Einstufung einer
Veräußerung als rückwirkendes Ereignis durch den Gesetzgeber führt nicht
zwingend zu einer Änderung des Bescheids.

Ein Einbringungsgewinn II ist zu versteuern, weil die übernehmende
Kapitalgesellschaft die eingebrachte Kapitalgesellschaftsbeteiligung zu
95 % steuerfrei veräußern kann, während der Gesellschafter nur eine
Steuerfreiheit von 40 % erhalten hätte. Deshalb muss die
Kapitalgesellschaft die eingebrachten Anteile sieben Jahre lang halten.
Veräußert sie vorher, werden die stillen Reserven ganz oder zeitanteilig beim
einbringenden Gesellschafter in Gestalt des Einbringungsgewinns II versteuert.
Für die Klägerin ist der Einbringungsgewinn „ärgerlich“, weil die Anteile nicht
zu 95 % steuerfrei verkauft wurden, sondern nach der formwechselnden Umwandlung
wieder dem sog. Teileinkünfteverfahren wie vor der Einbringung unterlagen und
zu 60 % steuerpflichtig waren. Dies rechtfertigt dem BFH zufolge aber keine
Ausnahme zugunsten der Klägerin, da die stillen Reserven an der C-GmbH und an
der von D eingebrachten Beteiligung gemischt und ausgetauscht wurden. Eine
Ausnahme kommt nach dem BFH daher nur bei Einpersonen-Kapitalgesellschaften in
Betracht, d.h. wenn an der B-GmbH nur die Klägerin beteiligt gewesen wäre.

BFH, Urteil vom 18.11.2020 – I R 25/18; NWB

Mehr Zeit für Steuererklärung 2020

Mehr Zeit für Steuererklärung 202029. June 2021

Der Bundesrat hat am 25.6.2021 der
Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate
zugestimmt. Der Bundestag hatte die Verlängerung am 21.5.2021 an das sog.
Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie ATAD zur Anti-Steuervermeidung
angefügt.

Die dreimonatige Verlängerung für
den Veranlagungszeitraum 2020 gilt sowohl für Steuererklärungen, die von
Steuerberatern erstellt werden, als auch für Steuerpflichtige, die ihre
Steuererklärungen selbst anfertigen. Auch die besonderen Abgabefristen für
Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich
um drei Monate.

Für steuerlich
beratene Steuerpflichtige
verlängert sich die Erklärungsfrist
damit auf den 31.5.2022, Steuerpflichtige,
die ihre Erklärung selbst anfertigen, habe
bis Ende Oktober 2021 Zeit, um ihre
Erklärung beim Finanzamt abzugeben.

Parallel wird auch die Karenzzeit
zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate
ausgeweitet.

Hintergrund sind die Belastungen in
der Corona-Pandemie für Steuerpflichtige und Angehörige der steuerberatenden
Berufe – letztere hatten bereits im Februar 2021 einen Aufschub um 6 Monate für
den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten.

Hinweis: Mit der
Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz über die Bundesregierung dem
Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im
Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll größtenteils am Tag darauf in Kraft
treten.

BundesratKOMPAKT, Meldung v.
25.6.2021; NWB

Bundesrat verabschiedet Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung

Bundesrat verabschiedet Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung28. June 2021

Der Bundesrat hat am
25.6.2021 das
Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur
Änderung weiterer Gesetze verabschiedet (BR-Drucks. 509/21
(Beschluss)
).

Hintergrund: Durch die
Verlagerung von Firmen und Leistungen in sog. Steueroasen entgehen dem
deutschen Fiskus jährlich erhebliche Steuereinnahmen.

Mit dem Gesetz sollen Staaten, die
anerkannte Standards in den Bereichen Transparenz in Steuersachen,
Steuerwettbewerb und bei der Umsetzung verbindlicher BEPS-Mindeststandards
nicht erfüllen, dazu angehalten werden, Anpassungen in Richtung einer Umsetzung
und Beachtung internationaler Standards im Steuerbereich vorzunehmen.

Zu diesem Zweck sollen Personen und
Unternehmen durch gezielte verwaltungsseitige und materiell-steuerrechtliche
Maßnahmen davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen zu natürlichen oder
juristischen Personen in diesen Steuerhoheitsgebieten fortzusetzen oder
aufzunehmen.

Das Gesetz nimmt die
Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur EU-Liste nicht
kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sog. Schwarze Liste) auf. Die
Umsetzung der Abwehrmaßnahmen dient einem koordinierten Vorgehen der
Mitgliedstaaten und verspricht auf diese Weise eine größtmögliche
Effektivität.

Hinweis: Das Gesetz tritt
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einen Überblick über die Regelungen können
Sie unserem
ReformRadar Gesetz zur Abwehr von
Steuervermeidung entnehmen.

Bundesrat online;
NWB

Bundesrat beschließt Änderung des Stiftungsrechts

Bundesrat beschließt Änderung des Stiftungsrechts28. June 2021

Einen Tag nach dem Bundestag hat
der Bundesrat am 25.6.2021 das „Gesetz zur Vereinheitlichung des
Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“ gebilligt
(BR-Drucks. 569/21
(Beschluss)
).

U.a. wird mit dem Gesetz das
Stiftungszivilrecht durch eine Neufassung der einschlägigen Paragrafen
abschließend im BGB geregelt. Dazu wurden neue Regelungen insbesondere zum
Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung
und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen. Zahlreiche
bestehende Vorschriften wurden geändert.

Zusätzlich wird ein zentrales
Stiftungsregister mit Publizitätswirkung
eingeführt, um mehr Transparenz zu schaffen. Geführt wird es vom Bundesamt der
Justiz. Dadurch soll für Stifter und Stiftungen das Stiftungsrecht
übersichtlicher und verständlicher werden.

Der Vorlage zufolge beruht das
Stiftungszivilrecht, das die Entstehung und die Verfassung der rechtsfähigen
Stiftung des bürgerlichen Rechts bestimmt, derzeit auf Bundesrecht und
Landesrecht. Das Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht habe immer
wieder zu Streitfragen und Rechtsunsicherheit bei Stiftern und Stiftungen
geführt, so die Bundesregierung.

Bundesrat online;
NWB

Steuer für Online-Poker und virtuelle Automatenspiele

Steuer für Online-Poker und virtuelle Automatenspiele28. June 2021

Das Rennwett- und Lotteriegesetz
wird modernisiert: Online-Poker und virtuelles Automatenspiel werden künftig
genauso besteuert wie vergleichbare andere Glücksspielformen. Einem
entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages hat der Bundesrat in seiner
Plenarsitzung am 25.6.2021 zugestimmt.

Hintergrund: Der
Glücksspielstaatsvertrag 2021, der im Juli 2021 in Kraft treten soll, lässt die
Veranstaltung von virtuellem Automatenspiel und Online-Poker erstmals auf Basis
einer für alle Länder einheitlich erteilten Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zu.
Das Rennwett- und Lotteriegesetz weist in seiner geltenden Fassung eine
Regelungslücke auf – es enthält keine Vorgaben zur Besteuerung der nunmehr
erlaubnisfähigen Online-Glücksspielformen.

Besteuerung wie
bei Wetten

Nach der Neufassung des Rennwett-
und Lotteriegesetzes werden Online-Poker und virtuelles Automatenspiel künftig
wie bisher schon Rennwetten, Sportwetten, öffentlichen Lotterien und
Ausspielungen besteuert. Als Bemessungsgrundlage wird jeweils der geleistete
Spieleinsatz abzüglich der Steuer herangezogen. Hiervon sind sämtliche
Aufwendungen des jeweiligen Spielers zur Teilnahme an dem Spiel erfasst.

Die beiden neuen Formen und die
Renn- und Sportwetten werden jeweils mit 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage
besteuert. Die Lotteriesteuer beträgt unverändert 20 Prozent.

Hinweis: Nach seiner
Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz am 1.7.2021 in Kraft
treten.

PlenumKOMPAKT, Meldung v.
25.6.2021, NWB

Bundesrat billigt Gesetz für faire Verbraucherverträge

Bundesrat billigt Gesetz für faire Verbraucherverträge28. June 2021

Wenige Stunden nach dem Bundestag
hat auch der Bundesrat am 25.6.2021 das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“
beschlossen (BR-Drucks. 565/21
(Beschluss)
). Das Vorhaben sieht Änderungen im
BGB vor, um Verbraucher
besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen, überlangen Vertragslaufzeiten
und Kündigungsfristen zu schützen.

Regeln für
stillschweigende Vertragsverlängerung

Verträge müssen nach Ablauf der
Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Eine stillschweigende
Vertragsverlängerung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie auf
unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich
ist. Die Kündigungsfrist, um eine automatische Verlängerung eines befristeten
Vertrags zu verhindern, wird von derzeit drei auf einen Monat
verkürzt.

Kündigungsbutton

Verträge, die über eine Website
abgeschlossen wurden, sind künftig auch online kündbar – über eine so genannte
Kündigungsschaltfläche, die leicht zugänglich und gut sichtbar auf der
Internetseite des Vertragspartners platziert sein muss.

Bestätigungslösung
für Energielieferverträge

Das Gesetz enthält zudem weitere
verbraucherschützende Maßnahmen wie die ausdrückliche Bestätigungspflicht für
Energielieferverträge sowie ein Verbot benachteiligender Abtretungsklauseln in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – dies ist vor allem für Verträge für
Flugreisen relevant.

Hinweis: Das Gesetz wird
nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt
und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zu großen Teilen im
Folgequartal in Kraft. Die neuen Kündigungsregeln gelten allerdings erst nach
einer mehrmonatigen Übergangsfrist, die Verpflichtung zum Kündigungsbutton zum
1.7.2022.

BundesratKOMPAKT, Meldung v.
25.6.2021;
NWB

Korrekturbefugnis des FA bei Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags

Korrekturbefugnis des FA bei Rückgängigmachung eines
Investitionsabzugsbetrags
28. June 2021

Führt der Unternehmer eine Investition, für die er einen
Investitionsabzugsbetrag gebildet hat, nicht innerhalb des dreijährigen
Investitionszeitraums durch, darf das Finanzamt zwar den gebildeten
Investitionsabzugsbetrag rückgängig machen und die Einkommensteuerfestsetzung
für das Jahr der Bildung des Abzugsbetrags ändern. Das Finanzamt ist aber nicht
dazu berechtigt, noch weitere Fehler zu korrigieren, die im Zusammenhang mit
dem Investitionsabzugsbetrag gemacht worden sind.

Hintergrund: Der Unternehmer
kann für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd
bilden. Er hat dann drei Jahre Zeit, die Investition durchzuführen. Führt er
die Investition nicht durch, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu
machen und die Steuerfestsetzung des Jahres der Bildung zu ändern.

Sachverhalt: Der Kläger war
Unternehmer und bildete im Veranlagungszeitraum 2009 einen
Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 15.800 €. Seine
Einkommensteuererklärung für 2009 gab er 2010 ab. Der Kläger führte die
Investition in den folgenden drei Jahren nicht durch. Dies teilte er dem
Finanzamt in seiner Einkommensteuererklärung für 2012, die er 2014 abgab, mit.
Das Finanzamt wollte nun den gebildeten Investitionsabzugsbetrag rückgängig
machen und erließ am 29.9.2014 einen Änderungsbescheid für 2009; allerdings
erhöhte es dabei nicht den Gewinn für 2009 um 15.800 €, sondern minderte
ihn versehentlich um 14.200 €. Das Finanzamt bemerkte den Fehler im Jahr
2017 und erließ am 21.2.2017 einen Änderungsbescheid für 2009, in dem es den
Gewinn um 30.000 € (14.200 € + 15.800 €) erhöhte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Gewinnerhöhung nur in Höhe von 15.800 €
für rechtmäßig, nicht aber die weitere Gewinnerhöhung von 14.200 €:

  • Das Finanzamt durfte den gebildeten Investitionsabzugsbetrag
    rückgängig machen und deshalb den Gewinn für 2009 um 15.800 € erhöhen.

  • Diese Rückgängigmachung war auch noch im Jahr 2017 möglich.
    Denn die Festsetzungsverjährung für die Rückgängigmachung tritt erst vier Jahre
    nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2012 ein, weil dies das dritte
    Jahr des Investitionszeitraums war. Da der Kläger seine
    Einkommensteuererklärung für 2012 erst 2014 abgegeben hatte, endete die
    Festsetzungsfrist daher erst mit Ablauf des 31.12.2018. Die Rückgängigmachung
    im Änderungsbescheid vom 21.2.2017 war folglich noch innerhalb der
    Festsetzungsfrist erfolgt.

  • Das Finanzamt war aber nicht dazu berechtigt, die fehlerhafte
    Gewinnminderung von 14.800 € aus dem Änderungsbescheid vom 29.9.2014 im
    Jahr 2017 zu korrigieren. Die Berechtigung, den Investitionsabzugsbetrag
    rückgängig zu machen, ist punktuell ausgestaltet und beschränkt sich nur auf
    die Rückgängigmachung. Weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes sprechen
    für eine umfassende Korrekturmöglichkeit, auch wenn es sich um Fehler im
    Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag handelt.

Hinweise: Um den Fehler aus dem
Bescheid vom 29.9.2014 zu korrigieren, hätte es einer anderen
Korrekturnorm
bedurft. Zwar wäre inhaltlich eine Berichtigung
wegen einer offenbaren Unrichtigkeit durchaus in Betracht gekommen; jedoch war
insoweit im Jahr 2017 bereits die Verjährung eingetreten. Die längere
Verjährungsfrist für die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags gilt
nicht für eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit.

BFH, Urteil vom 25.3.2021 – VIII R 45/18;
NWB

Bundesrat billigt Reform des Mietspiegels

Bundesrat billigt Reform des Mietspiegels28. June 2021

Einem Tag nach dem Bundestag hat
auch der Bundesrat am 25.6.2021 das Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts
(Mietspiegelreformgesetz – MsRG) gebilligt (BR-Drucks. 566/21
(Beschluss)
). Das Gesetz soll zu mehr Rechtssicherheit und
Akzeptanz insbesondere der qualifizierten Mietspiegel zur Bemessung der
ortsüblichen Vergleichsmiete führen und Kommunen das Erstellen der Spiegel
erleichtern – vor allem im Bereich der Datenerhebung.

Vorhandene Daten
nutzen

Behörden dürfen künftig vermehrt
Daten nutzen, die bereits vorhanden sind – zum Beispiel in den Melderegistern,
bei Verwaltung der Grundsteuer erhobene Daten sowie solche aus der Gebäude- und
Wohnungszählung des Zensus. Um Rückläufe aus den Befragungen zu erhöhen und
Verzerrungen aufgrund selektiven Antwortverhaltens zu vermeiden, führt der
Bundestagsbeschluss eine Auskunftspflicht ein.

Längere
Gültigkeit

Mietspiegel sind künftig nicht nur
zwei, sondern drei Jahre bindend. Hierdurch soll sich der Aufwand, der mit dem
Erstellen und Ändern von Mietspiegeln verbunden ist, besser
amortisieren.

Vergleichsmieten
wichtig für Miethöhe

Wie es in der Gesetzesbegründung
heißt, ist das Vergleichsmietensystem Aushängeschild des sozialen Mietrechts.
Es gewährleiste Rechtssicherheit und den gerechten Ausgleich zwischen den
Interessen von Vermietern und Mietern. Die Bedeutung der ortsüblichen
Vergleichsmiete und ihres wichtigsten Abbildungsinstruments, des Mietspiegels,
habe in der Praxis stetig zugenommen. Gleichzeitig seien in jüngerer Zeit
qualifizierte Mietspiegel in gerichtlichen Verfahren infrage gestellt worden.
Häufiger Streitpunkt sei die Frage gewesen, ob der Mietspiegel nach anerkannten
wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist.

Mietspiegelverordnung

Der Gesetzesbeschluss präzisiert
daher die Rechtsgrundlage für die Mietspiegelverordnung, die künftige die
maßgeblichen wissenschaftlichen Grundsätze konkretisiert.

Hinweis: Das Gesetz wird
nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet.
Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im
Wesentlichen zu Beginn des vierten Quartals in Kraft treten, das auf die
Verkündung folgt.

BundesratKOMPAKT, Meldung v.
25.6.2021;
NWB

Geldwäschebekämpfung – Bundesrat billigt Transparenzregister

Geldwäschebekämpfung – Bundesrat billigt Transparenzregister28. June 2021

Der Bundesrat hat am 25.6.2021 einen Bundestagsbeschluss zur
Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung gebilligt. Das Gesetz kann damit dem Bundespräsidenten
zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Meldepflicht für
Unternehmen

Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter
international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken, sollen die
europäischen Transparenzregister sich vernetzen – dies sieht die europäische
Geldwäscherichtlinie vor. Der Bundestagsbeschluss führt dazu eine
bußgeldbewehrte Meldepflicht für solche Gesellschaften ein, die bislang ihre
wirtschaftlich Berechtigten noch nicht an das deutsche Transparenzregister
direkt zu melden hatten. Der entstehende einheitliche Datensatz soll so einen
EU-weiten Austausch ermöglichen und die Aussagekraft des Transparenzregisters
insgesamt verbessern.

Vollregister statt
Auffangregister

Bislang handelt es sich beim deutschen Transparenzregister
lediglich um ein sog. Auffangregister, das in der Regel auf andere Register wie
das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verweist. Für einen
Großteil der deutschen Gesellschaften besteht daher im Transparenzregister
selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen
Datenformat.

Kontenabruf durch
Behörden

Die ebenfalls umzusetzende EU-Finanzinformationsrichtlinie zur
Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren
Straftaten zielt auf die europaweite Nutzbarmachung nationaler Datensätze, zum
Beispiel aus bestehenden Kontenregistern und den Zentralstellen für
Finanztransaktionsuntersuchungen. Das Gesetz benennt das Bundesamt für Justiz
bzw. das Bundekriminalamt für den Datenaustausch mit Europol. Beide Behörden
erhalten hierfür gesonderte Zugriffsbefugnisse.

Hinweis: Das Gesetz soll im
Wesentlichen am 1. Januar 2022 in Kraft treten, einige Vorschriften schon am
Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

BundesratKOMPAKT, Meldung v. 25.6.2021; NWB

Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken auf selbst genutzten Grundstücken

Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen und
Blockheizkraftwerken auf selbst genutzten Grundstücken
24. June 2021

Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat sich zur Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen
und kleiner Blockheizkraftwerke auf selbst genutzten Grundstücken, z.B. auf dem
eigengenutzten Einfamilienhausgrundstück, geäußert. Danach kann der
Steuerpflichtige einen Antrag stellen, dass das Finanzamt das Fehlen einer
Gewinnerzielungsabsicht unterstellt.

Hintergrund: Die
steuerliche Anerkennung von Verlusten und auch Gewinnen setzt eine sog.
Gewinnerzielungsabsicht bzw. Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Es muss also
feststehen, dass der Steuerpflichtige über die Dauer des Unternehmens einen
sog. Totalgewinn erzielen wird. Anderenfalls handelt es sich um eine sog.
Liebhaberei.

Wesentliche
Aussagen des BMF:

  • Das aktuelle BMF-Schreiben
    gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW
    sowie für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5
    kW, die jeweils auf selbst genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder
    Zweifamilienhausgrundstücken installiert sind und nach dem
    31.12.2003 in
    Betrieb genommen worden sind.

    Hinweis: An der
    Selbstnutzung ändert sich nichts, wenn zum Haus ein häusliches Arbeitszimmer
    oder ein gelegentlich vermietetes Gästezimmer gehört, wenn die Einnahmen
    hieraus 520 € im Jahr nicht überschreiten.

  • Wenn der Steuerpflichtige
    einen entsprechenden Antrag stellt, kann das Finanzamt ohne nähere Prüfung
    unterstellen, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Es
    handelt sich dann also um eine sog. Liebhaberei, so dass die Gewinne nicht
    versteuert werden. Eine Anlage „EÜR“ ist nicht mehr abzugeben.

    Hinweis: Dies gilt aber
    für alle verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeiträume und auch für
    die Folgejahre. Es werden dann also auch künftig keine Verluste mehr
    berücksichtigt.

  • Die Stellung des Antrags ist
    freiwillig. Der Steuerpflichtige kann auch seine Gewinnerzielungsabsicht
    nachweisen. Ohne Antrag oder Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht ist die
    Gewinnerzielungsabsicht von Amts wegen zu prüfen. Die Entscheidung, ob eine
    Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, gilt dann für alle verfahrensrechtlich noch
    offenen Veranlagungszeiträume.

    Hinweis: Erzielt der
    Steuerpflichtige Verluste aus dem Betrieb der Anlage, ist der Antrag nicht
    sinnvoll. Anders ist dies, wenn künftig nur noch Gewinne erwartet werden und
    die bisherigen Verluste bereits bestandskräftig anerkannt worden sind oder
    bislang keine Verluste entstanden sind. Die Finanzgerichte tendieren bislang
    zur Anerkennung einer Gewinnerzielungsabsicht, so dass Verluste steuerlich
    anerkannt werden.

Hinweis: Das Schreiben
betrifft die Regelungen zur Einkommensteuer. Unberührt hiervon bleiben
umsatzsteuerrechtliche Regelungen, wenn der Strom in das Stromnetz eingespeist
oder anderweitig verkauft wird.

BMF-Schreiben vom 2.6.2021 – IV C 6
– S 2240/19/10006 :006; NWB

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